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Lärm, Rauch, HaustiereWas darf mein Nachbar eigentlich – und was nicht?

Lesezeit 6 Minuten
Eine Frau liegt in ihrem Garten auf einer Liege und hält sich mit genervtem Gesichtsausdruck die Ohren zu.

Beim Streit mit Nachbarn geht es immer öfter um Lärm. Die Liste der Gründe ist aber wohl unendlich.

Mit den Nachbarn lässt sich über fast alles streiten. Aber was sagt eigentlich das Gesetz? Wir geben einen Überblick.

Die Nachbarn, ein Thema für sich. Mit den einen versteht man sich so gut, dass die Wände zwischen den Wohnungen fast schon stören. Bei anderen können diese nicht dick genug sein und es gibt schnell Zoff. Dann ist es gut, wenn man weiß, was in solchen Fällen die Gerichte sagen. Ein Überblick über die häufigsten Streitthemen unter Nachbarn.

Ruhezeiten: Wann haben Party und Bauarbeiten Pause?

In Nordrhein-Westfalen gilt zwischen 22 und 6 Uhr die Nachtruhe. Veranstaltungen könnten in dieser Zeit zwar fortgeführt werden, betont Detlef Stollenwerk, Autor des Verbraucherzentrale-Ratgebers „Meine Rechte als Nachbar“. „Unbeteiligte Dritte dürfen aber nicht durch Lärm, wie zum Beispiel Gelächter oder Musik, belästigt werden.“ Die Lautstärke muss also deutlich heruntergefahren werden. An Sonn- und Feiertagen gilt den ganzen Tag Ruhezeit.

Für bestimmte Geräte sind die Ruhezeiten länger. So müssen unter anderem Motorkettensägen, Betonmischer, Rasenmäher, Heckenscheren oder Fugenschneider in reinen Wohngebieten zwischen 20 und 7 Uhr ruhen. Laubbläser, -sammler, Freischneider und Grastrimmer dürfen sogar nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. Zuständige Behörden können hier aber Ausnahmen zulassen.

Streit, Musik, Sex: Welche Lautstärke ist zu laut?

Lärm ist der häufigste Auslöser von Streitigkeiten zwischen Nachbarn, die Verbraucherzentrale beobachtet hier eine steigende Zahl an Klagen. Damit diese nicht Überhand nehmen, wurden Richtwerte festgelegt. So sind Lautstärken im Inneren unter 35 Dezibel (tag) beziehungsweise 25 Dezibel (nachts) generell in Ordnung. Im Freien kommt es auf die Umgebung an. In Gewerbegebieten liegen die Werte bei 65 und 50 Dezibel, in reinen Wohngebieten bei 50 und 35 Dezibel.

Wird es lauter, kommt es auch auf „die Nutzung des Gebiets, die Art der Geräusche sowie den Zeitpunkt und die Dauer“ an. So ist es mitendscheidend, was den Lärm verursacht.

Trittschall lässt sich kaum verhindern und muss hingenommen werden. Das Tragen hochhackiger Schuhe in der Mietwohnung kann allerdings als „unzumutbare Lärmbelästigung“ gewertet werden.

Beim Streit kann es schnell laut werden. Passiert das ständig, können sich Nachbarn erfolgreich dagegen wehren. Und auch nach dem Vertragen sollte es nicht zu oft zu laut werden. Laut eines Urteils des Amtsgerichts Warendorf könne man vom „Nachbarn verlangen, dass dieser auch tagsüber lautes Stöhnen beim Sexualverkehr auf Zimmerlautstärke hält.“

Musikinstrumente gehören laut BGH zur üblichen Freizeitbeschäftigung, auch in einer Mietwohnung. Das Üben sei „als unwesentliche Beeinträchtigung hinzunehmen.“ Allerdings ist dies zeitlich begrenzt. Werktags auf zwei bis drei Stunden, an Sonn- und Feiertagen auf ein bis zwei Stunden.

Für die meisten wohl eher keine Freizeitbeschäftigung sind Renovierungsarbeiten. Aber auch der davon ausgehende Lärm muss in gewissem Maß hingenommen werden. Dazu zählen neben Verschönerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch das gelegentliche Bohren und Hämmern, ein laufender Staubsauger oder die Waschmaschine. Die Ruhezeiten müssen natürlich trotzdem eingehalten werden.

Neben Privatpersonen können auch Vereine, Institutionen oder Lokale in der Nachbarschaft Lärm verursachen. Bei Sportanlagen muss das bis zu einem gewissen Maß hingenommen werden, das Bundesverwaltungsgericht spricht in einer Entscheidung von 72 bis 76 Dezibel in der Spitze an Sonn- und Feiertagen sowie generell nach 19 Uhr. Für Gaststätten werden bereits im Rahmen der Baugenehmigung feste Betriebszeiten festgelegt, die dann entsprechend gelten. Kirchenglocken hingegen müssen generell hingenommen werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Glockengeläut „keine unzumutbare Beeinträchtigung.“

Wie laut dürfen Kinder sein?

„Die Rechtsprechung hat durchweg festgestellt, dass Kinderlärm in der Regel werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr von Nachbarn hinzunehmen ist“, schreibt die Verbraucherzentrale. Spielende Kinder sind grundsätzlich keine Lärmbelästigung und müssen akzeptiert werden. So ist zum Beispiel der von Kindergärten ausgehende Lärm stets eine Einzelfallentscheidung. Auf die Ruhezeiten müssen Eltern bei ihren spielenden Kindern trotzdem achten, auch unzumutbar darf der Lärm nicht werden.

Was gilt in Flur und Treppenhaus?

Flur und Treppenhaus sind dafür da, um zur Wohnung zu gelangen. Alles, was darüber hinausgeht, darf andere Mietende nicht beeinträchtigen oder gefährden. Gehhilfen wie Rollatoren oder Rollstühle dürfen generell im Flur stehen. Alles andere wird über die Hausordnung geregelt.

Was darf ich auf dem Balkon?

Der Balkon gehört zur Wohnung und darf so genutzt werden, in der Regel auch zum Rauchen. Sitzmöbel, Blumentöpfe, Sonnenschirme oder Wäscheleinen dürfen dort aufgestellt werden. Allerdings darf von ihnen keine Gefährdung ausgehen. Heißt: Alles muss so befestigt sein, dass es auch bei starkem Wind nicht herabstürzt. Nicht in Ordnung ist es, wenn die Nachbarn eingeschränkt werden. Zum Beispiel durch Blüten, die ständig auf andere Balkone fallen.

Was ist im Garten erlaubt?

Der Gestaltung des Gartens sind quasi keine Grenzen gesetzt, auch die hässlichsten Gartenzwerge müssen geduldet werden. Verboten sind lediglich obszöne, beleidigende oder volksverhetzende Gesten, Symbole und Fahnen. Auch Komposthaufen müssen generell geduldet werden, solange sie nicht zur Müllkippe mutieren. Das ist unter anderem über das Abfallrecht geregelt.

Bei Gartenarbeiten sind die Ruhezeiten zu beachten. Vor allem dann, wenn Geräte mit Motor im Einsatz sind.

Dürfen Pflanzen des Nachbarn auf mein Grundstück wachsen?

Pflanzen müssen auf dem eigenen Grundstück bleiben. Wachsen sie über die Grenze, darf man auch selbst zu Säge oder Schere greifen – es sei denn, die Pflanze blüht oder trägt Früchte. Zudem muss der Nachbar zuvor die Chance gehabt haben, dies selbst zu tun. Hängen Früchte über dem eigenen Grundstück, wechseln sie übrigens nicht automatisch den Besitzer. Das passiert erst, wenn sie von selbst auf den Boden fallen.

Großer Schatten von Nachbarbäumen muss hingenommen werden. Für neue Anpflanzungen gelten hingegen Abstandsregelungen. Stark wachsende Bäume müssen in NRW mindestens vier Meter von der Grenze entfernt gepflanzt werden, Hecken einen Meter.

Ist Grillen grundsätzlich erlaubt?

Ja, grundsätzlich darf gegrillt werden – mit zwei Ausnahmen. So kann der Mietvertrag das Grillen ausdrücklich verbieten. Außerdem muss auf andere Rücksicht genommen werden. Zieht der Rauch ständig in Nachbarwohnungen oder werden Nachbarn anderweitig gestört, kann das Grillen eingeschränkt werden. Inwiefern, das entscheiden die Gerichte im Einzelfall.

Kann mir das Rauchen verboten werden?

In der eigenen Wohnung, also auch auf dem Balkon, ist das Rauchen in der Regel erlaubt. Vermietende und Nachbarn können dagegen nur vorgehen, wenn dies so im Mietvertrag festgelegt ist. In Hausflur und Treppenhaus ist das Rauchen hingegen in der Regel untersagt. Auch aus der Wohnung in den Flur ziehender Rauch muss nicht geduldet werden.

Unabhängig von Erlaubnissen und Verboten sind Rauchende zur Rücksichtnahme verpflichtet. Denn auch hier gilt, dass die eigenen Freiheiten die anderer nicht beschneiden dürfen. Im Härtefall können feste Zeiten zum Rauchen festgelegt werden.

Kochen, Putzen, Müll: Welche Gerüche gehen zu weit?

Geschmäcker sind verschieden, so kann das Kochen der Nachbarn unangenehm werden. Gerüche, die durch haushaltsübliche Tätigkeiten entstehen, müssen jedoch größtenteils hingenommen werden. Dazu zählen Kochen, Putzen oder Wäschewaschen. Allerdings muss das Maß der Gerüche noch sozial verträglich sein. Eine Grenze ist zum Beispiel erreicht, wenn Müllgestank im Flur ankommt. Oder auch, wenn die stinkenden Mülltonnen direkt unter das Fenster des Nachbarn gestellt werden.

Sind Haustiere generell erlaubt?

Ja, gesetzlich kann die Haustierhaltung nicht generell verboten werden. Allerdings gibt es Einschränkungen. So sei ständiges Hundegebell während der Ruhezeiten laut Verbraucherzentrale grundsätzlich unzulässig. Auch 30 Minuten am Tag sowie 10 Minuten am Stück sollten nicht überboten werden. In diesen Fällen müssten die Haltenden für Ruhe sorgen.

Für Ärger kann auch der Kot eines Haustiers sorgen. So müssen die Tierhaltenden dafür sorgen, dass die Ausscheidungen der Tiere nicht im Garten der Nachbarn landen. Beim generellen Betreten des Nachbargrundstücks durch Haustiere kommt es auf das Tier an. So lässt sich der Grenzübertritt bei Katzen zum Beispiel kaum verhindern. Daher wird dies in der Rechtsprechung für bis zu zwei Katzen geduldet, solange diese keinen störenden Eingriff verursachen.