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Neue RechtslageKönnen nicht genommene Urlaubstage im neuen Jahr verfallen?

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Jeder Arbeitnehmer kann mit seinem Arbeitgeber individuelle Einigungen treffen, was Resturlaub anbelangt.

Berlin / Frankfurt/Main – Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen - das darf ein Arbeitnehmer nicht so ohne weiteres. „Der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder auch ein geltender Tarifvertrag enthalten aber oft Regelungen, die günstiger sind als die gesetzlichen Vorgaben“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Für Arbeitnehmer lohnt es sich also, diese zu überprüfen.

Jeder Arbeitnehmer kann mit seinem Arbeitgeber auch individuelle Einigungen treffen. „In der Regel ist das okay“, sagt Bredereck. Man sollte als Arbeitnehmer aber beweisen können, dass eine solche Absprache getroffen wurde. „Dazu reicht zum Beispiel der Mailverkehr mit dem Chef aus“, erklärt der Fachanwalt.

Persönliche oder dringende betriebliche Gründe sind notwendig

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Urlaubstage ins neue Jahr übertragen werden können, wenn persönliche oder aber dringende betriebliche Gründe vorliegen. Unter erste fallen etwa Elternzeit oder eine Langzeiterkrankung. Arbeitnehmer können auch andere Gründe geltend machen, wenn sie den Urlaub mit ins neue Jahr nehmen wollen. „Gerichte sind bei solchen Entscheidungen relativ locker.“

Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel vorliegen, wenn große Teile der Belegschaft wegen einer Grippewelle ausfallen oder ungewöhnlich hohe Fehlzeiten vorliegen. „Da geht es um Vorkommnisse, die nicht in der betrieblichen Routine liegen“, erklärt Bredereck. Eine stressige Produktion im Weihnachtsgeschäft zähle zum Beispiel eher nicht als dringender Grund. Denn: „Das Weihnachtsgeschäft kann in der Regel schon im Voraus geplant werden.“

Bei Streitigkeiten an den Betriebsrat wenden

Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaub aber in jedem Fall bis spätestens zum 31. März des Folgejahres nehmen. Sich am Ende des Jahres noch offene Urlaubstage auszahlen zu lassen - das geht nicht. „Diese Regelung gilt nur bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

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Geraten Arbeitnehmer untereinander oder mit dem Arbeitgeber wegen ihres Urlaubs in Streit, kann der Betriebsrat eventuell helfen. Für ihn gibt es hierbei laut Betriebsverfassungsgesetz drei mögliche Punkte hinsichtlich der Mitbestimmung, erklärt der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte.

Bei Urlaubsdauer oder Höhe von Urlaubsgeld keine Mitbestimmung

Dabei handelt es sich um die zeitliche Verteilung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, das Aufstellen von Urlaubsgrundsätzen und das Aufstellen eines Urlaubsplans - jeweils unter Berücksichtigung des Bundesurlaubsgesetzes und geltender Tarifverträge. Keine Mitbestimmung gibt es hinsichtlich der Urlaubsdauer oder bei der Höhe und Berechnung von Urlaubsgeld.

Mitbestimmungsrechtlich gilt den Angaben zufolge nicht nur der klassische Erholungsurlaub als Urlaub, sondern auch jede andere Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit - wie etwa Bildungsurlaub, der einzelvertraglich oder tarifliche Zusatzurlaub, freiwillige Freistellungen, Sabbaticals oder Familienpausen.

EuGh entscheidet in aktuellen Fällen für Arbeitnehmer

In zwei Urteilen vom 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass Urlaubstage nicht automatisch am Ende des Jahres verfallen dürfen, nur weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat.

Dies dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen, so das Urteil (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16).

Der EuGH betonte nun, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei. Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. (dpa/tmn)