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Wegen EnergiekriseArbeitgeber zahlt kein Weihnachtsgeld mehr – ist das erlaubt?

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Hände sortieren 50-Euro-Scheine

Wo Weihnachtsgeld in der Vergangenheit lediglich freiwillig gezahlt wurde, haben Beschäftigte auch keinen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Die Energiekrise beschäftigt auch viele Arbeitgeber. Können Unternehmen nun aus Spargründen auf die Zahlung eines 13. Gehalts zum Jahresende verzichten?

Mit das schönste Weihnachtsgeschenk landet bei Beschäftigten direkt auf dem Konto: das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber. Die Sonderzahlung zum Jahresende ist bei vielen fest eingeplant. Dieses Jahr allerdings bekommen auch Unternehmen zunehmend die Folgen der Energiekrise zu spüren. Können sie deshalb auf die Zahlung verzichten?

Anspruch auf Weihnachtsgeld kann aus Übung erwachsen

Allgemein gilt: Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht ohnehin nicht grundsätzlich. Deshalb müssen Beschäftigte zunächst prüfen, ob die Sonderzahlung etwa im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt ist, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen informiert.

Ein Anspruch kann sich auch aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Zahlt ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre in Folge allen seinen Beschäftigten ein 13. Gehalt ohne Vorbehalt, kann daraus ein vertraglicher Anspruch erwachsen, heißt es auf der Webseite der Arbeitnehmerkammer.

Weihnachtsgeld kann eingeklagt werden

Besteht tatsächlich ein Anspruch, dürfen Arbeitgeber den nicht einfach ignorieren. Bleibt das Weihnachtsgeld trotzdem aus, können Beschäftigte es gegebenenfalls beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Dabei sollten der Arbeitnehmerkammer zufolge aber die Verjährungsfrist sowie eventuelle arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachtet werden.

Arbeitgeber haben außerdem die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld nach Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt auszuzahlen. Wurde das Weihnachtsgeld in der Vergangenheit ohnehin nur freiwillig oder flexibel gezahlt, besteht für Beschäftigte kein Anspruch. Unternehmen können die Zahlung dann verweigern. (dpa)