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Stiftung Warentest klärt aufMuss man seine Patientenverfügung wegen Corona ändern?

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Wer bereits eine Patientenverfügung verfasst hat, sollte diese regelmäßig auf Aktualität prüfen. (Symboldbild)

Köln – Manche haben bereits eine, andere denken jetzt darüber nach: Die Patientenverfügung regelt, wie die medizinische Behandlung aussieht, wenn der Patient nicht mehr ansprechbar ist. Wegen des Coronavirus stellen sich viele aktuell die Frage, ob die Verfügung inhaltlich angepasst werden muss. Die Stiftung Warentest hat die wichtigsten Infos rund um das Thema Patientenverfügung zusammengefasst und erklärt, was man beachten sollte.

Wann greift die Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung greift erst, wenn ein Mensch seine Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft verloren hat. Wichtig wird sie im Zusammenhang mit lebenserhaltenden oder verlängernden Maßnahmen wie etwa künstlicher Beatmung, künstlicher Ernährung oder Wiederbelebung.

Muss die Patientenverfügung an die aktuelle Corona-Situation angepasst werden?

Wer an Covid-19 erkrankt, kommt unter Umständen bei einem schweren Verlauf nicht umhin, beatmet zu werden. Dafür müssen die Patienten vorher in ein künstliches Koma versetzt werden, sind also während der Maßnahme selbst nicht ansprechbar. Wer in einer Patientenverfügung angeben hat, dass er intensivmedizinische Maßnahmen wie etwa die künstliche Beatmung ablehnt, muss laut der Stiftung Warentest jedoch wegen des Coronavirus nichts an der Verfügung ändern. Solange der Patient selbst entscheidungsfähig sei, könne der Beatmung im Falle einer Covid-19-Erkrankung selbst zugestimmt werden – das künstliche Koma werde dementsprechend im Einverständnis mit dem Patienten herbeigeführt.

Bei der Beatmung als Therapie gegen das Coronavirus steht die Heilung des Patienten im Vordergrund, dass heißt: Es wird alles getan, damit der Patient wieder aus dem künstlichen Koma erwacht und genesen kann. Wichtig wird die Patientenverfügung erst dann wieder, wenn die Aussichten auf eine Heilung des Erkrankten schwinden. Dann käme der im Voraus festgehaltene, schriftliche Patientenwunsch wieder in den Fokus. „Gibt es für den Patienten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins, können Ärzte dann auf Grundlage einer Patientenverfügung über einen Therapieverzicht entscheiden“, erklärt Petra Vetter, Fachanwältin für Medizinrecht, gegenüber der Stiftung Warentest.

Patientenverfügung regelmäßig prüfen

Gerade im Hinblick auf eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus sollten Menschen, die bereits eine Patientenverfügung besitzen, diese jetzt auf Aktualität überprüfen. Sind die getroffenen Entscheidungen noch zutreffend? Gibt es Änderungsbedarf? Eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung wird generell angeraten, denn Einstellungen und Wünsche des Patienten können sich ebenso ändern wie medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Gesetze. Wenn in der Verfügung Änderungen vorgenommen werden, müssen Datum und Unterschrift angepasst werden – nur dann ist das Dokument gültig.

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Patientenverfügung mit dem Hausarzt besprechen

Wer unsicher ist oder sich nicht ausreichend informiert fühlt, der sollte die Patientenverfügung mit dem Hausarzt oder einem Facharzt des Vertrauens zu besprechen. Eine Beratung zur Verfügung ist allerdings keine Kassenleistung, weitere Information rund um die Patientenverfügung finden Sie hier. (chy)