Bei KontrolleBrauche ich immer den Fahrzeugschein oder reicht eine Kopie?
Erfurt – Wer schon einmal mit dem Auto bei einer allgemeinen Polizeikontrolle angehalten wurde, kennt die Aufforderung: „Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte!“ Doch muss man eigentlich den Fahrzeugschein immer im Original mitführen, oder reicht eine Kopie? Gerade bei häufig wechselnden Fahrern etwa beim Familienauto oder bei Firmenfahrzeugen stellt sich diese Frage.
„Auch wenn es verlockend und bequemer erscheint, statt dem Fahrzeugschein eine Kopie mitzuführen, so ist das keine gute Idee“, erklärt Torsten Hesse vom Tüv Thüringen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I, so die offizielle Bezeichnung für den Fahrzeugschein, ist immer im Original mitzuführen. Das regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Paragraf 11, Absatz 6. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist demnach vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Dokumente niemals im Auto deponieren
„Bekomme ich mal das Auto?“ Diese Frage kennen Eltern von ihren Kindern mit Führerschein. Aus Bequemlichkeit deponieren einige Eltern das Originaldokument gleich dauerhaft im Auto, um die vermeintlich zeitraubende Übergabe der Papiere zu vermeiden. Beliebte Orte: die Rückseite der Sonnenblende oder das Handschuhfach.
Doch Vorsicht, im Falle eines Diebstahls des Autos, ist im Zweifel der Versicherungsschutz in Gefahr. „Es gibt in diesem Fall zwar keine einheitliche Rechtsprechung, doch kann die Kaskoversicherung hierbei grobe Fahrlässigkeit unterstellen und ihre Leistungsverpflichtung verweigern“, warnt Hesse.
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Festen Ablageort in der Wohnung vereinbaren
Tipp: In der Wohnung einen festen Ablageort für die Fahrzeugpapiere inklusive der notwendigen Versicherungsunterlagen und den Autoschlüssel vereinbaren.
„So haben alle Familienmitglieder, die mit dem Fahrzeug fahren dürfen, Zugriff auf die Dokumente.“ Ohnehin sollten sich alle über die Nutzung des Familienautos untereinander abstimmen. Wer ohne gültigen Fahrzeugschein von der Polizei angehalten wird, muss mit einer Verwarnung und zehn Euro Bußgeld rechnen. (dpa/tmn)