Mit dem Ende der Pandemie war die Regel zunächst ausgelaufen, nun gilt sie wieder. Was Patienten wissen müssen.
Ab heute wieder möglichKrankschreibung funktioniert wieder per Telefon – unter diesen Voraussetzungen
Während der Corona-Pandemie galt sie als wirksame Schutzmaßnahme, um Infektionen in vollen Wartezimmern zu verhindern und die Arztpraxen zu entlasten: Die telefonische Krankschreibung. Sie war nach mehrmaliger Verlängerung zum 1. April 2023 ausgelaufen. Nach den positiven Erfahrungen hat die Ampelkoalition im Sommer jedoch beschlossen, sie dauerhaft einzuführen. Nun kommt die Neuregelung – schneller als erwartet. Die Details im Überblick.
Welche Voraussetzungen gelten für die telefonische Krankschreibung?
Der Bundestag hat beschlossen, dass Patientinnen und Patienten per Telefon eine Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit (AU) ausgestellt werden darf, wenn sie in der jeweiligen Arztpraxis persönlich bekannt sind und die Erkrankung „keine schwere Symptomatik“ aufweist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Krankenkassen, Ärzten und Kliniken – das höchste Entscheidungsgremium der gesetzlichen Krankenversicherung – wurde mit der Gesetzesänderung beauftragt, bis spätestens Ende Januar 2024 eine Richtlinie mit Details auszuarbeiten. Der Ausschuss will die geänderte Richtlinie bereits bei seiner Sitzung an diesem Donnerstag beschließen.
Was sind Krankheiten ohne schwere Symptome?
Auch der Bundesausschuss spezifiziert das nicht näher, sondern überlässt die Entscheidung dem behandelnden Arzt. Da die Krankengeschichte bekannt ist, kann die Ärztin oder der Arzt nach Auffassung des Ausschusses am besten bestimmen, ob nicht doch ein persönliches Erscheinen in der Praxis oder ein Hausbesuch zur genauen Abklärung notwendig sind. Ein grippaler Infekt, eine per Schnelltest nachgewiesene Corona-Infektion mit Unwohlsein oder leichtem Fieber, Regelschmerzen, Migräne oder Durchfallerkrankungen könnten Fälle sein, die für ein Attest per Telefon infrage kommen.
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Was passiert, wenn Zweifel bestehen, ob eine Krankschreibung gerechtfertigt ist?
Ist telefonisch eine „hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ nicht möglich, darf auf diesem Wege keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Stattdessen ist eine persönliche Untersuchung erforderlich. Der Arzt wird Patienten in diesem Fall bitten, in die Praxis zu kommen.
Die grundsätzlichen Bedingungen für ein Attest haben sich im Übrigen nicht geändert. Dazu heißt es in der Richtlinie: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.“ Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit müssten die aktuell ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundenen Anforderungen und Belastungen erfragt werden.
Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Der G-BA wird die Neuregelung am heutigen Donnerstag beschließen. Das Bundesgesundheitsministerium hat dann zwei Monate Zeit, der Änderung zu widersprechen. Da es sich allerdings um die Umsetzung eines klar formulierten gesetzlichen Auftrags handelt, Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sich für eine rasche Neuregelung ausgesprochen hat und auch Ärzte und Krankenkassen dafür sind, gilt das lediglich als Formalie. Nach Angaben des G-BA tritt die Neuregelung damit faktisch mit dem Beschluss in Kraft, also bereits am 7. Dezember. Sie kann also umgehend genutzt werden.
Kommt für die Krankschreibung auch eine Video-Sprechstunde in Frage?
Ja. Das ist bereits seit Herbst 2020 geregelt. Sind Versicherte in der Praxis persönlich bekannt, dann darf die erstmalige Krankschreibung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausgestellt werden. Ist das nicht der Fall, gilt ein Zeitraum von bis zu drei Tagen, Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur in den Fällen möglich, in denen die vorherige Krankschreibung durch eine persönliche Untersuchung ausgestellt wurde. (rnd)