Molotow-Cocktail geworfenMechernicher wurde wegen versuchter Brandstiftung verurteilt

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Das Amtsgerichtsgebäude.

Am Amtsgericht Euskirchen musste sich ein Mechernicher wegen versuchter Brandstiftung verantworten.

Nach einer Tat im Drogenmilieu verhängte das Euskirchener Schöffengericht gegen einen 46-Jährigen eine einjährige Haftstrafe.

Ein notorischer Straftäter aus Mechernich, der seit Jahrzehnten drogenabhängig ist, hat seine nächste Gefängnisstrafe kassiert. Das Euskirchener Schöffengericht verurteilte ihn am Donnerstag wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einem Jahr Haft.   

Björn P. (Name geändert) hatte am 23. September 2023 gegen Mitternacht in der Mechernicher Bruchgasse von einem Motorroller aus im Vorbeifahren einen Molotow-Cocktail mit brennender Zündschnur gegen ein Haus geschleudert, in dem ein Bekannter von ihm lebte. Der Brandsatz bestand aus einer 0,33-Liter-Glasflasche, halb gefüllt mit Benzin und versehen mit einer Lunte, die er aus Fasern eines Putzlappens geformt hatte, wie er freimütig erzählte.

Die Schäden an dem Haus in Mechernich waren gering

Die Flasche zerbarst an der Hauswand, der Molotow-Cocktail richtete nur geringfügigen Schaden an. Die Flammen erloschen in kurzer Zeit von selbst, zurück blieben eine verrußte Fläche an der Fassade von etwa einem halben Quadratmeter und ein verformter Dichtungsgummi in der Rollladenführung eines Fensters. 

Der heute 46-Jährige hatte gleich zu Beginn der Verhandlung über seinen Verteidiger Albert Stumm ein Geständnis abgelegt. Stumm sagte, die Staatsanwaltschaft habe die Tat in der Anklageschrift korrekt dargestellt. Sein Mandant habe aber nicht die Absicht gehabt, das Haus in Brand zu setzen. Vielmehr wollte er dem Bewohner „eine Lektion erteilen“. Der Anlass: Zwischen den beiden Männern sei es im Vorfeld zu Unstimmigkeiten wegen eines Drogengeschäfts gekommen.     

Der Mechernicher hatte vor der Tat Alkohol und Drogen konsumiert

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte Björn P., dass sein Plan darin bestanden habe, den Molotow-Cocktail in die Grundstückseinfahrt zu werfen, „damit es eine Stichflamme gibt“. Stattdessen sei die Flasche jedoch gegen die Wand geflogen.   

Die Polizei kam dem Täter dank eines Zeugenhinweises schnell auf die Spur. Ein Atemalkoholtest ergab, dass sein Promillewert zur Tatzeit hochgerechnet bei etwa 1,74 gelegen hatte. Außerdem hatte er nach eigenen Angaben Betäubungsmittel konsumiert, unter anderem Cannabis und Amphetamin.  

Die Bonner Staatsanwaltschaft forderte 18 Monate Haft

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Bonn blieb auch nach der Einlassung des Mechernichers bei der Anklage wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Der Flaschenwurf sei, da während der Fahrt ausgeführt, nicht kontrollierbar gewesen, man müsse von einem Eventualvorsatz ausgehen, also davon, dass der Täter nicht ausschließen konnte, einen Schaden zu verursachen.      

Während der Ankläger ein Jahr und sechs Monate Haft beantragte, plädierte Stumm auf eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr. Sein Mandant habe zwar billigend in Kauf genommen, einen Brand zu verursachen: „Man darf aber nicht außer Acht lassen, was wirklich passiert ist.“

Die Tat war brandgefährlich, resümierte das Euskirchener Gericht

P. erklärte in seinem Schlusswort, die Tat tue ihm furchtbar leid: „Das war eine dumme Aktion.“ Der Vorsitzende Richter Dr. Wolfgang Schmitz-Jansen attestierte ihm in der Urteilsbegründung „eine mehr oder weniger dilettantische Tatausführung“, die auch andere Folgen hätte haben können. Der Wurf des Molotow-Cocktails sei im wahrsten Sinne des Wortes brandgefährlich gewesen. 

Wie Anklage und Verteidigung wertete das Gericht das Geständnis als strafmildernd. Auf der Gegenseite stand das ellenlange Vorstrafenregister des Angeklagten, der seit 2000 knapp ein Dutzend Mal verurteilt worden ist, meistens wegen Drogendelikten und Diebstahls, und schon mehrere Haftstrafen verbüßt hat. Auch momentan sitzt er ein, seit November 2023 in der JVA Rheinbach.  

Mittlerweile sei er seit drei Monaten „clean“ und bemühe sich um einen Therapieplatz, sagte P. Sollte er damit Erfolg haben, könnte er von Paragraf 35 des Betäubungsmittelgesetzes („Therapie statt Strafe“) profitieren. Möglicherweise würde dann, wie von der Verteidigung angeregt, die Vollstreckung des Urteils zurückgestellt.      

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