AlltagsfrageWas Fußgänger am Zebrastreifen dürfen – und was nicht
Stuttgart – Fußgänger gehören zu den am stärksten gefährdeten Verkehrsteilnehmern. „Nehmen Sie daher noch mehr Rücksicht auf Fußgänger”, appelliert Stefanie Ritter, Unfallforscherin bei der Expertenorganisation Dekra, an alle Autofahrer.
Das gilt am Zebrastreifen ganz besonders, denn Fußgängerüberwege sind ein Unfallschwerpunkt. Fußgängern sowie Roll- und Krankenfahrstuhlfahrern, die erkennbar über den Überweg wollen, müssen Autofahrer Vorrang gewähren.
Nur mit mäßigem Tempo dürfen die Autos dann heranfahren und müssen wenn nötig warten, erklärt Dekra und verweist auf die Straßenverkehrsordnung. Ansonsten drohen ihnen 80 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Stockt der Verkehr hinter dem Zebrastreifen, müssen Autofahrer vor diesem anhalten. Fahrradfahrer sollten am Übergang absteigen, denn nur so gelten auch sie als Fußgänger und haben Vorrang.
Expertin Ritter warnt davor, zu nahe an Fußgängerüberwegen zu parken. Dies kann die Sicht von Fußgängern und Autofahrern gefährlich behindern. In Deutschland zum Beispiel muss der Abstand mindestens fünf Meter betragen. Besondere Vorsicht ist beim Abbiegen gefragt. Hier werden Fußgänger leicht übersehen, wenn sie gleichzeitig von zwei Seiten kommen.
Fußgänger sollten sich nicht ablenken lassen
Und noch ein Tipp: „Überholen Sie nicht in unübersichtlichen Situationen, etwa wenn ein großes Fahrzeug vor Ihnen langsamer fährt und anhält. Möglicherweise geht gerade ein Fußgänger über die Straße”, so Ritter.
Auch die Fußgänger selbst können zu ihrer Sicherheit beitragen. „Lassen Sie sich nie vom Smartphone oder anderen Dingen ablenken, wenn Sie über die Straße gehen”, rät die Unfallforscherin. Allerdings sollte man sich als Fußgänger auch an Zebrastreifen nicht blind darauf verlassen, dass ein Fahrzeug anhält.
Fußgänger dürfen ihr Vorrecht nicht erzwingen
Sein Vorrecht am Zebrastreifen darf ein Fußgänger nicht erzwingen. Kann er erkennen, dass ein Auto aufgrund seines unverminderten Tempos nicht anhalten wird, darf er nicht über die Straße gehen. Kommt es so zum Unfall, muss der Passant unter Umständen mithaften. Das erschließt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 10 U 750/13), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
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Als ein Mann im Dunkeln über einen Zebrastreifen ging, kam es zum Unfall mit einem Auto. Das hatte sich unvermindert mit etwa Tempo 50 dem Übergang genähert. Das Gericht gab den größten Teil der Schuld zwar dem Autofahrer. Denn grundsätzlich hätten Fußgänger am Zebrastreifen Vorrang. Zumal der Fahrer zu der betreffenden Zeit mit vielen Passanten hätte rechnen müssen.
Doch zu 25 Prozent trifft den Fußgänger eine Mitschuld. Denn ein Gutachten hatte ergeben: Er hätte das Auto lange genug sehen und daher den Unfall verhindern können. Denn an Überwegen dürfen die Fußgänger ihr Vorrecht weder erzwingen noch achtlos über die Straße gehen - ganz besonders nicht bei Dunkelheit. (dpa/tmn)