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Neue RechtskolumneDarf mein Chef ein Foto von mir einfach so ins Intranet stellen?

Lesezeit 3 Minuten
Symbolbild Bildrecht

  1. In unserer neuen Serie „Recht und Ordnung“ wollen wir uns mit juristischen Themen aller Art befassen - und vor allem Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel verschaffen.
  2. Dafür haben wir eine Staatsanwältin, einen Rechtsanwalt und eine Jura-Professorin gewinnen können. Ihre Kolumnen können und wollen keine Rechtsberatung sein und im konkreten Fall den Gang zu einem Anwalt ersetzen.
  3. Unser erster Fall befasst sich mit dem Recht am eigenen Bild.

Mein neuer Arbeitgeber, bei dem ich im Vertrieb als normaler Sachbearbeiter arbeite, verlangt von mir, dass ich der Veröffentlichung eines Fotos für das Intranet und den Internet-Auftritt der Firma zustimme. Das Foto würde er auf seine Kosten anfertigen lassen. Ist das in Ordnung?

Das Recht am eigenen Bild, so bezeichnen Juristen dies, ist ein Baustein des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass sich aus Artikel 2 Grundgesetz ergibt. Jeder hat das Recht, über sein eigenes Bild zu verfügen und zu entscheiden, wann und wie ein Bild veröffentlicht wird. Gerade in Zeiten von Facebook und Instagram hat dieses Recht wieder besondere Bedeutung erlangt.

Martin Huff

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln.

So erlaubt zum Beispiel das Kunsturhebergesetz die Veröffentlichung eines Fotos ohne Zustimmung des Betroffenen nur dann, wenn das Bild im Rahmen einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte angefertigt wurde, also zum Beispiel, wenn ein Politiker öffentlich auftritt. Dabei handelt es sich nicht nur um ein zivilrechtliches Verbot, sondern der Verstoß kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Einfach jemanden auf der Straße zu fotografieren und das Bild zu veröffentlichen, ist untersagt. Und werden die Bilder im engen Persönlichkeitsbereich (Wohnung, Umkleidekabine) angefertigt, stellt dies sogar eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch dar. Zu einer Veröffentlichung muss es erst gar nicht kommen.

Bild-Veröffentlichung im Intranet

Dies bedeutet für Sie als neuen Mitarbeiter: Für berufliche Zwecke im Intranet, also im internen Online-Netz zu Zwecken der internen Kommunikation und der Erkennbarkeit der Mitarbeiter, werden Sie sich nicht gegen die Anfertigung eines Bildes und dessen Publikation wehren können. Es ist zu vergleichen mit der Erstellung eines Betriebsausweises mit einem Bild von Ihnen. Anders sieht das in Bezug auf das Internet und sonstige Veröffentlichungen des Unternehmens nach außen aus. Hier ist die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich, eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn es sich um eine besonders herausgehobene Position handelt, in der die Erkennbarkeit auch nach außen wichtig ist.

Dies kann etwa bei Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern der Fall sein. Bei Ihnen liegt die Sache anders, so dass ich an Ihrer Stelle meinem Arbeitgeber mitteilen würde, dass ich zwar mit eigenen Bildern im Intranet einverstanden bin, aber nicht im Internet gezeigt werden möchte.

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, müssen die Bilder allerdings vom Arbeitgeber tagesaktuell entfernt werden. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn es sich zum Beispiel um Bilder handelt, die während interner oder externer Veranstaltungen entstanden sind oder zum Beispiel in Katalogen veröffentlicht wurden. Hier muss natürlich nachträglich keine Schwärzung vorgenommen werden.

Zur Serie

Zum Wichtigsten im Leben gehören die Liebe und das Recht. Unser Zusammenleben beruht darauf. Unablässig streben wir danach, Liebe zu finden und zu unserem Recht zu kommen. Beides ist aber nicht immer so einfach. Deshalb braucht es mitunter Experten und deren guten Rat.

In unserer Serie „In Sachen Liebe“ lesen Sie schon seit einigen Monaten Woche für Woche im Magazin die Antworten unserer Fachleute auf Beziehungsfragen von Leserinnen und Lesern.

Nun starten wir die neue Ratgeber-Serie „Recht und Ordnung“, die sich mit juristischen Themen aller Art befasst.

Haben auch Sie eine Frage an unsere Experten? Schreiben Sie per Mail an recht-und-ordnung@dumont.de.

Zum Autor

Martin Huff

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln.

Foto: Uwe Weiser

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest.