Kolumne „Recht und Ordnung“So bekommen Mieter eine Ladestation für ihr E-Auto
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In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art - und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
Eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und zwei Rechtsanwältinnen erläutern regelmäßig aktuelle Rechtsfragen.
Diesmal erklärt Rechtsanwalt Martin W. Huff, wie Mieterinnen und Mieter ihr Recht auf eine Ladestation für das eigene E-Auto durchsetzen können.
Köln – Die Förderung der Elektromobilität vom E-Bike bis zum E-Auto hat gesellschaftlich hohe Bedeutung erlangt. Daher hat der Gesetzgeber im Wohnungseigentumsgesetz und im Mietrecht mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 neue Vorschriften geschaffen. Im Wohnungseigentumsgesetz (Paragraf 20) hat jeder Miteigentümer einer Immobilie jetzt einen Anspruch auf Schaffung einer Ladestation auf eigene Kosten. Das gleiche gilt im Grundsatz auch für Mieter gemäß Paragraf 554 BGB. Dort heißt es jetzt in Absatz 1: „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die … dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge …. dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.“
Zum Autor
Foto: Uwe Weiser
Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest.
Dies bedeutet: Grundsätzlich kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter ihm den Einbau einer Ladestation gestattet. Einfach ist dies noch, wenn etwa im Keller der Wohnung eine Steckdose installiert werden soll, damit das E-Bike sicher geladen werden kann. Hiergegen wird kaum ein Vermieter sinnvolle Einwände erheben können. Er muss sicher dulden, dass eine Fachfirma hier eine Leitung verlegt, auch wenn dafür ein Loch in eine Wand gebohrt werden muss. Allerdings muss der Strom über einen individuellen Anschluss des Mieters abgerechnet werden.
Interessenabwägung bei der Wallbox für ein E-Auto
Schwieriger kann dies schon bei einer Wallbox für ein E-Auto sein. Diese Anschlüsse benötigen meist einen besonderen elektrischen Anschluss, meist sogar Starkstrom, um ein E-Auto effektiv in kurzer Zeit zu laden. Daher kommt hier der „Zumutbarkeit“ für den Vermieter eine besondere Bedeutung zu. Es muss hier also eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters stattfinden, aber auch die Interessen der Mietergemeinschaft müssen berücksichtigt werden.
Wir schwierig dies sein kann, zeigt etwa ein erstes Urteil des Amtsgerichts (AG) München (Urteil vom 1.9.2021 – Az 416 C 6002/21 – nicht rechtskräftig) zur neuen gesetzlichen Regelung. Der Mieter in einem Wohnkomplex mit rund 200 Wohnungen und ebenso vielen Stellplätzen wollte an seinen Stromzähler auf seine Kosten eine Ladestation anschließen. Dies sollte rund 1700 Euro kosten. Dagegen wehrte sich der Vermieter. Insgesamt seien maximal 20 Ladestationen an den Stellplätzen technisch möglich. Allerdings gebe es bereits jetzt mehr Mieter, die eine Ladestation haben wollten. Der Vermieter habe daher mit einem Stromversorgungsunternehmen die Möglichkeit geschaffen, für etwa 1500 Euro jeweils einen eigenen Anschluss zu schaffen. Hinzu komme eine Monatspauschale von 45 Euro und eine Strompauschale. Nur so sei es technisch möglich, viele Ladestationen zu schaffen, die das Hausnetz nicht überfordern. Dies wollte der Mieter nicht akzeptieren und verklagte den Vermieter auf Zustimmung. Das AG München wies die Klage aber ab. Die Richterin folgte der Ansicht des Vermieters, dass allen Mietern die Möglichkeit einer Ladestation offenstehe. Wenn dies nur in der vom Vermieter geschaffenen Ausrüstung gehe, müsse ein einzelner Mieter dies akzeptieren. Das Gesamtinteresse aller Mieter überwiege hier.
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Wie ich finde, eine richtige Entscheidung. Ein Vermieter muss das Interesse aller Mieter im Auge haben. Es kann sonst sein, dass Paragraf 554 BGB zu einem Wettrennen um die wenigen Anschlüsse führt, die technisch möglich sind.