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AusnahmeregelWann man gefundenes Geld behalten darf

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Nicht alles, was man auf der Straße findet, darf man einfach so behalten. Es gibt aber Ausnahmen.

Köln – Wer 20 Euro auf der Straße findet, freut sich erst einmal. Doch dann quält schon direkt das schlechte Gewissen: Darf ich die denn überhaupt behalten? Die überraschende Antwort: Es gibt eine Ausnahmeregel, die den Finder dazu berechtigt, gefundenes Geld zu behalten. Wir verraten, wann sie greift und was alle anderen tun müssen.

Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich gilt: „Wer etwas findet, was offenbar jemand verloren hat, der ist verpflichtet, es abzugeben“, sagt Kathrin Körber, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht, dass man dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten eine Anzeige zu machen hat. Eine Ausnahme: Der Gegenstand ist weniger wert als zehn Euro. Dann darf der Finder den Gegenstand behalten.

„Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, also so schnell wie nach den Umständen möglich“, sagt Alexander Rilling vom Verband Deutscher Anwälte (VDA).

Wer seinen Fund nicht meldet, sondern ihn einfach behält, macht sich der Unterschlagung schuldig. Mögliche Folgen sind Geldbußen und in schweren Fällen sogar Haftstrafen.

Wohin mit dem Fundstück?

Wo der gefundene Gegenstand abgegeben werden sollte, hängt vor allem davon ab, wo man ihn gefunden hat. Normalerweise werde der Fund beim nächstgelegenen Bürgeramt abgegeben, sagt Manfred Schneider, Leiter des Zentralen Fundbüros in Berlin. „Ist das geschlossen, kann man sich an den nächstgelegenen Polizeiabschnitt wenden.“ Man kann das Fundstück natürlich auch direkt ins Fundbüro bringen, es sei denn, man hat die verlorenen Gegenstände in Bus, Bahn oder am Flughafen gefunden. „Funde in öffentlichen Verkehrseinrichtungen sind der jeweiligen Verkehrsgesellschaft zu übergeben“, sagt Manfred Schneider weiter.

Wie komme ich an meinen Finderlohn?

„Finder sollten auf einer Abgabebestätigung bestehen, auch wenn im Einzelfall die Aushändigung einer Durchschrift nicht vorgeschrieben ist“, rät Falk Murko von der Stiftung Warentest. „Hinterlassen Sie Ihre Adresse, nur so können Sie Finderlohnansprüche geltend machen.“ Denn die hat der Finder. Rechtsanwalt Alexander Rilling sagt: „Der Finderlohn beträgt, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist, 5 Prozent vom Wert. Liegt der Sachwert darüber, werden drei Prozent gezahlt.“

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Anders ist der Finderlohn bei den Verkehrsgesellschaften geregelt. Die zahlen ihn in der Regel erst ab einem Wert von 50 Euro. Außerdem verringert sich der Finderlohn um die Hälfte des Üblichen. Schwierig wird es bei Fundstücken, die zum Beispiel einen ideellen Wert haben, der weit über dem materiellen liegt. „Gesondert geregelt ist dieser Fall nicht“, sagt Alexander Rilling. Daher gelte der materielle Wert. „Ist dieser zu vernachlässigen, gilt das billige Ermessen, also im Streitfall die Entscheidung des Richters.“

Was ist, wenn sich niemand beim Fundbüro meldet?

Laut Gesetz müssen die Fundstücke sechs Monate lang aufbewahrt werden. „Wenn sich niemand bis zum Ablauf dieser Frist gemeldet hat, erwirbt der Finder die Fundsache“, sagt Kathrin Körber. Der Finder wird jedoch nur Eigentümer, wenn er den Fund gemeldet hat. „Hat er das nicht getan, muss er bis zur Grenze der Verjährung, also 30 Jahre lang damit rechnen, dass der Berechtigte die Herausgabe von ihm verlangt“, erklärt Alexander Rilling vom VDA. Vorausgesetzt, der Besitzer erfährt davon. (dmn/mit Material der dpa)