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Neue Corona-Regeln in Leichlingen und BurscheidBelohnung für niedrige Inzidenzwerte

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Appell an die Bürgerschaft: Die großen Banner, die an acht Stellen in der Stadt stehen (hier im Stadtpark), gehören zur Corona-Kampagne der Leichlinger Verwaltung und werben dafür, den lokalen Geschäften in dieser schwierigen Zeit die Treue zu halten.

Rhein-Berg – Um Mitternacht ist in der Nacht zu Freitag im Rheinisch-Bergischen Kreis die „Bundesnotbremse“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelöst worden. Denn wie berichtet hat der Kreis bis Mittwoch an fünf Werktagen in Folge eine Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 nachgewiesen. Inzwischen nähert sich der täglich fallende Index sogar schon der Schwelle von 50, unter der weitere Auflagen aufgehoben werden können, wenn dieser Trend anhält. Laut Robert-Koch-Instituts sank der entscheidende Wert am Freitag auf 52,6 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnner innerhalb der zurückliegenden sieben Tage.

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Das NRW-Gesundheitsministerium hatte am Mittwoch eine neue Allgemeinverfügung erlassen, nach der seit Freitag im Kreis nicht mehr die bundesweite Notbremse, sondern stattdessen die Regelungen des Landes gelten. Demnach gibt es zum Pfingstwochenende auch in Burscheid und Leichlingen eine Reihe von Lockerungen:

  1. Schnelltests sind nun 48 Stunden lang gültig und nicht mehr nur 24 Stunden.
  2. Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich fünf Personen aus zwei Haushalten oder ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. Partys und ähnliche Feiern sind auch im privaten Raum weiterhin untersagt.
  3. Ausgangssperre: Die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr fällt in den GL-Kommunen ab sofort weg.
  4. Einzelhandel: Der Einzelhandel hat nach wie vor geöffnet. Es gelten je nach Größe des Geschäftes Beschränkungen, wie viele Kunden den Laden betreten dürfen. Für alle Läden des täglichen Bedarfs darf ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche eingelassen werden. Zudem dürfen Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche einen Kunden hereinlassen. Dort muss dann der Nachweis eines negativen Testergebnisses, einer vollständigen Impfung oder eine Bescheinigung für Genesene gezeigt werden.
  5. Gastronomie: Die Gastwirte und Café-Betreiber dürfen ihre Außengastronomie (Biergärten, Terrassen, mindestens an zwei Seiten offene Zelte und Pavillons) wieder öffnen. Für Gäste ist einer der unter dem Punkt „Einzelhandel“ genannten Nachweise zu erbringen.
  6. Kultur: Konzerte und Aufführungen sind im Freien für bis zu 500 Personen und mit den unter „Einzelhandel“ genannten Nachweisen zulässig. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach Terminbuchung möglich. So öffnet das LVR-Industriemuseum Papiermühle Alte Dombach in Bergisch Gladbach. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal eine Besuchsperson pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
  7. Sport: Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist mit bis zu 20 Personen erlaubt. Kontaktsport unter freiem Himmel ist ausschließlich unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen (siehe oben) erlaubt. Kinder bis zu 14 Jahren dürfen auch im öffentlichen Raum jeglichen Sport treiben. Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt. Allerdings dürfen nur bis zu 20 Prozent der Zuschauerplätze belegt werden, maximal 500 Personen pro Veranstaltung. Zudem muss ein Sitzplan erstellt werden.
  8. Freizeiteinrichtungen: Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolfplätze, Kletterparks oder Hochseilgärten dürfen wieder für Besucher öffnen. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis der Besucher. Der Besuch von Tierparks ist nach Terminvereinbarung ohne Test möglich.
  9. Freibäder: Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen, aber nicht zum Sonnen auf den Liegewiesen. Die Besucheranzahl muss allerdings begrenzt werden. Voraussetzung ist zudem ein negatives Testergebnis. Das Leichlinger Freibad ist noch geschlossen, ein Öffnungstermin wird noch bekannt gegeben.
  10. Schulen und Kitas: Bis auf Weiteres gilt in den Schulen Wechselunterricht und in Kindertagesstätten ein eingeschränkter Regelbetrieb.
  11. Beherbergung: Übernachtungen in Ferienwohnungen und Camping sind mit den unter „Einzelhandel“ genannten Nachweisen zulässig. In Hotels und Pensionen dürfen Gäste bis zu einer Kapazitätsauslastung von 60 Prozent mit negativem Testergebnis beziehungsweise einer Genesenen- oder Impfbescheinigung übernachten.
  12. Körpernahe Dienstleistungen sind weiter möglich. Nur wenn keine Maske getragen werden kann, ist ein negativer Corona-Test oder der Nachweis, geimpft oder genesen zu sein, erforderlich. (mit hgb)