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Sturm in NRWDiese Rechte gelten für Bahnreisende bei Sturm

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Bei Verspätung oder Zugausfall greifen die allgemeinen Fahrgastrechte.

Berlin/Düsseldorf – Durchkreuzen heftiger Wind oder andere Ausnahmewetterlagen die Pläne von Zugreisenden, genießen diese Fahrgastrechte. Bei Verspätungen sind Bahnunternehmen des Fern- und Nahverkehrs dann grundsätzlich dazu verpflichtet zu entschädigen – anders als Fluggesellschaften, die sich auf höhere Gewalt berufen können.

Dies ist in europäischen Richtlinien zu Fahrgastrechten festgelegt, sagt Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr der Verbraucherzentrale NRW. Angesichts von Ausnahmewetterlagen gewährt die Deutsche Bahn oft zusätzlich Sonderkulanzen – auch im Falle des aktuellen Sturmtiefs „Xandra“.

Haben Fahrgäste ihre Reise im Fernverkehr für Donnerstag (17.02.2022) oder Freitag (18.02.2022) geplant, können sie ihr gebuchtes Ticket bereits ab Mittwoch (16.02.2022) bis einschließlich sieben Tage nach Störungsende flexibel nutzen oder kostenfrei stornieren. Sie können die Zugfahrt also früher antreten, auch eine eventuelle Zug- oder Tagesbindung ist aufgehoben.

Für Cityfunktion gilt Kulanzregelung nicht

Sitzplatzreservierungen können nach Angaben der Bahn ebenfalls kostenfrei storniert werden. Um online gebuchte Fahrkarten stornieren zu lassen, nutzen Bahnkunden ein Kulanzformular. Online gebuchte „Flexpreis“-Tickets mit Tagesbindung können sie über ihr Kundenkonto selbst stornieren. Für die Cityfunktion von Tickets gilt die Kulanzregelung der Bahn nicht.

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Zudem greifen bei Verspätung oder Zugausfall die allgemeinen Fahrgastrechte: Drohen mindestens 20 Minuten Verspätung am Zielort, kann der Reisende auf eine schnellere Verbindung umsteigen – sofern es eine gibt. Wechselt er dabei vom Nahverkehr auf eine teurere Verbindung zum Beispiel im Fernverkehr, etwa einen ICE, muss er den Aufpreis vorstrecken, kann ihn sich aber später erstatten lassen. Ausnahmen gelten bei stark ermäßigten Fahrkarten wie das „Schönes-Wochenende-Ticket“, das „Quer-durchs-Land-Ticket“ oder „Länder Tickets“, für die diese Regelung laut Bahn nicht gilt.

Grundsätzlich wichtig ist die Unterscheidung zwischen erwarteter und faktisch eingetretener Verspätung am Zielbahnhof. Denn daran bemisst sich gemäß der Fahrgastrechte die Höhe der Entschädigung. Wird im Vorfeld erwartet, dass der Zug 60 Minuten oder noch mehr verspätet ist oder ganz ausfällt, kann sich der Fahrgast sowohl den gezahlten Ticketpreis als auch die Reservierungskosten in voller Höhe erstatten lassen.

Bei Reiseabbruch wird nur anteilig erstattet

Ist der Fahrgast bereits unterwegs, und es droht eine Stunde oder mehr Verspätung am Zielbahnhof, hat der Kunde die Wahl: Wenn die Fahrt sinnlos geworden ist, kann er an den Startbahnhof zurückkehren und sich das Ticket ebenfalls voll erstatten lassen. Beschließt er aber, seine Reise unterwegs abzubrechen, gibt es nur den anteiligen Fahrpreis zum letzten Unterwegsbahhof zurück.

Fährt der Bahnkunde bei Verspätung bis zum Zielbahnhof durch, erstattet die Bahn den Fahrpreis gestaffelt. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof dürfen Bahnreisende mit einer Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises rechnen, ab 120 Minuten mit 50 Prozent.

Wichtig dabei zu wissen: Hat der Kunde ein Hin- und Rückticket gelöst, wird die Entschädigung nur für die einfache Fahrt berechnet, also auf Grundlage des halben Fahrpreises. Und: Einzelne Entschädigungsbeträge von weniger als 4 Euro werden gar nicht ausgezahlt. Doch kann man mehrere Verspätungen auch gesammelt einreichen – interessant vor allem für Inhaber von Zeitkarten des Nahverkehrs.

Neue Rechtslage ab 2023

Um nach Zugausfällen und Verspätungen an sein Geld zu kommen, müssen Formulare ausgefüllt werden. Den entsprechenden Vordruck für die Entschädigung auf dem Postweg erhält man in Reisezentren der Deutschen Bahn oder vom Servicepersonal im Zug, bei dem man sich die Verspätung ab 60 Minuten im entsprechenden Feld schriftlich bestätigen lassen kann. Wurde das Ticket online über das Kundenkonto der Deutschen Bahn gekauft, können Kunden den Antrag alternativ ebenfalls online einreichen.

Allerdings greift ab kommendem Jahr eine andere Rechtslage. „Ab 2023 gelten die Fahrgastrechte nicht mehr bei höherer Gewalt“, sagt Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr: Die Bahnunternehmen würden dann von ihrer Entschädigungspflicht für Verspätungen oder Zugausfälle „durch außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen“ befreit. Die Mindestentschädigung für Verspätungen, das betrifft die genannten 25- und 50-Prozent-Regelungen, bleibe aber unverändert. (dpa/tmn)