Die Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen der in ihren Augen zu lauten Abluftanlage gehen weiter. Das Umweltamt soll die Sache nun aufklären.
Beschwerden reißen nicht abNachbarn sticheln weiter gegen Kölner Shishabar
Der Betrieb einer Shishabar an der Kaiserstraße sorgt weiterhin für Differenzen zwischen Betreiber und Anwohnern sowie dem örtlichen Bürgerverein. Vor allem wegen der Lärmentwicklung durch die Abluftanlage auf der Rückseite entzündet sich Unmut. Während der Betreiber auf Lärmmessungen des eigenen Lüftungsbauunternehmens verweist, die Werte unterhalb des zulässigen Pegels ergeben hätten, haben Beschwerden aus der Nachbarschaft zu städtischen Messungen geführt, die ein anderes Bild ergaben.
An Häusern, die durch Gärten getrennt hinter dem Lokal an der Kaiserstraße liegen, gebe es entschieden zu hohe Lärmwerte, berichtet der Vorstand des Bürgervereins Urbach. Die Häuser lägen in einem reinen Wohngebiet, für das andere Grenzwerte gälten als an der als Mischgebiet ausgewiesenen Kaiserstraße.
Köln: Stadtverwaltung hat das Thema auf der Agenda
Bei der Stadtverwaltung sind mehrere Ämter mit Anfragen hinsichtlich Genehmigung und Betrieb der Shishabar befasst. Die Abluftanlage spielt dabei eine große Rolle. Wie das Presseamt auf Anfrage dieser Zeitung mitteilte, ist seit vielen Jahren „die Errichtung einer Abluftanlage – außer in bestimmten gebäudlichen Leitungsverläufen – rein baurechtlich genehmigungsfrei“. Ob es sich hier nun konkret um eine baurechtlich genehmigungsbedürftige Lüftungsanlage handele, sei Gegenstand eines laufenden bauordnungsbehördlichen Prüfverfahrens.
Zwar seien Lüftungsanlagen auch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Doch widerspricht die Stadtverwaltung Aussagen des Betreibers, die Abluftanlage der Shishabar sei in ihrer Qualität „in ganz Köln unübertroffen“. Die beteiligten Ämter machen deutlich: „Die Anlage stellt eindeutig nicht den Stand der Technik dar und sorgt nachweislich für erhebliche Beschwerden in der Nachbarschaft.“
Eine erste Frist, um „die Anlage so zu ertüchtigen, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden“, hat der Betreiber dem Presseamt zufolge nicht eingehalten, worauf ein Zwangsgeld verhängt wurde. Nach Ablauf der Frist hat der Betreiber den Schallschutz ertüchtigt, das Zwangsgeld wurde daraufhin reduziert, wie das Presseamt mitteilt.
Kölner Umweltamt schaut sich Anlage zeitnah an
Das Kölner Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat den Bürgerverein darüber informiert, dass der Betreiber die Anlage baulich abgeschirmt und die Schallprognose eines Ingenieurbüros vorgelegt habe, laut der die Emissionsrichtwerte in der Nachbarschaft eingehalten werden. Mitarbeiter des Umweltamtes würden sich die Anlage zeitnah ansehen und die Berechnungen des Ingenieurbüros mit einer eigenen Messung überprüfen. Ein Kollege, der auch gerichtsfeste Messungen durchführen und auswerten kann, werde sich dazu mit den Anwohnern in Verbindung setzen und einen Messtermin abstimmen.
Der stellvertretende Geschäftsführer der Shishabar, Vojo Drmonjic, gab auf Anfrage einen Überblick über die zuletzt erfolgten Arbeiten. Demnach ist ein Motor überholt worden, zehn Zentimeter dicke Styroporschichten und sogenannte Sandwich-Paneele seien in der Einhausung verbaut und sollen für Ruhe sorgen.
„Wir warten jetzt auf die Abnahme des Umweltamtes“, sagt Drmonjic. „Sollten die aktuellen Verbesserungen den Anforderungen immer noch nicht genügen, werden wir eben komplett neue Motoren bestellen“, kündigt der Betreiber an. „Aufgeben werden wir nicht.“
Dem Presseamt zufolge hat das Bauaufsichtsamt dem Bürgerverein Urbach auf diverse Fragen zum Betrieb der Bar geantwortet, „soweit dies rechtlich möglich ist“. Unter anderem geht es weiterhin um die Frage, ob es für die Shishabar mit deren verändertem Betrieb eine neue Genehmigung geben musste, nachdem das dort früher ansässige Bistro geschlossen hatte.
Köln: Shishabars sind keine Vergnügungsstätten
Die Stadt verweist dazu gegenüber dieser Zeitung auf eine Information der Verwaltung in der Dezember-Sitzung der Bezirksvertretung Porz, wonach es rein baurechtlich bei Fortführung eines Gastronomiebetriebes mit Hinzunahme „Shisha“ keiner neuen Baugenehmigung bedürfe. Shishabars gelten demnach nicht als Vergnügungsstätten, sondern werden rechtlich als Gaststätten eingestuft. In das laufende bauordnungsrechtliche Prüfungsverfahren werde auch der Aspekt der ungewöhnlichen Öffnungszeiten einbezogen – die Bar ist an Wochenenden bis fünf Uhr morgens geöffnet.
Wie Vojo Drmonjic mitteilt, erarbeitet der vom Betreiber beauftragte Architekt einen neuen Bauantrag, in dem die gegenüber der vorherigen Bistro-Nutzung des Lokals veränderten Öffnungszeiten ein Antragsgegenstand sind.
Was den Verweis des Bürgervereins auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund betrifft, das einer Klage weiterer Eigentümer eines Hauses gegen die Vermietung zum Betrieb einer Shishabar stattgegeben hatte, sieht die Verwaltung darin „reines Zivilrecht“.
Es handele sich um einen eigentümerinternen Streit, der Fall stelle keine baurechtlich öffentlich-rechtliche Bewertung und Bindung dar.