Anzeige für Tim WieseWer darf auf dem Behindertenparkplatz parken?
Köln – Der Fall Wiese erregt die Gemüter. Die Polizei ermittelt gegen den früheren Fußball-Nationaltorhüter, weil er auf einem Behindertenparkplatz einen gehbehinderten Mann tätlich angegangen und beleidigt haben soll.
Was war passiert? Der 91-jährige Mann wies den Ex-Fußballer verbal darauf hin, dass Wiese seinen Lamborghini auf dem benachbarten Behindertenparkplatz gestellt hatte, sodass der Senior nicht in sein Auto einsteigen konnte. Es kam zum Streit. Und wir fragen uns: Wer darf sich denn eigentlich auf einen Behindertenparkplatz stellen?
Darf man sich einfach auf einen Behindertenparkplatz stellen?
Nein, denn die sind für behinderte Menschen und deren Fahrzeuge reserviert. Menschen mit einer schweren Geh- oder Sehbehinderung, die ein Auto fahren oder sich in ihrem Fahrzeug von einer Begleitperson fahren lassen, sind im Alltag auf spezielle Parkplätze angewiesen. Etwa vor Arztpraxen und Apotheken oder vor Supermärkten. Diese speziell ausgewiesenen Parkplätze sind deutlich breiter und länger als übliche Parkplätze und erleichtern so zum Beispiel Rollstuhlfahrern das Ein- und Aussteigen.
Dürfen alle behinderten Menschen auf einem Behinderten-Parkplatz parken?
Nein, nicht alle behinderten Menschen dürfen einen Behindertenparkplatz nutzen. Denn ein Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht dazu. Parken darf man auf einem Behindertenparkplatz nur mit einem besonderen blauen Parkausweis, der seit 2001 in der Europäischen Union einheitlich gilt, so der TÜV Nord.
Wer kann den blauen EU-Parkausweis beantragen?
Um den blauen EU-Parkausweis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, wird ein Schwerbehindertenausweis benötigt. Ausschließlich Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) und Blinde (Merkzeichen „BI“) erhalten dann den kostenlosen, blauen Sonderparkausweis. Seit 2009 können ihn zusätzlich auch Contergangeschädigte sowie Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen, etwa mit beidseits amputierten Armen, beantragen.
Dürfen sich Begleitpersonen auf einen Behindertenparkplatz stellen?
Grundsätzlich gilt: Der Behinderten-Parkausweis ist personenbezogen und nicht übertragbar. Der Parkausweis gilt für den Inhaber und ist nicht für ein bestimmtes Auto eingetragen. Darum könnte der Parkausweis, sofern er vorliegt, genutzt werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt, aber auch, wenn sie gefahren wird.
Kann man sich dann den Parkausweis einer behinderten Person ausleihen?
Nein. Sich mit einem geliehenen Behindertenparkausweis die Stellplatzsuche zu erleichtern, ist keine schlaue Idee: „Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat“, warnt Dorothee Czennia vom Sozialverband VdK. Wer sich dabei erwischen lässt, wie er seinen Wagen mit dem geborgten Parkausweis eines schwerbehinderten Verwandten oder Bekannten hinter der Windschutzscheibe auf einem Sonderparkplatz abstellt, müsse mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, so Czennia. Gleiches drohe dem Ausweisinhaber, der einen Missbrauch seiner Papiere ermöglicht.
Darf ich mit einem Gipsbein oder als Schwangere den Behinderten-Parkplatz benutzen?
Nein. Ein Gipsbein berechtigt nicht, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Auch, wer eine Autopanne hat, darf den Parkplatz nicht nutzen. Eine Schwangerschaft rechtfertigt nicht das Parken auf einem Behindertenplatz. Denn eine schwangere Frau gilt nicht als dauerhaft beeinträchtigt. Laut einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann eine Frau selbst in den letzten Wochen ihrer Schwangerschaft nicht mit Gehbehinderten gleichgestellt werden – auch wenn sie zu dem Zeitpunkt schlecht zu Fuß sein mag.
Was droht Falschparkern?
Wer auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz ohne Ausnahmegenehmigung parkt, muss mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Außerdem darf ein Auto, das auf einem Behindertenplarkplatz unberechtigt parkt, abgeschleppt werden. Die Gerichte urteilen regelmäßig, dass unberechtigtes Parken hier ein Abschleppen auf Kosten des Fahrers rechtfertigt. Selbst für die Leerfahrt wird der Parksünder zur Kasse gebeten, falls er noch selbst wegfahren kann. Es gilt das Verursacher-Prinzip: Der Parksünder muss die Kosten tragen, die durch sein Verhalten verursacht wurden. Wer den Wagen verlässt und länger als drei Minuten hält, parkt sein Auto. Eine eindeutige Regelung, wenn man nur kurz mal hält, gibt es nicht.
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Darf man sich denn kurz einen Behindertenparkplatz stellen, wenn man im Auto wartet?
Auch wer im Auto nur die Stellung hält, darf ohne Berechtigung nicht auf einem Behindertenparkplatz stehen. Ein Knöllchen sei sofort gerechtfertigt, sagt die Hamburger Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen. Wenn der Fahrer oder ein Beifahrer im Auto sitzen bleiben, um einem Parkberechtigten schnell Platz machen zu können, schütze das nicht vor der Strafe. Denn: Behinderte Menschen müssten immer die Möglichkeit haben, die ausgewiesenen Parkplätze zu nutzen. (sar / mit dpa)