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Kann teuer werdenFotos posten im Netz – diesen Fehler machen fast alle

Lesezeit 3 Minuten
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Mit Apps lassen sich Schnappschüsse schnell aufhübschen und direkt online stellen. Nur: Oft verstoßen Nutzer damit gegen geltendes Recht - ohne es zu wissen.

Berlin – Nie war es so einfach, Fotos zu machen und zu veröffentlichen. Auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder Twitter stellen Nutzer ihre Smartphone-Schnappschüsse mit nur wenigen Klicks für die Weltöffentlichkeit zur Schau. Das Dumme daran: Oft verstoßen sie dabei gegen geltenden Bildrechte.

„Rein rechtlich betrachtet sind Bildrechtsverletzungen heutzutage fast die häufigsten Rechtsverletzungen überhaupt, vielleicht zusammen mit Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung“, sagt Rechtsanwalt Till Kreutzer. Er ist Mitgründer von „iRights.info“, einem Portal, das über das Urheberrecht im Digitalen informiert.

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema:

Was sind oft begangene Fehler?

Der häufigste Rechtsverstoß mit Bildern in den Sozialen Medien ist, sie ohne Einverständnis zu veröffentlichen. „Das Gesetz sagt: Jedes Mal, wenn ich jemanden ablichte und das Foto im Internet poste, muss ich die Person vorher um Erlaubnis fragen, und das macht heutzutage praktisch niemand mehr“, sagt Kreutzer.

Neben der Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts werde mit vielen Bildern Urheberrecht gebrochen, erklärt Stephan Dirks, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. „Dazu kommt es häufig dadurch, dass die Leute glauben, was sie frei im Internet finden, können sie auch mit Rechtsklick speichern und dann wieder neu irgendwo hochladen.“ Doch dafür braucht es die Erlaubnis des Urhebers.

Kann man sich schon strafbar machen, indem man gepostete Bilder weiterverbreitet?

Wenn man das Foto zum Beispiel über die Teilen-Funktion der jeweiligen Plattform weiterverbreitet, hat man in der Regel nichts zu befürchten. Anders sieht es aus, wenn man das Foto herunterlädt und dann selbst postet. Dann haben der Urheber oder sonstige Berechtigte keine Kontrolle mehr darüber, daher braucht man dafür eine Lizenz.

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Schnell eine Freundin beim gemeinsamen Bummel fotografieren. Bevor man das Foto aber in Sozialen Medien teilt, sollte man die Freundin um Erlaubnis fragen.

Darf ich nur Menschen fotografieren und das Foto hochladen, wenn ich vorher alle gefragt habe?

Nein. „Wenn auf dem Bild Hunderte drauf und keine Personen eindeutig hervorgehoben sind, dann darf man das ausnahmsweise“, erklärt Kreutzer. Das gelte etwa für Demos. Da müsse jeder Teilnehmer damit rechnen, abgelichtet zu werden.

Gibt es Besonderheiten, wenn es um Kinder geht?

Ja, denn da muss zunächst mal geklärt werden, wer die Erlaubnis überhaupt erteilen darf. Bei Kindern unter 14 Jahren müssen das eigentlich beide Eltern tun. Das wird Lehrern oft zum Verhängnis. „Lehrkräfte sind ständig dabei, alle möglichen Vorschriften zu brechen“, sagt Dirks. Sie gäben sich häufig mit der Erlaubnis eines Elternteils zufrieden und machten sich dadurch angreifbar.

Ab 14 Jahren wird es nicht leichter: „Da hängt es dann davon ab, ob die Kinder in der Lage sind zu erkennen, was für eine Tragweite diese Entscheidung hat“, erklärt Kreutzer. Wer bei Fotos von Minderjährigen keine Probleme riskieren möchte, holt sich also möglichst von beiden Eltern das Einverständnis.

Was unterscheidet das Recht am Bild von dem Recht am Motiv?

Das Recht am eigenen Bild ist das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen, darüber entscheiden zu dürfen, ob sein Bildnis in der Öffentlichkeit reproduziert wird oder nicht. Immer wieder ist aber auch vom Recht am Motiv die Rede.

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Motive sind in Deutschland meistens frei, so regelt es die Panoramafreiheit. „Das ist eine Regelung, die sagt, wenn man Kunstwerke oder Gebäude, die möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind, vom normalen Straßenraum aus ablichten kann, dann darf man diese Fotos auch in jeder Form ins Internet stellen und verbreiten“, sagt Kreutzer. In anderen Ländern gibt es solche Regelungen allerdings nicht. Im Ausland kann es also durchaus sein, dass Motive geschützt sind. Auch in Deutschland können etwa Museen oder Kirchen Fotos im Inneren der Gebäude verbieten.

Macht es einen Unterschied, auf welchem Weg ich die Fotos verbreite?

Ja. Denn nicht alle Plattformen verbreiten Bilder gleichermaßen. Während Facebook, Instagram oder Twitter sie einer mehr oder weniger undefinierten Öffentlichkeit zugänglich machen, werden Bilder bei Messengern wie Whatsapp oder Telegram an einen oder mehrere Menschen verschickt – der Adressatenkreis ist aber genau festgelegt. Das werde in der Regel nicht als Veröffentlichung oder Verbreitung angesehen, sagt Kreutzer. Dafür ist also auch keine Einwilligung nötig. (dpa/tmn)