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Lehrverpflichtungen nicht erfülltVirologe Kekulé vorläufig von Dienst enthoben

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Der Virologe Alexander Kekulé wurde von seinem Dienst an der Universität Halle-Wittenberg vorläufig enthoben. Das bestätigte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.

Der Virologe Alexander Kekulé wurde von seinem Dienst an der Universität Halle-Wittenberg vorläufig enthoben. Das bestätigte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt. (Archivbild)

Dem Virologen wird vorgeworfen, seinen Lehrverpflichtungen nicht nachgekommen zu sein. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat die vorläufige Dienstenthebung des Virologen Alexander Kekulé an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, ist die vorläufige Dienstenthebung auch deshalb gerechtfertigt, weil durch den Verbleib der Dienstbetrieb ernsthaft beeinträchtigt würde. Die Universität wirft dem in der Corona-Pandemie bundesweit bekannt gewordenen Wissenschaftler vor, über drei Semester seine Lehrverpflichtungen nicht erfüllt zu haben.

Die Universität hatte bereits im Dezember 2021 eine vorläufige Dienstenthebung erlassen. Seitdem darf Kekulé an der Hochschule nicht mehr forschen und lehren. Im April 2022 hatte die Universität zudem entschieden, 20 Prozent seiner Dienstbezüge einzubehalten.

Virologe Kekulé: Ruhestand ab September

Kekulé bedauerte die Entscheidung des Gerichts. „Im September gehe ich in den Ruhestand. Ich befürchte deshalb nach diesem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, dass ich an der Universität Halle keine Vorlesungen mehr halten werde“, sagte Kekulé der Deutschen Presse-Agentur. Sachlich könne er die Vorwürfe nicht nachvollziehen. Dies werde er im eigentlichen Disziplinarverfahren auch darlegen. Das Ganze habe zudem eine lange Vorgeschichte. Er fordere seit Jahren eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung des Mikrobiologischen Instituts, betonte Kekulé. „Die Arbeitsbedingungen waren für meine Mitarbeiter und mich sehr belastend.“

Der Beschluss ist nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig. (dpa)