Laufzeiten, Kündigung, GeräteDas müssen Sie wissen, bevor Sie sich im Fitnessstudio anmelden
Einen Monat keinen Alkohol trinken, endlich mit dem Rauchen aufhören, sich gesünder ernähren: Das neue Jahr bringt auch immer gute Vorsätze mit sich. Mehr Sport treiben ist dabei in jedem Jahr ein beliebtes Ziel. Laut einer Umfrage im Auftrag der DAK-Gesundheit wollen dies 61 Prozent der Befragten 2023 tun. Die Fitnessstudios verbuchen im Januar regelmäßig Rekordzahlen bei den Neuanmeldungen. Große Ketten locken zum Jahresauftakt zudem mit Sonderkonditionen. Aber worauf müssen Wieder- und vor allem Neueinsteiger achten, wenn sie im Fitnessstudio einen Vertrag abschließen?
Auf welche Punkte im Vertrag sollte ich besonders achten?
Die Anmeldung im Fitnessstudio geht schnell, doch häufig kommt man gar nicht so leicht wieder aus den Verträgen heraus. Bevor Sie eine Mitgliedschaft abschließen, sollten Sie den Vertrag daher genau prüfen und das Kleingedruckte lesen: Häufige Knackpunkte liegen bei der Vertragslaufzeit und den geltenden Kündigungsfristen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät außerdem dazu, vor Vertragsabschluss Mitgliedsbeiträge, Öffnungszeiten und Erreichbarkeit zu prüfen. Und natürlich muss das Fitnessstudio auch das richtige sein.
Kurze oder lange Vertragslaufzeit – was sind die Vorteile?
Üblich sind relativ lange Erstlaufzeiten von ein oder zwei Jahren. Laut Verbraucherzentrale ist eine Erstlaufzeit von 24 Monaten zulässig. Manche Studio-Betreiber bieten aber auch kürzere Laufzeiten von drei oder sechs Monaten an. Die Vorteile hierbei: Die Mitglieder können erstmal testen und gehen keine lange Verpflichtung ein, dafür sind die monatlichen Beiträge oft höher. Lange Laufzeiten belohnen die Betreiber dagegen meist mit niedrigeren Beiträgen und Rabatten. Ob die guten Vorsätze zwei Jahre anhalten, ist eine andere Frage.
„Wer flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden“, rät die Verbraucherzentrale. Ein Tipp: Schauen Sie sich um, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden und nehmen Sie auch kleinere Anbieter in die engere Auswahl. Es gibt auch Studios, die Mitgliedschaften ohne feste Laufzeiten anbieten, die sich jederzeit innerhalb einer Kündigungsfrist kündigen lassen.
Lässt sich an der Höhe des Mitgliedsbeitrags noch etwas drehen?
Der Konkurrenz- und Preiskampf zwischen den Anbietern ist groß, Verhandeln kann sich daher durchaus lohnen. „Betreiber sind oftmals offen für Wünsche“, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten, Senioren oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.“
Viele Sportstudios seien durchaus bereit zu verhandeln, erklärt auch der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck. Bevor man einen Vertrag unterschreibe, solle man sich noch einmal nach Preisnachlässen erkundigen. „Beziehen Sie sich dabei auf eventuelle Aktionsangebote“, rät Hollweck. „Selbst wenn es ein solches Angebot momentan nicht gibt, so können Sie dennoch darauf verweisen.“
Auch die Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse kann sich lohnen. In einigen Fällen gibt es Zuschüsse für bestimmte Kurse. Aber auch wer sich nur selbstständig an Geräten und Hanteln betätigt, kann profitieren. Bei vielen Krankenkassen sammeln Sporttreibende Bonuspunkte und kassieren Prämien, wenn sie regelmäßig ein Fitnessstudio besuchen und sich so fit halten.
Kann ich das Fitnessstudio vor der Anmeldung testen?
In den meisten Fällen geht das. Wer sich in einem Fitnessstudio anmelden möchte, sollte das auch unbedingt tun und vor der Vertragsunterschrift Probetraining machen. Dabei können Sie ausprobieren, ob ihnen die Geräte und die generelle Ausstattung des Studios passen. Viele Anbieter bieten ein solches Probetraining von sich aus an, andernfalls sollten Sie nachfragen. Manchmal gibt es diese Trainings in Gruppen, einige Studios lassen sich das auch etwas kosten. Ein Probetraining bietet zudem die Möglichkeit, in einem Gespräch letzte Unklarheiten auszuräumen.
Kann ich nach der Anmeldung einfach loslegen?
Beim Probetraining, spätestens aber beim ersten richtigen Training sollten Sie sich die Geräte genau zeigen und sich eine Einweisung geben lassen. Die Angestellten in den Fitnessstudios kennen ihre Geräte und wissen, wie man sie bedient und bei welcher Handhabung es gesundheitsschädlich werden kann. Wer Maschinen und Gewichte dauerhaft falsch benutzt, riskiert, dem Körper eher zu schaden als ihn auf Vordermann zu bringen.
Haftet das Studio, wenn ich mich beim Training verletze oder mir etwas gestohlen wird?
Einige Studio-Betreiber versuchen, ihre Haftung in diesen Fällen auszuschließen oder zu beschränken, berichten die Verbraucherzentralen. Normalerweise können Kunden dann nämlich Schadensersatz verlangen. Doch die Ausschlussklauseln sind nicht immer zulässig. „Gerade bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten muss das Fitness-Center auch für leicht fahrlässiges Verhalten einstehen“, erklären die Verbraucherschützer. Das sei etwa der Fall, wenn die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich jemand deshalb verletzt – das Studio hafte dann auf jeden Fall. Für den Verlust gestohlener Kleidung könne ein Studiobesitzer dagegen seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.
Darf ich meine eigenen Getränke mitbringen?
Gegen eine Wasserflasche sollte nichts einzuwenden sein – vorausgesetzt sie ist nicht aus Glas. Fitnessstudios dürfen ihren Mitgliedern nur in Ausnahmefällen verbieten, eigene Getränke mitzubringen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dann nämlich, wenn sie selbst Getränke zu handelsüblichen Preisen anbieten. Aus Sicherheitsgründen können sie außerdem Glasflaschen verbieten.
Kann ich den Vertrag widerrufen?
In der Regel nicht. Ausnahmen gelten, wenn der Vertrag nicht im Studio unterzeichnet wird, erklärt Rechtsanwalt Hollweck. „Ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist möglich, wenn der Fitnessstudiovertrag online im Internet abgeschlossen wurde, schriftlich per Fax, telefonisch, per postalischem Antragsformular, auf einer speziellen Werbeveranstaltung, in der Fußgängerzone, an Ihrer Haustüre oder an Ihrem Arbeitsplatz.“
Der Vertrag verlängert sich automatisch – ist das zulässig?
Ja. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, darf der Betreiber ihn automatisch verlängern. Bei einer Verlängerung stehen Kundinnen und Kunden allerdings auch weitgehende Kündigungsmöglichkeiten zu. Dafür sorgt das Gesetz für faire Verbraucherverträge aus dem März 2022. Für viele Fitnessstudio-Verträge, die seit dem 1. März 2022 neu abgeschlossen wurden, gelte laut Verbraucherzentrale demnach Folgendes: Eine automatische Vertragsverlängerung ist sogar nur noch dann zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und jeweils zum Monatsende gekündigt werden kann.“
Können Anbieter den Preis im Nachhinein erhöhen?
Nein, das geht nicht so einfach. Auch nicht mit der Begründung, dass die Energiekosten immens gestiegen sind. So schreibt die Verbraucherzentrale: „Grundsätzlich lässt sich festhalten: Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das gilt auch für den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne weiteres möglich.“ Allerdings: „Viele Fitnessstudioverträge enthalten im Kleingedruckten (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) so genannte Preisanpassungsklauseln. Dadurch behalten sich die Anbieter eine nachträgliche Preiserhöhung vor.“ Dies solle in jedem Einzelfall geprüft werden, so die Verbraucherzentrale.
Was muss ich beachten, wenn ich meine Mitgliedschaft kündigen möchte?
Die meisten Verträge haben eine festgeschriebene Laufzeit und müssen fristgerecht gekündigt werden, damit sie sich nicht automatisch verlängern. Eine Frist von 14 Tagen bis zu drei Monaten ist üblich. Vor Ende der Vertragslaufzeit kommen die Fitness-Freunde nur in Sonderfällen aus dem Vertrag raus: Wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Wenn Sie sichergehen wollen, erklären Sie Ihre Kündigung am besten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Dann können Sie Ihre fristgerechte Kündigung später nachweisen.
In welchen Fällen habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Wenn Störungen oder Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen, kann ein Vertrag vorzeitig beendet werden, erklärt Rechtsanwalt Hollweck. Zu einer außerordentlichen Kündigung sind Mitglieder etwa dann berechtigt, wenn die Mitgliedsbeiträge erhöht werden, sich die Öffnungszeiten langfristig ändern, aus einem Damenstudio plötzlich ein gemischtes Studio wird oder die Geräte nicht ausreichend gewartet werden. Auch eine Erkrankung oder eine Schwangerschaft können ein Grund für eine vorzeitige Kündigung sein: Kunden, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit laut Attest sportunfähig sind oder schwanger werden, dürfen sofort kündigen. Bei vorübergehenden Erkrankungen kann der Vertrag ausgesetzt werden. Ein Umzug ist dagegen kein ausreichender Grund, wie der Bundesgerichtshof entschied.
Wichtig ist, dass die Kündigung zeitnah ausgesprochen wird, am besten innerhalb von zwei Wochen. In vielen Fällen muss dem Studiobetreiber eine Frist gesetzt werden, in der er die Möglichkeit hat, das Problem zu beheben, erklärt Hollweck. Für Fristsetzung und Kündigung genüge aber ein Schreiben: „Schildern Sie dem Studiobetreiber das Problem und bitten Sie ihn, dieses innerhalb der gesetzten Frist zu beheben“, rät der Jurist. „Teilen Sie im selben Brief mit, dass Sie die außerordentliche Kündigung erklären, sollte das Problem nach Ablauf der Frist noch bestehen.“
Ändert sich etwas am Kündigungstermin, wenn ich den Vertrag pausiere?
Viele Studiobetreiber bieten ihren Mitgliedern an, Verträge zu pausieren – auch ohne besonderen Grund. Während der Pause dürfen sie die Mitgliedsbeiträge aussetzen, erklärt Hollweck. Die Monate, in denen pausiert wird, werden an die Vertragslaufzeit angehängt. Entsprechend verschiebt sich üblicherweise auch der letztmögliche Kündigungstermin. Die genauen Bedingungen können sich je nach Betreiber unterscheiden und sind im Vertrag nachzulesen.