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Gaspistole, MesserWas darf ich ohne Waffenschein bei mir tragen?

Lesezeit 4 Minuten
Schreckschusspistole

Die Nachfrage nach dem Kleinen Waffenschein für Schreckschuss- und Reizgaswaffen ist seit den Silvester-Übergriffen in Köln deutlich gestiegen.

Wer wie mit welchen Waffen umgehen darf, regelt das Waffengesetz. Doch wer dessen komplexe Regeln nicht kennt, macht sich schnell strafbar. Das gilt erst recht für den Waffengebrauch gegenüber Menschen zur Verteidigung. Denn nicht immer ist es gleich Notwehr.

SRS-Waffen nur mit Waffenschein

Wer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen – kurz SRS-Waffen – in der Öffentlichkeit tragen will, benötigt einen kleinen Waffenschein. Geregelt ist das im Waffengesetz. Statt von Tragen spricht das Gesetz dabei vom Führen einer Waffe. Konkret damit gemeint ist, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb von eigener Wohnung, Geschäftsräumen, eigenem Grundstück oder einer Schießstätte auszuüben – sprich die Waffe griffbereit bei sich zu haben.

Stets mit dabei sein muss in diesem Fall auch der kleine Waffenschein und ein Ausweisdokument. Abgesehen davon unterliegt das Führen wesentlichen Einschränkungen: Auch mit kleinem Waffenschein ist es verboten, SRS-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Feiern oder Versammlungen zu führen. Außerdem sind diese Waffen verdeckt zu tragen. So dürfen sie beispielsweise nicht offen am Gürtel getragen werden.

Wichtig ist außerdem: Die SRS-Waffe muss unbedingt das PTB-Zeichen tragen, erkennbar an den Buchstaben PTB in einem Kreis. Ist das nicht der Fall, ist die SRS-Waffe illegal. Es droht eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe wegen illegalen Waffenbesitzes. Und das bereits dann, wenn eine solche Waffe nur zu Hause herumliegt.

Waffenschein

Auch mit kleinem Waffenschein ist es verboten, SRS-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Feiern oder Versammlungen zu führen. 

Messer ist nicht gleich Messer

Mit Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser unterliegen auch einige Messer dem Waffenrecht. Bei Faust-, Fall- und Butterflymesser ist bereits der Besitz verboten. Bei Springmessern besteht eine Ausnahme. Der Besitz ist ab 18 Jahren erlaubt, wenn die maximal 8,5 cm lange Klinge seitlich herausspringt und die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist. Für das Führen bedarf es jedoch eines nachvollziehbaren Interesses, wozu Selbstverteidigung nicht gehört.

Nicht geführt werden dürfen außerdem Messer, deren feststehende Klinge länger als 12 cm ist oder Messer, die sich nur mit einer Hand öffnen lassen. Auch hier verlangt das Waffengesetz zum Führen ein berechtigtes Interesse und nennt Beispiele wie die Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck.

Pfefferspray und CS-Gas

Pfeffersprays und CS-Gas gelten als sogenannte Reizstoffsprühgeräte. Damit enden aber schon die Gemeinsamkeiten. Nur Pfeffersprays, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt sind, darf man ohne Altersbeschränkung frei erwerben, besitzen und mit sich führen. Den Hinweis bei einer Kontrolle, das Tierabwehr-Spray habe man dabei, um sich gegen Menschen zu verteidigen, sollte man sich aber besser sparen. Andere Pfeffersprays stellen grundsätzlich Waffen dar.

Pfefferspray

Nur Pfeffersprays, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt sind, darf man ohne Altersbeschränkung frei erwerben, besitzen und mit sich führen.

Trägt ein solches Spray dabei ein PTB-Prüfzeichen, darf es ab 14 Jahren erworben, besessen und geführt werden. Auch für CS-Gas oder CN-Gas ist das entsprechend erlaubt. Hier kommt es auf das Prüfzeichen des BKA in einer Raute an. Sprays, die keine der genannten Prüfzeichen tragen, sind dagegen verboten.

Was darf ich bei Angriffen benutzen?

In einer Notwehrlage darf sich jeder grundsätzlich mit den Mitteln verteidigen, die gerade zur Verfügung stehen. Die Wahl eines für den Angreifer weniger gefährlichen Verteidigungsmittels ist nicht geboten. Unsicherheiten gehen also zulasten des Angreifers. Einschränkungen gelten jedoch bei bagatellhaften Angriffen, etwa durch Kinder. Das leuchtet ein, schützt ohne Einhaltung der weiteren Notwehr-Voraussetzungen nicht vor Strafe.

Laut Strafgesetzbuch ist Notwehr dabei die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Notwehr rechtfertigt an sich strafbares Verhalten. Entscheidend für die daraus folgende Straflosigkeit sind zwei Dinge: Eine Notwehrlage und der Wille, sich in Notwehr zu verteidigen, lagen vor. Insofern besteht eine Notwehrlage, solange der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

Ein Beispiel: Jemand kommt mit erhobenen Fäusten auf einen zu und will zuschlagen. Für die erlaubte Verteidigung bedeutet das in zeitlicher Hinsicht: Man darf sich nur zwischen dem unmittelbarem Nähern des Angreifers und bis dieser wieder von einem abgelassen hat bzw. ablassen will, verteidigen. Wer sich darüber hinaus verteidigt, handelt nicht mehr im Rahmen der Notwehr. Allenfalls, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat, kann auf Straffreiheit hoffen.

Wer es einem bereits wehrlosen oder aufgebenden Angreifer dagegen heimzahlen wollte und ihn weiter verletzt, macht sich strafbar. Sollte jemand außerdem durch eigene Provokationen einen Angriff geradezu herausgefordert haben, darf er sich nur passiv verteidigen und muss wenn möglich zurückweichen.

Droht mir dann eine Strafe, wenn ja, welche?

Lag keine Notwehr vor, ist das Verhalten grundsätzlich strafbar. Dabei begeht man bei der Verletzung eines anderen Menschen unter Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs eine gefährliche Körperverletzung. Auch ohne Verletzung ist das Verhalten als versuchte gefährliche Körperverletzung strafbar. Für gefährliche Körperverletzung sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Stirbt der andere, ist eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bis hin zum Totschlag möglich. Der Strafrahmen bei diesen Taten bewegt sich bei einer Freiheitsstrafe nicht unter drei bzw. fünf Jahren. Im Übrigen droht trotz durch Notwehr gerechtfertigten Handelns bei fehlender waffenrechtlicher Erlaubnis eine Strafe wegen illegalen Waffenbesitzes.

Gastautor Christian Günther ist Assessor und Redakteur bei anwalt.de.

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