Berlin – So mancher zählt schon die Tage bis zum neuen Jahr. Bevor 2020 startet, können Steuerpflichtige aber noch einiges tun, um ihre Steuerlast zu senken. Fünf Tipps zum Geld sparen:
Zahlungen vorziehen oder aufschieben
Um die Förderung von Handwerkerausgaben oder Arbeitsmitteln ausschöpfen zu können, rechnen Steuerpflichtige am besten aus, welche Ausgaben angefallen sind.
Für Handwerkerleistungen im Haushalt werden bis zu 6000 Euro pro Jahr anerkannt. Für Gärtnerarbeiten und das Reinigen der Wohnung liegt die Fördergrenze dagegen bei 20.000 Euro. Davon senken 20 Prozent die Steuerschuld – also maximal 1200 Euro beziehungsweise 4000 Euro, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Ist der Betrag ausgeschöpft, zahlen Auftraggeber weitere Leistungen besser im neuen Jahr. Entscheidend ist, wann das eigene Konto belastet wird.
Für Arbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Einkünfte außerdem automatisch Werbungskosten von 1000 Euro abgezogen. Was darüber hinausgeht, senkt die Steuerlast. Denkbar ist etwa, Fortbildungen für 2020 bereits jetzt anzuzahlen.
Arbeitsmittel sind allerdings nur dann sofort in voller Höhe absetzbar, wenn der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro (Nettopreis 800 Euro) beträgt. Teureres wird über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Für Menschen, die 2020 in Rente gehen wollen, lohnt es sich besonders, Ausgaben vorzuverlegen, so der Bund der Steuerzahler. Denn zahlt man künftig weniger oder keine Einkommensteuer, können Ausgaben unter Umständen nicht mehr zur Steuerminderung genutzt werden.
Freistellungsaufträge prüfen
Ob Girokonto, Anleihen oder Rentenfonds: Auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden wird die Abgeltungssteuer fällig. 801 Euro pro Jahr bleiben aber pro Person steuerfrei – wenn Sparer ihre Freistellungsaufträge richtig verteilen. Mindestens einmal im Jahr sollten sie dies prüfen, rät die Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Finanztest” (Ausgabe 12/2019).
Wer bei einer Bank beispielsweise 300 Euro Zinsen bekommt, erteilt dieser einen Freistellungsauftrag über 300 Euro. Bei einem anderen Institut können dann noch 501 Euro steuerfrei gestellt werden.
Wird der Sparerpauschbetrag überschritten, behält das Finanzamt 25 Prozent der Erträge plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. Mit der Anlage KAP der Steuererklärung kann zu viel gezahlte Abgeltungssteuer jedoch später zurückgeholt werden.
Verlustbescheinigung beantragen
Wirft das Wertpapierdepot bei einer Bank Gewinne ab und das bei einer anderen fährt Verluste ein, können Anleger in der Steuererklärung die Verrechnung beantragen. In der Anlage KAP machen sie dazu entsprechende Angaben, so der BVL. So können einbehaltene Kapitalertragsteuern erstattet werden.
Dafür muss man sich aber bei der Bank, bei der die Verluste entstanden sind, rechtzeitig eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember bei der Bank eingehen, erklärt Erich Nöll vom BVL. Da dies in diesem Jahr ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist dem Gesetz nach bis Montag (16. Dezember).
Auf Nummer sicher gehen Bankkunden, die vorausplanen. Denn wird die Ausschlussfrist versäumt, ist die Verlustverrechnung in der Steuererklärung für 2019 nicht mehr möglich. Später bescheinigte Verluste können aber im Folgejahr berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn die Gewinne nicht zur Verrechnung ausreichen. „Nicht bescheinigte Verluste können nur vom depotführenden Institut automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet werden”, ergänzt Nöll.
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Sonderabschreibungen
Für neugebaute Wohnungen können Eigentümer seit August für begrenzte Zeit mehr Kosten abschreiben. Investoren dürfen vier Jahre lang bis zu fünf Prozent pro Jahr steuerlich als Sonderabschreibung geltend machen. Zusammen mit der linearen Abschreibung sind dies 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten - dreieinhalb mal so viel wie bislang.
Der Bauantrag für die neue Wohnung muss dafür zwischen dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden sein beziehungsweise werden, so der Verband Privater Bauherren (VPB). Zusätzlich zählen auch Wohnungen, die der neue Eigentümer bis zum Ende jenes Jahres erwirbt, in dem sie fertiggestellt worden sind.
Weitere Voraussetzungen: Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang dauerhaft vermietet werden. Außerdem dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Pro Quadratmeter werden maximal 2000 Euro berücksichtigt.
Steuerklasse prüfen
Mit einer günstigen Steuerklasse bekommen Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn ausgezahlt. Damit die Wahl noch für für 2019 gilt, hätte der Antrag allerdings bis zum 30. November eingehen müssen – danach zählt sie erst im Folgejahr.
Alleinerziehende ohne andere Erwachsene im Haushalt können laut Uwe Rauhöft vom BVL die günstigere Steuerklasse II wählen.
Noch mehr Spielraum haben die meisten Ehepaare und eingetragenen Lebenspartner. Sie können etwa die Höhe staatlicher Leistungen beeinflussen: Das Arbeitslosengeld fällt mit Steuerklasse III am höchsten aus, bei Steuerklasse V am geringsten, erklärt der BVL.
Entscheidend ist, welche Steuerklasse am 1. Januar des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht. (dpa/tmn)