Der Paragraf 218 schützt das Existenzrecht des ungeborenen Lebens.
Kommentar zum Paragrafen 218Hinnehmbarer Eingriff in die Autonomie
Gesetze sind nichts Statisches. Das Rechtsempfinden der Menschen unterliegt Veränderungen. Deshalb ist das Argument, am 1995 gefundenen „Abtreibungskompromiss“ dürfe wegen des damit erreichten sozialen Friedens auf gar keinen Fall gerüttelt werden, nur bedingt überzeugend. Mindestens irritierend ist allerdings die Empfehlung der von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission, den Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche freizugeben.
Es stehen in dieser Frage zwei Rechtsgüter in Konkurrenz, die sich eben nicht einseitig mit Hinweis auf Mentalitäts- und Wertewandel auflösen lassen: das Selbstbestimmungsrecht von Frauen und das Existenzrecht des ungeborenen Lebens. Letzteres ist von allen Gütern das schwächste, verletzlichste und damit am meisten schutzbedürftige. Dass der Staat stellvertretend zur Verteidigung eines Grundrechts auf den Plan tritt und hierzu – wie in vielen anderen Fällen auch – Regelungen im Strafrecht trifft, ist konsequent, ist Dienst an einer humanen Gesellschaft und jedenfalls kein geeigneter Tummelplatz für den Kampf um Frauenrechte.
Machtfantasien, wonach Frauen zum Austragen einer Schwangerschaft gezwungen werden könnten, waren immer falsch und oft genug bestimmt von patriarchalem Denken. Männer kriegen nun mal keine Kinder. Dass das ungeborene Leben nicht gegen die werdende Mutter zu schützen ist, ist eine Erkenntnis, die über die erbitterten Diskussionen in den 1970er und 1980er Jahren hinaus Gültigkeit hat. Das macht die eigentliche Bedeutung des geltenden Konstrukts aus, das den Schwangerschaftsabbruch für „rechtswidrig, aber unter bestimmten Bedingungen straffrei“ erklärt.
Die vorgeschriebene Beratungspflicht beschränkt zweifellos die Autonomie der schwangeren Frau. Doch als Maximum staatlicher Intervention ist ein solcher Eingriff mit Blick auf das Lebensrecht des Ungeborenen hinnehmbar.