AboAbonnieren

Nur touchiertMuss bei einem Unfall immer die Polizei kommen?

Lesezeit 2 Minuten
Neuer Inhalt

Auch wenn eigentlich nicht viel passiert ist: Muss bei einem Unfall immer die Polizei gerufen werden?

Erfurt – Quietschende Reifen, die Bremslichter des Vordermanns leuchten plötzlich auf – werden immer größer. Intuitiv tritt der Fahrer die Bremse, doch rumms. Zum Glück ist nicht viel passiert, nur die Stoßstange wurde leicht touchiert, verletzt ist offensichtlich niemand.

Nach Absicherung der Unfallstelle und Überwindung des ersten Schrecks stellt sich die Frage: Brauchen wir die Polizei? Doch wann sollte man oder in welchen Situationen müssen Autofahrer sogar nach einem Verkehrsunfall die Polizei rufen.

Polizei erstellt Unfallbericht über den die Schuldfrage geklärt werden kann

„Generell ist es in den meisten Fällen ratsam, die Polizei bei der Unfallaufnahme einzubeziehen“, erklärt Unfallexperte Achmed Leser vom Tüv Thüringen. Sie erstelle in der Regel einen Unfallbericht, mit dem der Unfallhergang rekonstruiert werden und letztlich die Schuldfrage geklärt werden kann. „Dies kann für die Schadensregulierung entscheidend sein“, betont Leser.

Handelt es sich um einen Unfall mit hohem Sachschaden oder sind dabei Personen verletzt oder gar getötet worden, ist die Polizei unbedingt zu verständigen.

Bei Bagatellschaden besser die Polizei rufen

Bei einem Bagatellschaden muss zwar nicht zwingend die Polizei gerufen werden. Leser rät dennoch dazu. Wer beispielsweise nicht der Halter des Fahrzeugs ist - weil er mit einem Mietwagen, einem Firmenfahrzeug oder mit dem Wagen eines Bekannten fährt, sollte schon aus Haftungsgründen den Unfall der Polizei melden.

Ist die Schuldfrage strittig oder besteht der Verdacht, dass der Unfallgegner unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht, sei man bestens beraten, unverzüglich die Polizei zu alarmieren.

Das könnte Sie auch interessieren:

Wer bei einem Blechschaden auf die Polizei verzichtet, sollte die wichtigsten Daten austauschen. Dazu zählen Name und Anschrift der Unfallparteien, Versicherung und Versicherungsnummer sowie das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs. In jedem Fall sollte zudem ein Unfallbericht mit einer Unfallskizze angefertigt werden, den beide Unfallbeteiligten unterschreiben.

Kommt es zu einem Unfall mit dem ruhenden Verkehr – beispielsweise zu einem Parkrempler – muss der Verursacher eine angemessene Zeit auf den Besitzer warten. Taucht der Unfallgeschädigte nicht auf, ist dieser Unfall der Polizei anzuzeigen. Wer das nicht tut, auch wenn es sich nur um einen Kratzer oder eine Delle handelt, macht sich dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar. (dpa/tmn)