Nach der HochzeitWahl des Nachnamens – was ist erlaubt, was nicht?
Beide sind sich einig: Wir wollen heiraten. Doch nach dem „Ja-Wort“ steht schon gleich die nächste Entscheidung an: Wie soll der Nachname lauten? „Eheleute sind nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen“ sagt eine Sprecherin des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Mit anderen Worten: Beide Partner können, wenn sie das möchten, ihre jeweiligen Geburtsnamen behalten. „Sie sollten dann aber einen Ehenamen bestimmen“, empfiehlt die Ministeriumssprecherin. Damit legen sie fest, welchen Nachnamen mögliche gemeinsame Kinder später haben.
Dies kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes sein. Auf dem Standesamt gibt das Paar seine Entscheidung bekannt. „Der Beamte beurkundet dies mit Unterschrift und Stempel“, erklärt Aline Klett von der Stiftung Warentest. Erst dann ist der festgelegte Ehename rechtsgültig. Gut zu wissen: Er kann sogar aus einer früheren Ehe stammen. „Heiratet beispielsweise eine Frau ein zweites Mal und bestimmt den mitgebrachten Namen mit ihrem neuen Partner als Ehenamen, dann muss dies der frühere Mann akzeptieren“, betont Klett.
Eine weitere Entscheidung kann der Partner treffen, dessen Nachname nicht als Ehename gewählt wurde. Er kann seinen eigenen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um seinen Geburtsnamen oder um seinen Nachnamen zum Zeitpunkt der Heirat gehandelt hat. So ein zusammengesetzter Name ist aber nur für einen Partner möglich. Denn einen gemeinsamen Doppelnamen können Ehepaare nicht wählen, erläutert die Ministeriumssprecherin.
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Ein Beispiel verdeutlicht dies: Frau Schwarz und Herr Weiß heiraten. Sie können nun überlegen, ob sie mit Familiennamen „Schwarz“ oder „Weiß“ heißen wollen. Beide entscheiden sich in diesem Fall für den Geburtsnamen des Mannes – also „Weiß“. Die Frau kann sich darüber hinaus „Schwarz-Weiß“ oder „Weiß-Schwarz“ nennen. Egal, wie sie sich entscheidet: Ihr Mann behält seinen Nachnamen.
Das gilt für Aneinanderreihungen und Doppelnamen
Auch eine Aneinanderreihung von vier Nachnamen ist nicht erlaubt. Heiraten etwa Herr Schmitz-Becker und Frau Müller-Meier, dann ist der Name Schmitz-Becker-Müller-Meier verboten. „Nach einer Koppelung für einen Ehenamen ist Schluss“, betont Klett. Anders sieht es bei Familiennamen aus, die lediglich aus mehreren Wörtern bestehen. Die Ministeriumssprecherin nennt zwei Beispiele „Metz am Broich“ oder „aus dem Siepen“. Solchen Namen könnte ein Begleitnamen beigefügt werden - „Müller aus dem Siepen“ wäre also möglich.
Wer durch Heirat einen Doppelnamen erhält, muss ihn nicht zwingend auch im Alltag benutzen. Im privaten Schriftverkehr oder auf dem Zimmerschild in der Firma kann Frau Müller-Meier beispielsweise ihren Geburtsnamen „Müller“ weiter führen. Den Doppelnamen muss sie nur zwingend verwenden, wenn eine Behörde die Identität ihrer Person nicht zweifelsfrei feststellen kann.
Wird die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, gibt es mehrere Möglichkeiten: Der geschiedene oder verwitwete Partner kann seinen Nachnamen behalten, den eigenen Geburtsnamen wieder annehmen oder den Ehenamen ergänzen. Das geschieht, indem er dem fortgeführten Ehenamen entweder seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bei Bestimmung des Ehenamens geführt hat, beifügt. Die Entscheidung muss er dem Standesamt mitteilen.
Für die Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen
Ansonsten kann man seinen Nachnamen in Deutschland nur begrenzt ändern. Abgesehen von Heirat, Scheidung oder Tod gilt: „In den allermeisten Fällen muss man sich damit abfinden, dass man so heißt, wie man eben heißt“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Norbert Bierbach. Die Aussage „Mir gefällt mein Nachname nicht mehr“ reiche als Begründung keinesfalls aus. „Für die Änderung des Nachnamens muss immer ein wichtiger Grund vorliegen“, betont Bierbach.
Die betroffene Person müsste nachweisen, dass die Weiterführung des Namens für sie unzumutbar ist. Etwa weil den Namen auch prominente Nazi-Schergen trugen. Ablegen kann man einen Namen meist nur, wenn man psychisch darunter leidet. Ist jemand beispielsweise gerade 18 Jahre alt geworden und hat schlechte Erfahrungen mit seinem Stiefvater gemacht. Dann kann ein psychologisches Gutachten nachweisen, dass er unter dem Namen des Stiefvaters derart leidet, dass er psychisch erkrankt ist. „In solchen Fällen muss ein Antrag auf Namensänderung beim zuständigen Standesamt gestellt werden“, sagt Bierbach. Die Kosten für die Namensänderung variieren je nach Bundesland. In Berlin zahlt man dafür etwa 150 Euro. (dpa)
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