Die romantischen Komödien „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ lockten Millionen Besucher ins Kino und bescherten Til Schweiger hohe Gewinne.
„Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“Drehbuchautorin fordert mehr Geld aus Einnahmen von Til Schweigers Kinohits
In dem seit 2018 andauernden Rechtsstreit um eine höhere Beteiligung einer Drehbuchautorin an den Gesamteinnahmen aus Til Schweigers Kinohits „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ soll an diesem Mittwoch eine Entscheidung verkündet werden. Die Autorin Anika Decker fordert vor dem Berliner Landgericht mehr Geld aus den Einnahmen der beiden Filme.
Hintergrund ihrer Klage ist der „Fairnessparagraf“ im Urheberrecht. Er sieht eine Nachbezahlung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen. „Keinohrhasen“ war 2008 der erfolgreichste deutsche Film im Kino. Auch „Zweiohrküken“ lockte später Millionen Besucher.
Weder Deckers Anwalt noch Schweigers Produktionsfirma reagierten auf Anfragen der dpa zu Stellungnahmen zu dem anstehenden Termin.
Anika Decker klagte erfolgreich gegen Schweigers Produktionsfirma in 2020
Zunächst klagte Decker erfolgreich in dem sogenannten Stufenverfahren gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin Barefoot Films sowie gegen den Medienkonzern Warner Bros. auf Auskunft über die Einnahmen aus den Filmen. Dabei ging es sowohl um die Kinoeinnahmen wie auch um die Verwertungserträge etwa durch DVD, Fernsehen und Streamingdienste.
Das Landgericht gab Decker 2020 Recht mit der Begründung, dass wegen des überdurchschnittlichen Erfolgs beider Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Autorin auf weitere Beteiligung bestünden. Dabei könne es offenbleiben, ob sie Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei.
Im zweiten Schritt folgte dann die Klage auf Beteiligung an den ungewöhnlich hohen Einnahmen. In einer Gerichtsverhandlung im Juli wurde laut Medienberichten erörtert, ob die Drehbücher vor allem von Decker oder von ihr gemeinsam mit Schweiger geschrieben worden seien. Außerdem ging es um ihre frühere Bezahlung für die beiden Drehbücher und eine Nachzahlung. Im Raum stand aber auch eine Frist, nach der innerhalb von drei Jahren Auskunft zu Gewinnen verlangt werden muss, sonst tritt Verjährung ein.
Decker stehen daher möglicherweise nur Beteiligungen an den Gewinnen aus späteren Verwertungen im Internet ab 2015 zu und nicht aus den ursprünglichen Kinoeinnahmen. Laut einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ nannte das Gericht im Juli eine Höhe von vier Prozent dieser Einnahmen, auf die Decker Anspruch haben könnte. Genannt wurde demnach auch eine konkrete Summe im unteren sechsstelligen Bereich (180.000 Euro) um die es dann ginge. Das würde bedeuten, dass seit 2015, drei Jahre vor dem Einreichen der Klage, noch mehrere Millionen Euro (4,5 Millionen Euro) mit den nicht mehr ganz aktuellen Filmen eingenommen wurden. (dpa)