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Kaum Parkplätze freiDürfen Wohnmobile eigentlich einfach in der Stadt parken?

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Wohnanhänger dürfen auch an der Straße abgestellt werden – allerdings nur für zwei Wochen. 

Erfurt – Schon mit dem Auto kann die Parkplatzsuche in Städten Nerven kosten. Wirklich kompliziert wird es aber, wenn der Parkplatz genügend Raum für Wohnmobil oder Caravan bieten muss: Aufgrund der Länge und Breite der Fahrzeuge kommen viele normale Parkplätze von vornherein nicht in Frage.

„Generell darf im öffentlichen Straßenverkehr dort geparkt werden, wo es nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen untersagt ist“, verweist Verkehrsexperte Karsten Raspe vom Tüv Thüringen auf die Straßenverkehrsordnung (StVO). Dazu ist im Regelfall der rechte Seitenstreifen beziehungsweise der rechte Fahrbahnrand zu benutzen.

Schmale Parkplätze nur für Autos

Existieren entlang der Fahrbahn Parkstreifen, muss dort geparkt werden. Doch Vorsicht: Wird die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen aufgrund der Fahrzeuggröße verhindert, ist das Parken dort unzulässig.

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„Wird ein Wohnmobil in einer sehr schmalen Parkbucht abgestellt, die eigentlich für Pkw vorgesehen ist und ragt es dann in den Verkehrsraum hinein, kann von einer Behinderung ausgegangen werden“, so Raspe. Hier hilft es demnach auch nicht, mit zwei Rädern auf dem Bordstein zu parken. Das muss durch das entsprechende Zeichen „Parken auf Gehwegen“ (315) erlaubt sein.

„Ist das Parken auf Gehwegen durch das Zeichen 315 erlaubt, müssen Reisemobilisten auf die zulässige Gesamtmasse ihres Wohnmobils achten“, gibt Karsten Raspe zu bedenken. „Übersteigt das Fahrzeuggewicht die 2,8-Tonnen-Marke, ist hier das Parken für diese Fahrzeuge verboten.“ Außerdem ist es nicht erlaubt, auf Gehwegen über Schachtdeckeln oder ähnlichen Anschlüssen zu parken.

Parken für Wohnanhänger – maximal zwei Wochen

Für Wohnanhänger ohne Zugfahrzeug sieht die StVO einen maximalen Parkzeitraum von zwei Wochen vor. Darüber hinaus kennt die StVO aber auch grundsätzliche Einschränkungen für das Parken, die für alle Verkehrsteilnehmer gelten. So ist das Parken vor sowie hinter Kreuzungen und Einmündungen im bekannten Fünf-Meter-Abstand, vor Bordsteinabsenkungen oder vor Ein- und Ausfahrten - bei schmalen Fahrbahnen auch gegenüber - verboten.

Verkehrsexperte Raspe empfiehlt Wohnmobilfahrern, ihr Fahrzeug wann immer möglich auf dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Am besten informieren sie sich schon im Vorfeld einer Reise, wo es diese gibt. In vielen Städten dürfen Park-and-Ride-Flächen genutzt werden, oft gibt es spezielle Parkplätze für Wohnmobile und Caravan.

Längere Übernachtungen nur auf dem Campingplatz

Das einmalige Übernachten auf einem Parkplatz fällt in aller Regel unter den sogenannten Gemeingebrauch oder dient der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Für längere Aufenthalte rät der Experte jedoch zur Fahrt auf den Campingplatz.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Wohnmobil- und Caravan-Fahrer zudem bei Auslandsreisen mit den entsprechenden Regelungen des Ziellands sowie der Transitländer beschäftigen. (dpa/tmn)