AboAbonnieren

Experte erklärtPlötzliche Mieterhöhung – was können Mieter jetzt noch tun?

Lesezeit 2 Minuten
Frau_steht_am_Briefkasten_und ärgert_sich_über_Briefinhalt

Eine Mieterhöhung ist keine gute Nachricht. Mieter sollten die Forderung gut prüfen. Denn nicht immer ist sie berechtigt. 

Berlin – Seit einigen Jahren kennen die Mietpreise nur eine Richtung: nach oben. Vor allem in den Ballungszentren sind die Kosten für das Wohnen zum Teil deutlich gestiegen. Auch für 2018 rechnet der Deutsche Mieterbund (DMB) damit, dass viele Mieter deutlich mehr Geld für ihre Wohnung ausgeben müssen. Nicht jede Mieterhöhung ist aber rechtens, erklärt DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.

Welche Regeln gelten für Mieterhöhungen?

Ulrich Ropertz: Bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete darf der Vermieter die Miete auf die durchschnittlich vor Ort gezahlte Miete für nach Baualter, Größe, Ausstattung und Lage vergleichbare Wohnungen anheben. Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Zur Begründung kann sich der Vermieter auf einen örtlichen Mietspiegel berufen, auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen, in denen heute schon so viel Miete gezahlt wird, wie jetzt mit der Mieterhöhung gefordert wird.

Der Vermieter muss eine Jahressperrfrist einhalten. Das bedeutet: Frühestens ein Jahr nach dem Einzug in die Wohnung beziehungsweise frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung darf die Miete steigen. Außerdem muss er eine Kappungsgrenze beachten. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf höchstens um 15 Prozent.

Wie kann ich prüfen, ob die Forderung berechtigt ist?

Ropertz: Die Mieterhöhung wird nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Um abzuklären, ob er zustimmen muss oder nicht, hat er eine Prüf- und Überlegungszeit von zwei bis drei Monaten, und zwar den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhung erhalten hat, und die beiden nachfolgenden Monate. Bei einer im Februar verschickten Mieterhöhung endet die Zustimmungsfrist am 30. April.

Ulrich Ropertz_ Dt Mieterbund

Ulrich Ropertz.

In dieser Zeit kann der Mieter mit Hilfe des örtlichen Mietervereins klären, ob sie nach dem Mietvertrag ausgeschlossen ist, weil eine Fest-, Staffel- oder Indexmiete vereinbart ist, ob die Jahressperrfrist und die Kappungsgrenze eingehalten sind, ob die Wohnungsgröße stimmt und ob die Mieterhöhung ordentlich begründet ist und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird.

Das könnte Sie auch interessieren:

Was passiert, wenn ich nicht einverstanden bin

Ropertz: Ist die Mieterhöhung von Februar dieses Jahres formal und inhaltlich in Ordnung, muss der Mieter bis zum 30. April zustimmen und die höhere Miete ab dem 1. Mai zahlen. Stimmt er nicht zu, muss der Vermieter vor dem Amtsgericht auf Zustimmung klagen, wenn er seine Erhöhung durchsetzen will. Er hat drei Monate Zeit. Dann entscheidet das Gericht, ob rückwirkend ab Mai 2018 die höhere Miete zu zahlen ist oder nicht. (dpa)