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Haustiere, Untermiete, KündigungDas sind die 5 häufigsten Mietirrtümer

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Viele Vermieter verbieten in ihren Verträgen Hunde und Katzen – doch darf Bello wirklich nicht mit einziehen?

Köln – Mehr als 11 Millionen Menschen ziehen in Deutschland pro Jahr in ein neues Zuhause (Umzugsstatistik 2016), doch viele Umzüge machen die Bundesbürger nicht automatisch zu Profis in Sachen Mietrecht.

Stiftung Warentest hat in ihrer aktuellen Ausgabe von Finanztest 6/2019 die größten Mietirrtümer unter die Lupe genommen. Darf der Vermieter einfach Haustiere verbieten, oder dass der Mieter ein Zimmer untervermietet? Ein Überblick:

Der Partner des Mieters darf jederzeit auch in die Wohnung einziehen

Das stimmt so nicht. Bevor ein Mieter seinen Partner oder seine Partnerin bei sich aufnehmen darf, muss er den Vermieter fragen. Das gilt auch, wenn die beste Freundin oder ein Mitbewohner künftig mit in der Wohnung leben soll.

Doch der Vermieter darf auch nicht einfach „nein“ sagen, erklären die Experten von Stiftung Warentest. Wenn der Mieter ein „berechtigtes Interesse” hat (das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der aussagt, dass jemand durch die Situation ein gerechtfertigtes Interesse hat) und keine Argumente seitens des Vermieters dagegen sprechen. Anders ist es allerdings bei Ehepartnern oder den eigenen Kindern – die dürfen in jedem Fall mit in der Wohnung wohnen, der Vermieter muss nur informiert werden.

Wenn ich die Miete nicht zahle, fliege ich raus

Stimmt nicht ganz. Zwar hat der Vermieter das Recht seinem Mieter fristlos zu kündigen, wenn er zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten (zum Beispiel im April und Mai) nicht gezahlt hat. Das heißt aber nicht, dass die Mieter sofort auf der Straße landen.

Außerdem hat ein Vermieter die Möglichkeit dem Mieter ordentlich zu kündigen, wenn er nicht zahlt, heißt es von den Testern.

Zieht der Mieter trotz Kündigung nicht aus, darf ihn der Vermieter nicht einfach rauswerfen. Er muss erst vor Gericht eine Räumung durchsetzen. Das Gericht kann dem Mieter durch einen Antrag eine Frist für die Räumung gewähren – sie wird an die Umstände des Betroffenen angepasst.

Wenn der Mieter stirbt, endet das Mietverhältnis automatisch

Das stimmt nicht. Mit dem Tod des Mieters erlischt nicht automatisch der Mietvertrag. Oft ist es so, dass die Mitbewohner des Verstorbenen in den Mietvertrag eintreten, erklärt Stiftung Warentest. So können sie zu den alten Konditionen in der Wohnung bleiben. Wollen die Mitbewohner nicht weiter in der Wohnung leben, müssen sie das innerhalb von einem Monat (nach dem sie vom Tod Mieters erfahren haben) mitteilen.

Der Mietvertrag kann auch weiter an die Erben gehen, die müssen den Vertrag dann kündigen, wenn sie nicht selbst einziehen möchten. Stehen neben dem Verstorbenen noch die Ehefrau oder der Ehemann im Vertrag, läuft er auch weiter.

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Der Vermieter kann es generell verbieten, dass ich ein Zimmer untervermiete

Das stimmt nicht. Wenn Mieter einen Untermieter in die Wohnung einziehen lassen wollen, müssen sie den Vermieter allerdings um Erlaubnis fragen. Möchte der Mieter nur einen Teil der Wohnung aus gutem Grund (zum Beispiel ein längerer Auslandsaufenthalt) untervermieten, kann er einen Anspruch haben.

Der Vermieter kann es nur verbieten, wenn er berechtigte Einwände hat. Lehnt der Vermieter eine Untermiete grundlos ab, haben Mieter sogar einen Anspruch auf Schadensersatz. Bei der ganzen Wohnung kann der Vermieter entscheiden, ob er einer Untervermietung zustimmt oder nicht.

Der Vermieter darf Haustiere in der Wohnung verbieten

Vermieter dürfen Haustiere nicht generell in der Wohnung verbieten. So eine Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2013. In dem Fall ging es um eine Familie, die mit ihrem Hund eingezogen war und im Mietvertrag Katzen und Hunde verboten waren. Doch der BGH urteilte zu Gunsten der Familie. Der Vermieter kann aber im Einzelfall Gründe gegen die Haustierhaltung haben und diese dann gegebenenfalls auch untersagen. (rh)