Neues UrteilVermieter oder Mieter – wer haftet bei Schimmel in der Wohnung?
Vermieter können auch für Schimmelschäden in der Wohnung verantwortlich sein, wenn kein Baumangel vorliegt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az.: 9 C 75/15), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 17/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Denn im Zweifel müssen Vermieter ihre Mieter nach dem Einbau von Isolierglasfenstern darauf hinweisen, dass ein erhöhter Lüftungs- beziehungsweise Heizbedarf besteht.
In dem Fall hatte die Mieterin einer Einzimmerwohnung Schimmel in der Küche und dem Zimmer festgestellt. Die Hausverwaltung lehnte es ab, die Schäden zu beseitigen, weil sie ihrer Ansicht nach nicht gesundheitsgefährdend waren. Die Mieterin gab ein privates Gutachten in Auftrag, dass das Gegenteil bestätigte. Daraufhin ließ sie den Schaden auf eigene Kosten beseitigen und zog dafür elf Wochen aus. Unter anderem wollte die Mieterin nun die Kosten für die Beseitigung in Höhe von rund 1200 Euro und die Ersatzunterkunft in Höhe von knapp 4100 Euro zurück.
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Gericht gibt Mieterin Recht – in Teilen
Das Gericht gab ihr teilweise Recht: Die Kosten für die Schimmelbeseitigung musste die Vermieterin übernehmen. Zwar habe ein Gutachten ergeben, dass keine Baumängel am Gebäude vorliegen. Allerdings habe die Vermieterin vor dem Einzug der Mieterin Isolierglasfenster ohne permanente Lüftung einbauen lassen. Dass hier ein erhöhter Lüftungsbedarf bestehe, habe sie der Mieterin aber nicht mitgeteilt. Die Kosten für die Ersatzunterkunft seien allerdings zu hoch angesetzt. Hier hielt das Gericht die Hälfte für angemessen. (dpa/tmn)