Köln – Die aktuellste Corona-Empfehlung der Minister lautet: Wer Weihnachten mit Freunden oder der erweiterten Familie verbringen möchte, sollte sich vorher ein paar Tage in Selbstquarantäne begeben. Manchmal ist aber auch von Selbstisolation die Rede. Von häuslicher Isolation. Oder freiwilliger Isolation. Immer wieder werden die Begriffe wild durcheinander verwendet, sorgen damit für landesweite Begriffsverwirrung. Wie heißt es jetzt genau? Was darf ich während des freiwilligen Stubenarrests – und was nicht?
Quarantäne oder Isolation, was ist der Unterschied?
Das Robert-Koch-Institut (RKI) verwendet den Begriff Isolation ursprünglich nur, wenn es sich um Menschen handelt, die an Corona erkrankt sind und das Virus weitergeben könnten. Je nach Schwere der Erkrankung erfolgt die Isolierung zu Hause oder im Krankenhaus. Angeordnet und überprüft wird die Isolation vom zuständigen Gesundheitsamt – diese Regelung gilt bundesweit.
Unter Quarantäne versteht das RKI die sofortige, strikte und zeitlich befristete Isolation von Menschen, von denen ein hohes Risiko ausgeht, dass sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Weil sie a) innerhalb der vergangenen 14 Tagen engen Kontakt mit einem Menschen hatten, der nachweislich infiziert ist, sie also mindestens 15 Minuten mit ihm gesprochen haben, angeniest oder angehustet wurden oder b) aus Risikogebieten zurückgekehrt sind. Die Quarantäne ordnen die örtlichen Gesundheitsämter oder andere zuständige Behörden an.
Selbstquarantäne ist nicht gleich Selbstisolation
Nach der Definition des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist der wesentliche Unterschied, dass bei der Selbstquarantäne Kontakt zu einem Corona-(Verdachts-)Fall bestehen muss. Die Selbstisolation dagegen streng genommen nur dem eigenen Schutz dient, also ohne selbst Symptome und/oder Kontakt zu einer infizierten Person (gehabt) zu haben.
Das hat vor allem rechtliche Konsequenzen. Denn wer sich freiwillig isoliert, also ohne schriftliche Anordnung des Gesundheitsamts, erhält keine automatische Krankschreibung und hat keinen Anspruch auf Verdienstausfall. In der Selbstquarantäne allerdings, die beim Gesundheitsamt gemeldet werden muss, kann der Anspruch im Einzelfall gelten, weiter bezahlt zu werden.
Urlaub, Krankmeldung, Homeoffice – was bedeutet die Selbstisolation für Arbeitnehmer?
Da die Selbstisolation auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht, kann der Arbeitnehmer keine rechtlichen Ansprüche auf Urlaub oder Homeoffice gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen – Empfehlung der Länder hin oder her. Rechtsexperten raten Arbeitnehmern aber unter Verweis auf die Empfehlung der Minister, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Die Eindämmung des Infektionsgeschehens sei schließlich in beiderseitigem Interesse.
Im Homeoffice arbeiten: „Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht“, sagt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür. Hier ist immer eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.
Urlaub nehmen: Wer noch Urlaubstage übrig hat, kann sich vor und nach Weihnachten vielleicht freinehmen, um Kontakte bei der und auf dem Weg zur Arbeit zu vermeiden. Ausnahmen gelten aber, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit dem persönlichen Urlaubswunsch kollidieren sollten. Wer Urlaub bekommt, holt sich am besten eine schriftliche Bestätigung ein. Eine mündliche Zusage genügt, sei aber im Streitfall, laut Oberthür, nur schwer nachweisbar. Also den Urlaubsantrag besser schriftlich abzeichnen lassen.
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Unbezahlten Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen: Unbezahlter Urlaub ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich, erklärt Oberthür. Wer Überstunden angesammelt hat, muss prüfen, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu vereinbart wurde. Es kann sein, dass entweder der Arbeitgeber oder eben der Arbeitnehmer selbst bestimmen darf, ob Überstunden in Freizeit ausgeglichen oder ausbezahlt werden. Gibt es keine Vereinbarung, entscheidet der Arbeitgeber.
Betriebsferien: Der Arbeitgeber kann Betriebsurlaub grundsätzlich anordnen, Arbeitnehmer müssten dann ihre Urlaubstage dafür einsetzen. Wenn kein Urlaub mehr übrig ist, muss der Arbeitgeber laut Oberthür die Möglichkeit zur Arbeit geben oder die freien Tage bezahlen. Arbeitgeber können Betriebsferien noch in diesem Jahr zudem nicht mit dem Urlaubsanspruch aus dem nächsten Urlaubsjahr verrechnen. Selbst wenn die Arbeitnehmer damit einverstanden wären, würde der Urlaubsanspruch für 2021 also nicht verbraucht.
Müll entsorgen, Spazierengehen, Shoppen – was darf ich während der freiwilligen Isolation?
Wer sich vor Weihnachten freiwillig isoliert, um während der Feiertage Freunde und Verwandte zu treffen, darf sich im Grund dahin begeben, wohin er oder sie möchte – zum Einkaufen, Spazierengehen, Joggen oder Müll rausbringen. Vorausgesetzt:
- Er oder sie hat keine Symptome
- Hat oder hatte in den vergangenen 14 Tagen keinen bekannten Kontakt zu einem Corona-infizierten Menschen
- Ist nicht aus einem Risikogebiet heimgekehrt
- Hält sich an die bekannten AHA-Regeln, geltenden Kontaktbeschränkungen und die Maskenpflicht
Ratsam ist auch, dass sich Menschen in Selbstisolation an die aktuellen Empfehlungen von Bund und Ländern halten:
- Auf private Feiern gänzlich zu verzichten
- Private Treffen auf Personen aus EINEM festen weiteren Haushalt zu beschränken
- Auf Menschenansammlungen zu verzichten, etwa bei nicht notwendigen Fahrten mit Bus oder Bahn/Aufenthalten in geschlossenen Räumen
- Ältere Personen oder Menschen, die zur Risikogruppe zählen nur dann zu besuchen, wenn alle Besucher frei von Krankheitssymptomen sind und sich in den 14 Tagen zuvor keinem besonderen Risiko ausgesetzt haben
(mit dpa)