Der Reformvorschlag für das Hochschulgesetz enthält auch eine neue Feiertagsregelung. Volker Beck fordert trotzdem klarere Regeln für Klausuren und jüdische Feiertage.
Prüfungstermine an der UniGehören Sabbat und Pessah-Fest ins Hochschulgesetz?
Keine Hochschule würde auf die Idee kommen, eine Prüfung am Ostermontag oder am ersten Weihnachtsfeiertag anzusetzen. Feiertage anderer Religionen haben die Unis zwar oft auf dem Zettel – es gibt aber keine Rechtsgrundlage für eine Verschiebung von Klausuren für Gläubige. Das soll in NRW jetzt geändert werden. Dem früheren Grünen-Bundestagsabgeordneten und Präsidenten der Deutsch-Israelischen Gesellschaft, Volker Beck, gehen die Pläne nicht weit genug.
Becks Tikvah Institut hatte schon vor über einem Jahr in einem Positionspapier gefordert, das nordrhein-westfälische Feiertagsrecht „an der Glaubensfreiheit“ auszurichten – konkret für Jüdinnen und Juden. Der Reformvorschlag der Landesregierung für das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz hat diesen Punkt nun tatsächlich aufgegriffen.
So soll der Paragraf 63 des Hochschulgesetzes („Prüfungen“) um den Satz ergänzt werden: „Zudem berücksichtigen die Hochschulen bei der Festsetzung von Prüfungsterminen die Religionsfreiheit der Studierenden.“ In der Begründung des Passus heißt es: „Sofern einer Prüfungsteilnahme dann im Einzelfall religiöse Belange zwingend entgegenstehen (z.B. Beachtung des Sabbats), hat die Hochschule diesem Umstand, soweit möglich, hinreichend Rechnung zu tragen.“
NRW-Wissenschaftsministerin Brandes: „Das Gesetz regelt, dass bei Bedarf auch alternative Prüfungstermine angeboten werden“
Wissenschaftsministerin Ina Brandes (CDU) sagte dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ dazu: „Die ungestörte Religionsausübung ist eines der Grundrechte. Deshalb haben wir im Entwurf des Hochschulstärkungsgesetzes festgeschrieben, was an den meisten unserer Hochschulen schon ganz selbstverständlich praktiziert wird.“
Brandes betont: „Das Gesetz regelt, dass bei Bedarf auch alternative Prüfungstermine angeboten werden, so dass Studentinnen und Studenten ihren religiösen Vorschriften und Bräuchen ohne Einschränkungen nachkommen können.“ Der Passus in der Novelle ist recht offen, außer dem Sabbat werden Feiertage anderer Religionen im Beitext zum Gesetz gar nicht erwähnt. Dennoch fordert Beck eine wesentlich explizitere Formulierung.
Außer dem Sabbat werden keine anderen Feiertage erwähnt
In einem Feedback-Brief an Brandes schreibt Beck, die angedachte Änderung sei lediglich „ein Lesezeichen in Gesetzesgestalt, das daran erinnert, dass das Grundgesetz und insbesondere sein Artikel 4 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) gilt“. Weiter heißt es in Becks Stellungnahme, die dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ vorliegt, dass im Gesetz wörtlich von religiös bedingten Arbeitsverboten die Rede sein sollte.
Im Gesetz oder einem begleitenden Erlass müssten, so Beck, neben dem Sabbat noch weitere jüdische Feiertage aufgeführt werden. Konkret: „Pessah (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), das Wochenfest Schawuot (zwei Tage), das Neujahrsfest Rosh Ha-Schana (zwei Tage), der Versöhnungstag Yom Kippur (ein Tag) und das Laubhüttenfest Sukkot (die ersten zwei und die letzten zwei Tage).“
Unter anderem in Hessen seien im Hochschulgesetz religiös bedingte Arbeitsverbote erwähnt. Jüdinnen und Juden dürften am Sabbat zum Beispiel ihren Laptop nicht aufklappen, so Beck. So wie sein Tikvah Institut sind noch zahlreiche weitere Verbände und Institutionen aufgerufen, ihre Anmerkungen bis zum 19. Dezember beim Wissenschaftsministerium einzureichen.