Berlin – Fahrrad, Kinderwagen, Schuhe: Im Treppenhaus und vor Haustüren in Mehrfamilienhäusern stehen oft allerlei Sachen herum. Klar: In der eigenen Wohnung ist nicht genug Platz, also raus damit. Für Nachbarn kann das allerdings schnell zum Ärgernis werden. Spätestens dann, wenn es den Zutritt zum Treppenhaus und in die eigene Wohnung erschwert. Aber was dürfen Mieter eigentlich alles im Hausflur abstellen?
Grundsätzlich sollten sich alle Hausbewohner merken: Das Treppenhaus ist eine Gemeinschaftsfläche, die hauptsächlich dazu da ist, um von einer Wohnung zur anderen zu kommen, oder um das Haus zu verlassen. Um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, sollte man also nichts im Flur stehen lassen, was die anderen Mieter beeinträchtigt, stört oder gar gefährdet. Das erklärt die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (11/2020).
Fluchtwege müssen offen bleiben
Eine Gefährdung liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Gerümpel im Hausflur den Brandschutz betrifft. Die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt, wie ein Treppenhaus beschaffen sein muss, damit die Feuerwehr jederzeit Zutritt hat. Auch dürfen Möbel oder Fahrräder den Fluchtweg der Bewohner nicht blockieren.
Vermieter können Regeln festlegen
Ist man sich unsicher, ob das Schuhregal vor der Wohnung erlaubt ist, oder ob der Rollator dort abgestellt werden darf, lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag oder in die Hausordnung. Denn oft schreibt der Vermieter hier vor, was erlaubt ist – und was nicht.
Kinderwagen sind oft erlaubt
Kinderwagen dürfen im Hausflur abgestellt werden – vorausgesetzt dieser ist breit genug und der Fluchtweg wird nicht versperrt. Dies gilt sogar dann, wenn dies im Mietvertrag verboten wird. Insbesondere, wenn Eltern keine andere Abstellmöglichkeit im Haus haben und es auch keinen Fahrstuhl zum Transport gibt. Was allerdings verboten ist: Den Kinderwagen im Flur – beispielsweise am Geländer – anzuschließen. Nachbarn müssen ihn bewegen können.
Rollstuhl und Rollator dürfen im Hausflur stehen
Gehhilfen dürfen im Treppenhaus abgestellt werden. Sie sollen allerdings möglichst platzsparend, zum Beispiel zusammengeklappt, hingestellt werden und dürfen andere Hausbewohner nicht dabei behindern, den Flur zu nutzen.
Schuhe sind nicht erlaubt
Schuhe dürfen nur bei schlechtem Wetter und vorübergehend im Hausflur stehen gelassen werden. Generell ist das Abstellen von Schuhen vor der Türe nicht erlaubt. Auch Schuhschränke oder andere Möbelstücke gehören nicht in den Hausflur. Manchmal werden vom Gericht allerdings kleine Schränke zugelassen, wenn sie die Nachbarn nicht behindern.
Fahrräder können verboten sein
Fahrräder im Treppenhaus abzustellen, kann in der Hausordnung oder im Mietvertrag verboten werden – so lange es eine alternative Abstellmöglichkeit wie einen Fahrradkeller gibt.
Deko, Pflanzen und Bilder
Das Dekorieren der Wohnungstüren zur Oster- oder Weihnachtszeit ist erlaubt, sofern es niemanden beim Durchgehen behindert. Bei Pflanzen und Bildern entscheiden Gerichte sehr unterschiedlich und nach den Umständen des Einzelfalls.
Müll gehört nicht in den Hausflur
Müll darf nur ganz kurz im Hausflur abgestellt werden. Wer das regelmäßig tut, kann vom Vermieter abgemahnt oder gekündigt werden.
Nicht jedes Verbot ist rechtens
Nicht jedes Verbot des Vermieters ist gültig. Hausordnungen werden wie allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt – sie dürfen die Bewohner also nicht unangemessen benachteiligen.
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Als eine solche Benachteiligung gilt beispielsweise ein Verbot, das keinerlei Ausnahmen zulässt.
Im schlimmsten Fall droht die Kündigung
Wenn sich Mieter nicht an rechtlich zulässige Ge- und Verbote für das Abstellen im Hausflur halten, kann der Vermieter sie abmahnen. Außerdem können die Vermieter mit einer Frist auffordern seinen Krempel aus dem Hausflur wegzuräumen. Weigert sich der Mieter trotz Aufforderung kann im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung drohen. (dpa/hen)