Wegen Wucher verurteiltKölnerin zahlte mehr als 1000 Euro für Schlüsseldienst
Köln – Dass es unter Schlüsseldiensten schwarze Schafe gibt, ist bekannt. Trotzdem verblüfft, wie hoch die Summe ist, die voriges Jahr ein Anbieter aus Essen von einer Kölnerin verlangte: 1073 Euro. Sie zeigte ihn wegen Wuchers an. Am Montag sollte der 28-jährige Angeklagte vor dem Kölner Amtsgericht erscheinen, doch er kam nicht. Deshalb erging das Urteil im Wege eines Strafbefehls: 1600 Euro Strafe muss er zahlen. „Bei zwei Aufträgen hat er das wieder reingeholt“, scherzte die Richterin.
Den damaligen Auftrag hatte eine 33-Jährige erteilt, die in Humboldt/Gremberg wohnt. Auf dem Gerichtsflur erzählte sie ihre Geschichte: An einem Sonntag im März 2018 hatte sie Gäste. Irgendwann fiel auf, dass sich die Wohnungstür nicht mehr öffnen ließ; der Schnapper war defekt.
Im Internet Hilfe gesucht
Die Gastgeberin suchte im Internet nach Hilfe und stieß auf eine Vermittlerfirma; die leitete sie an jenen Schlüsseldienst weiter. 200 bis 300 Euro werde die Leistung kosten, hörte sie. In ihrer Not ließ sie sich darauf ein, verständigte zuvor allerdings ihren Vermieter. Der nahm ebenfalls Kontakt zu dem Schlüsseldienst auf und sagte, er wünsche angerufen zu werden, sollten die Kosten die Grenze von 300 Euro überschreiten. Erst nach drei Stunden tauchten zwei junge Mitarbeiter auf, öffneten im Nu die Türe und wechselten das Schloss aus. Dann präsentierten sie die extrem hohe Rechnung. Die Kundin fiel aus allen Wolken, fühlte sich aber unter Druck gesetzt und sah keine andere Möglichkeit, als zu zahlen. Soweit ihre Darstellung.
Nach vergeblichen Versuchen, bei der Firma anzurufen, ging die Frau zur Verbraucherzentrale. Die riet ihr zur Strafanzeige. Der Schritt sei schon deshalb sinnvoll, um den schwarzen Schafen das Handwerk zu legen. Bisher hat die Frau keinen Cent zurückerhalten, doch nun stehen die Chancen gut, dass sie entschädigt wird. Denn an das Urteil ist die so genannte Wertersatzeinziehung geknüpft: Der Schlüsseldienst-Inhaber muss 1073 Euro an die Staatsanwaltschaft zahlen, und bei dieser kann die Frau ihren Anspruch geltend machen. Allerdings hat der Angeklagte die Möglichkeit zum Einspruch.