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Urteil vom Landgericht KölnÄtzende Flüssigkeiten in Limo-Flaschen sind verboten

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Putzmit

Chemische Putzmittel und andere Chemikalien dürfen nicht in neutralen Limo-Flaschen aufbewahrt werden. (Symbolmittel)

Köln – Der Schluck aus der Limo-Flasche hatte für einen Mann fatale Folgen. Nachdem er unwissend aus einer in einer Werkstatt stehenden Flasche Salmiakgeist getrunken hatte, verletzte dieser sich schwer. Salmiakgeist ist eine Mischung aus Ammoniak und Wasser und ein weitverbreitetes Putzmittel. Das Landgericht Köln teilte nun mit, dass er einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Gleichzeitig wurde entschieden, dass ätzende und giftige Flüssigkeiten nicht in frei zugänglichen und unauffälligen Limo- und Glasflaschen aufbewahrt werden dürfen. Hierbei bestünde die Gefahr, dass Unwissende den giftigen Inhalt zu sich nehmen.

Giftiger Flascheninhalt führte zu schweren Verletzungen

Der verklagte Werkstattbesitzer hatte die farblose Flüssigkeit, die er zur Reinigung von Handyplatinen benutzte, nach eigener Aussage in einer Glasflasche hinter einem Sofa aufbewahrt. Ein Praktikant habe die Flasche schließlich ohne sein Wissen in den Kühlschrank gestellt.

Ein durstiger Freund, der sich in der Werkstatt aufhielt, bediente sich an dem Kühlschrank hinter der Ladentheke und nahm sich ein Glas aus dem Schrank. Laut Gericht goss er die Ammoniaklösung aus der Flasche in ein Glas und trank dieses in einem Zug aus. Dabei habe er nicht gemerkt, dass es sich um Salmiakgeist in unbekannter Konzentration gehandelt habe.

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Der Mann erlitt demnach schwerste Verletzungen an der Speiseröhre und im Magen. Er musste in ein künstliches Koma versetzt werden und erholte sich nur langsam. Vom Besitzer der Werkstatt verlangte er infolgedessen 18.750 Euro Schmerzensgeld.

Der Werkstattbesitzer hielt dagegen, der Mann habe zum einen nicht hinter die Ladentheke gehen dürfen und sei zum anderen bereits seit drei Nächten wegen Drogenkonsums wach gewesen.

Urteil: Ätzende Flüssigkeit in Limo-Flaschen verboten

Andererseits hätte der Kläger selbst überprüfen müssen, was sich in der bereits geöffneten Flasche befand und das Glas nicht in einem Zug austrinken sollen. Das gelte umso mehr, wenn seine Wahrnehmung ohnehin durch Drogen beeinträchtigt gewesen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (afp/red)