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Kurzarbeit, Corona-HilfenWem 2021 alles eine Steuernachzahlung droht

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Corona-Hilfe-Empfänger müssen das erhaltene Geld eventuell nachträglich versteuern (Symbolbild).

Köln/Berlin/Essen – In der Corona-Krise hat sich der Staat spendabel gezeigt: Soloselbstständige, Kleinunternehmer und Angestellte haben in vielen Fällen ebenso eine Finanzspritze bekommen wie Familien. Doch Empfänger der Corona-Hilfen müssen das erhaltene Geld eventuell nachträglich versteuern: Wenn der Steuerbescheid für 2020 ins Haus flattert, kann es sein, dass der Fiskus sie zur Kasse bittet. Wichtige Fragen und Antworten dazu im Überblick.

Was gilt steuerlich für Soloselbstständige und Kleinunternehmer, die Corona-Soforthilfen erhalten haben?

„Sie müssen die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass ihre Steuerlast steigt. Zudem prüft das Finanzamt, ob die Corona-Hilfen-Empfänger das Geld zurecht erhalten haben. In den neuen Steuerformularen gibt es dazu eine Extraanlage. Wer zu viel erhalten hat, muss die Leistungen gegebenenfalls zurückzahlen.

Können Betroffene Steuerzahlungen auch verschieben?

Alle, die wegen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten sind, können ihre Steuervorauszahlungen herabsetzen lassen. Auch haben sie die Option, Steuern in Raten zu zahlen oder stunden zu lassen. „Das müssen Steuerpflichtige individuell beim Finanzamt beantragen“, so Klocke. Wer fällige Einkommen-, Körper- und Umsatzsteuer stunden lässt, muss bis zum 31. Dezember 2020 keine Zinsen zahlen. Egal, ob Steuerstundung oder Reduzierung der Vorauszahlungen: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Steuern sind in jedem Fall zu zahlen.

Was gilt für Angestellte in Kurzarbeit?

Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten hat, muss eine Einkommensteuererklärung machen, erklärt Klocke. „Der Bezug von Kurzarbeitergeld bedeutet oft auch erhebliche Steuernachzahlungen“, warnt Steuerberater Marc Müller von der Steuerberatungsgruppe ETL. Grund dafür sei der Progressionsvorbehalt: Das Kurzarbeitergeld ist zwar selbst steuerfrei, es hat aber Einfluss auf den Steuersatz, den man zahlen muss. Am Jahresende wird es zum Einkommen dazugerechnet, wodurch sich ein höherer prozentualer Steuersatz für das restliche, zu versteuernde Einkommen ergibt.

Vor allem für gutverdienende Ehepaare könne das zur Steuerfalle werden, warnt Müller. „Denn der Steuersatz auf das Einkommen der Familie kann dadurch deutlich steigen.“ Klocke erklärt: „In Fällen, in denen lediglich zwei bis drei Monate zu 100 Prozent kurz gearbeitet wurde und dann wieder die normale Tätigkeit aufgenommen wird, entsteht in der Regel keine Steuernachzahlung.“

Können Kurzarbeiter etwas tun, damit die Nachzahlung nicht so hoch ausfällt?

Das Problem ist laut Müller, dass viele Angestellte in Kurzarbeit nichts von einer möglichen Nachzahlung wissen und sich erst im nächsten Jahr mit der Steuer beschäftigen. Bei Ehepaaren sei es möglich, von der steuerlichen Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung zu wechseln. Ob sich das lohne, könne im Einzelfall vom Steuerberater durchgerechnet werden, erklärt Müller. Die Entscheidung dürfen Ehepaare jedoch jährlich neu treffen. Abgemildert werde sie auch, wenn man Aufwendungen wie Dienst- und Handwerkerleistungen, Vorsorgeaufwendungen oder Spenden absetzen kann.

Sind Boni, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zahlen, steuerfrei?

In diesem Jahr können Beschäftigte bis zu 1.500 Euro steuerfrei zusätzlich erhalten. „Geld- und Sachleistungen bis zu dieser Höhe sind steuer- und sozialabgabenfrei“, bemerkt Rauhöft. Die Leistung können Arbeitgeber laut der Stiftung Warentest ihren Mitarbeitern zusätzlich zu anderen geldwerten Extras gewähren, zum Beispiel neben einem regelmäßigen Monatsticket-Zuschuss. Voraussetzung ist, dass das Geld zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Wie wirkt sich der Kinderbonus auf die Steuererklärung aus?

Eltern erhalten 2020 prinzipiell einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro – und zwar für jedes Kind, für das sie mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld haben. „Für Kinder, die zum Beispiel erst im November geboren werden, gibt es den Bonus ebenfalls“, so Klocke. Wie das reguläre Kindergeld rechnet der Fiskus auch den Kinderbonus bei der Einkommensteuererklärung auf den Kinderfreibetrag an. Ehepaare mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis rund 68.000 Euro beziehungsweise Einzelpersonen mit etwa 34.000 Euro profitieren vom Bonus. Bei höheren Einkünften schmilzt der Vorteil ab.

Eltern mussten für einige Zeit ihre Arbeitszeit reduzieren und haben für die Einkommenseinbußen Ausgleichszahlungen erhalten. Was gilt hier steuerlich?

Ausgleichszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind steuerfrei, werden aber ebenfalls bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt – der Steuersatz für das übrige Einkommen erhöht sich also. „Dadurch kann es in einigen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen“, so Rauhöft.

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Was ist bei der Steuererklärung zu beachten, wenn der Arbeitgeber eine kurzfristige Kinderbetreuung oder die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen finanziert?

Der Arbeitgeber kann einen Beschäftigten mit 600 Euro im Jahr steuerfrei bei einer kurzfristigen Kinderbetreuung oder der Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen unterstützen. Zahlt er einen höheren Betrag für die kurzfristige Betreuung, so ist laut Stiftung Warentest der Anteil oberhalb der 600 Euro steuerpflichtig.

Viele Ärzte und Pfleger, die schon in Rente waren, sind im Zuge der Pandemie wieder ins Berufsleben zurückgekehrt. Was gilt hier?

Sie dürfen für ihre Tätigkeit unter Umständen die sogenannte Übungsleiterpauschale nutzen. Das heißt: Ein Einkommen von bis zu 2.400 Euro im Jahr bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Wer diese Grenze einhält, muss nachträglich nicht damit rechnen, dass das Finanzamt ihn mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 zur Kasse bittet. Sollten die Einnahmen höher sein, müssen Betroffene aber eventuell auch keine Steuern zahlen. Der Grund: Sie können Stiftung Warentest zufolge eigene Ausgaben für den Job steuermindernd geltend machen. (bbm/dpa/tmn/ots)