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Neufassung beschlossenLeichlinger Baumschutzsatzung kommt nicht überall gut an

Lesezeit 2 Minuten
Die Stadt Leichlingen hat eine Baumschutzsatzung, zufrieden sind aber nicht alle damit.

Die Stadt Leichlingen hat eine Baumschutzsatzung, zufrieden sind aber nicht alle damit.

Nach einer rechtlichen Prüfung musste der Rat die Schutzsatzung für die Blütenstadt neu beschließen.

Eigentlich hatte der Stadtrat im September 2024 eine Baumschutzsatzung für Leichlingen bereits beschlossen. In der jüngsten Ratssitzung mussten die Stadtverordneten allerdings über eine neue Vorlage abstimmen. Hintergrund ist eine Prüfung durch die auf Verwaltungsrecht spezialisierte Kölner Anwaltskanzlei Lenz und Johlen. Die hatte ergeben, dass eine Baumschutzsatzung nur für bebaute Ortsteile und innerhalb von Bebauungsplänen beschlossen werden kann. Paragraf 49 des Landesnaturschutzgesetzes legt das so fest. Und das galt für die beschlossene Leichlinger Satzung nicht.

Schon beim ersten Beschluss hatte der Rat über den Geltungsbereich diskutiert. Die Baumschutzsatzung soll nämlich nur für öffentliche Flächen gelten. Genauer: Auf Flächen in städtischem Eigentum, von Tochtergesellschaften, an der die Stadt mindestens 50 Prozent hält, sowie der Leichlinger Bäderbetriebs- und Beteiligungsgesellschaft.

Leichlingen: Vorgaben gelten nicht für private Flächen

Für private Flächen gelten die Vorgaben also nicht. Das städtische Klimaschutzmanagement hat dazu eine eindeutige Meinung: „Es ist untypisch, dass eine Baumschutzsatzung nur Bäume auf öffentlichen Flächen adressiert. Bäume auf privaten Flächen tragen ebenso zu den klimatischen Vorteilen in der Stadt bei und sollten daher ebenfalls besonders geschützt werden“, heißt es in der entsprechenden Stellungnahme.

„Wir halten nichts von dieser Art der Baumschutzsatzung“, bekräftigte im Rat noch einmal Yvonne Göckemeyer (SPD), Martin Steinhäuser (BWL) bezeichnete die Satzung als „sinnloses Ding“ und das Prozedere nach der rechtlichen Prüfung als „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Verwaltung“. Die Grünen um Fraktionschef Wolfgang Müller-Breuer verteidigten den Beschluss zumindest zaghaft: „Das ist ein erster Schritt. Wir sind froh, dass die Satzung wenigstens in dieser Form kommt.“

Geschützt durch die Satzung sollen unter anderem Bäume sein, die einen Stammumfang von mindestens 30 Zentimeter haben, sowie Bäume, die einem Bebauungsplan nach erhalten bleiben sollen, auch wenn ihr Stammumfang geringer ist. Konkret gilt: „Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.“ Mit der wesentlichen Veränderung des Aufbaus sind Eingriffe gemeint, die erheblich auf das charakteristische Aussehen eines Baumes einwirken und sein Wachstum beeinträchtigen.

Auch ist es nicht erlaubt, die betroffenen Bäume zu kappen oder Verankerungen und Gegenstände an ihnen zu befestigen. Auch der Wurzelbereich ist von der Baumschutzsatzung eingeschlossen. Herbizide dürfen auch nicht ausgebracht werden. Nicht verboten ist das Beseitigen abgestorbener Äste, von Krankheiten und Wunden oder das Herstellen des Lichtraumprofils an einer Straße.