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BlechschadenWer trägt bei einem Unfall auf einem Parkplatz die Schuld?

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Der Ärger ist auch bei einem Blechschaden für Autofahrer oft groß (Symbolbild). 

Erfurt – Nach dem Einkauf im Supermarkt oder Baumarkt soll es oft schnell gehen: Alles in den Kofferraum, Einkaufswagen abgeben und ab nach Hause!

Doch was, wenn es beim Ausparken aus der Parklücke plötzlich kracht – etwa weil ein anderes Auto im gleichen Moment losfahren wollte? Zum Glück nur ein Blechschaden. Aber wer ist schuld, wenn ein Unfall auf einem Supermarkt-Parkplatz passiert?

Meist gehen Gerichte von einer Mitschuld aus

„Parkplatzunfälle enden in der Regel in einer Haftungsteilung der Unfallgegner. Auch wenn einer der Beteiligten sich im Recht fühlt, urteilen die Verkehrsgerichte häufig zu Ungunsten des vermeintlich Unschuldigen”, erklärt Achmed Leser vom TÜV Thüringen.

Oftmals werde eine Mitschuld von 50 Prozent angenommen. „Im Extremfall bleibt der Geschädigte sogar auf den gesamten Kosten sitzen”, erläutert der Unfallexperte. Wie kann das sein?

Auch auf Privatparkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung

Auch wenn sich ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück befindet, zählt er zum öffentlichen Verkehrsraum, sobald er für die Allgemeinheit frei zugänglich ist. Somit gilt dort die Straßenverkehrsordnung (StVO).

„Vorsicht! Wer glaubt, sich auf rechts vor links berufen zu können oder darauf, Vorfahrt zu haben, wenn er sich auf der Fahrspur zwischen den Parkbuchten befindet, der irrt”, warnt Leser.

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Spuren auf dem Parkplatz dienen zum Rangieren

Juristen begründen dies damit, dass die Fahrspuren auf dem Parkplatz vorrangig dem Rangieren dienen - und nicht wie im normalen Straßenverkehr dem Verkehrsfluss. Und beim Rangieren ist generell eine erhöhte Sorgfalt und besondere Rücksichtnahme geboten.

„Kommt es zum Unfall, wird dem Bevorrechtigten in aller Regel ein Mitverschulden unterstellt, mindestens in der Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr. Das sind zwischen 20 und 25 Prozent”, erklärt Leser.

Rücksicht und Vorsicht sind wichtig

Auf Parkplätzen sind ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht oberstes Gebot. Autofahrer sollten sich daher immer so verhalten, dass sie keinen gefährden, behindern oder gar schädigen. Also auch stets bremsbereit sein.

Was viele nicht wissen: Auf Parkplätzen gilt Schrittgeschwindigkeit. „Wer aufgrund einer zu hohen Geschwindigkeit auf dem Parkplatz einen Unfall verursacht, haftet im Zweifel zu 100 Prozent.”

Auch bei einem Unfall auf dem Parkplatz sollte man die Polizei rufen

Wie im normalen Straßenverkehr rät Leser auch bei einem Unfall auf dem Parkplatz: Immer die Polizei rufen. Sie wird zwar vor Ort nicht zwingend die Schuldfrage klären. Aber eine polizeiliche Erfassung des Unfalls ist gerade bei Leasing- oder Mietfahrzeugen oft erforderlich. Noch wichtiger: Zeugen suchen und Fotos vom Unfallgeschehen machen.

Und wer voreilig unmittelbar nach dem Unfall seine Schuld zugibt, sollte wissen, dass die eigene Versicherung im Extremfall von der Leistungsregulierung Abstand nehmen kann. (dpa/tmn)