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Erbstreit unter VerwandtenFür Erbfolge ist Todeszeitpunkt entscheidend

Lesezeit 2 Minuten
Ein Briefumschlag, darauf steht Testament geschrieben.

Was passiert, wenn Ehepartner gleichzeitig sterben?

Es klingt banal, doch Tote können nicht erben. In der Praxis kann das wichtig werden. Etwa, wenn Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben, gleichzeitig sterben.

Es ist nicht selten, dass sich zwei Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen. Wenn beide im selben Zeitraum sterben, ist das schon ungewöhnlicher. Dann die Details wichtig. Kann nämlich nicht genau festgestellt werden, wer von den beiden zuerst verstorben ist, kann keiner von ihnen den jeweils anderen beerben. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 14 W 95/23), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Kein weiteren Verfügungen getroffen

In dem konkreten Fall waren kinderlose Eheleute tot in ihrer Wohnung aufgefunden worden. Wer von ihnen zuerst verstarb, konnte später nicht mehr festgestellt werden. Sicher war nur: Beide müssen im selben Zeitraum verstorben sein.

In ihrem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Eheleute zuvor gegenseitig zu Erben eingesetzt, aber keine weiteren Verfügungen getroffen. Um das Erbe stritten sich später die Nichten und Neffen des Mannes mit den Nichten und Neffen der Frau.

Nur wer zum Erbzeitpunkt noch am Leben ist, kann auch erben

Die Entscheidung: Der Nachlass des Ehemannes geht an seine Nichten und Neffen, der Nachlass der Ehefrau fällt entsprechend an ihre Verwandtschaft. Hätten die Todeszeitpunkte exakt festgestellt werden können, wäre der gesamte Nachlass an die Nichten und Neffen des länger lebenden Ehepartners gegangen.

Der Grund: Erbe werden kann nur, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Da nicht sicher festgestellt werden konnte, wer von den beiden Ehepartnern länger gelebt hat, kann laut Gericht keiner von beiden den jeweils anderen beerbt haben. Darum greift die gesetzliche Erbfolge und jeder Ehepartner vererbt seinen Nachlass entsprechend an seine direkten Verwandten. (dpa)