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LeichlingenHaus- und Gartenbesitzer müssen die Baumschutzsatzung nicht fürchten

Lesezeit 3 Minuten
Die gefällten Platanen am Stadtpark

Die im Oktober 2022 gefällten Platanen am Stadtpark waren ein heftiger Streitfall um den Baumschutz in Leichlingen.

Da sie auf den kommunalen Bereich beschränkt wird, ist die geplante Baumschutzsatzung fürs Rathaus vor allem ein Fall in eigener Sache.

Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich. Jedenfalls nicht alle Bäume, die in Leichlingen wachsen. Nur für den städtischen Baumbestand und nur auf Grundstücken in öffentlicher Hand soll die künftige Baumschutzsatzung gelten, die im Entwurf jetzt vorliegt. Private Grundstückseigentümer, die sich mit dem Gedanken an Fällungen tragen, müssen sich also nicht vor ihr fürchten.

Bereits vor zwei Jahren hat die Jamaika-Ratskoalition aus CDU, Grünen und FDP eine Satzung mit diesem eingeschränkten Geltungsbereich beantragt. Jetzt hat die Verwaltung das Ansinnen in ein aus 13 Paragrafen bestehendes Regelwerk übersetzt und dem Umweltausschuss vorgelegt. Beschlossene Sache ist es noch nicht. Die drei Bündnis-Fraktionen wollen über die Formulierungen noch beraten. SPD und Bürgerliste halten sie für eine überflüssige Arbeitsbelastung der Verwaltung, weil sie nur für den städtischen Bereich gelten würde.

Städtische Bäume dürfen nicht beschädigt werden

Welche städtischen Bäume genau (bei Androhung von Geldbußen bis zu 20.000 Euro) vor Beschädigungen durch Bauarbeiten oder Dritte geschützt werden sollen, wird in dem vom Technischen Betriebsleiter Tycho Kopperschmidt vorgestellten Text beschrieben. Die Satzung gilt auf Grundstücken von Stadt, Kreis und Land für Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von einem Meter, und für Bäume, die in Bebauungsplänen als erhaltenswert festgesetzt worden sind.

Baumpfleger Oliver Heidelberg an einem Baumstamm an der Neukirchener Straße.

Viele der Zierkirschen an der Neukirchener Straße, die Baumpfleger Oliver Heidelberg vom städtischen Bauhof überwacht, sind altersschwach und angegriffen.

Laut Entwurf gilt die Satzung nicht für Exemplare in privaten und Klein-Gärten, nicht für Obstbäume (mit Ausnahme von Walnüssen und Esskastanien) und nicht für „kranke und beschädigte Bäume, die aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen“. Erlaubt bleiben ordnungsgemäße Pflege- und Rückschnitte.

Martin Steinhäuser, Fraktionsvorsitzender der Bürgerliste, kritisierte, dass eine solche Satzung an der gängigen Praxis der Grünpflege durch den Bauhof nichts ändern werde und daher entbehrlich sei. Yvonne Göckemeyer (SPD) nannte sie ebenfalls eine bloße Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Verwaltung. Die Jamaika-Partner halten an ihr fest, wollen aber zum Beispiel noch über den Umgang mit Obstbäumen beraten, bevor sie beschlossen wird. Die Grünen, die sich in der Koalition mit weitergehenden Forderungen nicht durchsetzen konnten, haben wiederholt betont, dass sie den auf den kommunalen Baumbestand begrenzten Schutz als Einstieg betrachten.

Ausnahmen bei Gefahren für den Verkehr

Die Ausnahmen sind zahlreich. Denn nicht nur, wenn morsche Stämme an Straßen und Wegen eine Gefahr bilden, dürfen sie notfalls gefällt werden. Sondern auch, wenn kranke Bäume „mit zumutbarem Aufwand“ nicht erhalten werden können oder ihre Kronen Wohnungen und Solaranlagen verdunkeln. Zu den Härtefällen zählt auch ein nicht näher umschriebenes höheres „öffentliches Interesse“.

Verbindlich vorgeschrieben werden für den Fall der Fälle Ersatzpflanzungen, die bislang seitens der Stadt auf freiwilliger Basis oder aufgrund politischer Beschlüsse erfolgen. Gewünscht werden dann klimagerechte und qualitativ vergleichbare Laubgehölze.

Für die Einhaltung der Satzung ist ein Antrags-, Prüfungs- und Genehmigungsverfahren unter Federführung der Klimaschutzmanagerin vorgesehen, an dem mehrere Fachämter beteiligt sind und für das ein Fragebogen mit Checkliste, Lageplänen und Fotos entworfen worden ist. Die Verwaltung selbst hatte vor dem hohen zusätzlichen Personal- und Zeitaufwand gewarnt und stattdessen eine einfachere jährliche Bilanzierung der Ab- und Zugänge im Baumbestand vorgeschlagen, was zum gleichen Ziel führe. Nach Angaben der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises ist die Begrenzung einer Baumschutzsatzung allein auf öffentliche Flächen unüblich und ihr aus anderen Orten bislang nicht bekannt.