Die Stadtverwaltung möchte die Hebesätze auf die Grundsteuern A und B kräftig erhöhen. Ob der Stadtrat dem Ansinnen folgt, ist noch offen.
Grundsteuer in LeverkusenStadtrat könnte Hebesätze kräftig erhöhen
Der Finanzausschuss vertagte das Thema jüngst auf Antrag der CDU in den Stadtrat. Offenbar gab es noch Beratungsbedarf. Nun muss der Rat sich aber in seiner Sitzung am Montag, 16. Dezember, mit der „Änderung der Hebesätze zur Festsetzung der Grundsteuer A und B“, wie es unter Tagesordnungspunkt 36 heißt, auseinandersetzen. Änderung heißt hier: Anhebung.
Die Verwaltung schlägt vor, den Hebesatz für die Grundsteuer A, wobei A für „agrarisch genutzten Boden“ steht, von bisher 375 Basispunkten auf 671 Basispunkte zu erhöhen. Der Satz für die Grundsteuer B – für „baulich genutzten Boden“ – soll von 750 auf 921 Basispunkte angehoben werden. Das sind die Hebesätze, die das Land Nordrhein-Westfalen für Leverkusen vorgeschlagen hat, um die Umsetzung der Grundsteuer-Reform „aufkommensneutral“ zu gestalten. Das heißt, die Kommune wird nach diesen Berechnungen in Summe über die Grundsteuern A und B nicht mehr einnehmen als bisher. Die Sache, so macht die Verwaltung in ihrer Begründung klar, ist dringlich. Denn zum 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft und mit ihr die dann neu geltenden Bewertungen von Grundbesitz.
Bundesverfassungsgericht kassierte die Regeln
Die Grundsteuerreform war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die Regelungen zur bis dahin geltenden Einheitsbewertung von Grundbesitz für verfassungswidrig erklärt hatte. Daraufhin musste der Bund die Grundsteuergesetzgebung bis Ende 2019 reformieren. Eigentümer mussten den Finanzämtern gegenüber Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts ihres Lands abgeben. Nordrhein-Westfalen hat das im November 2019 beschlossene Bundesgesetz übernommen.
Das Land sieht in seinem Gesetz zur Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes vom vorigen Juli zwar die Möglichkeit vor, unterschiedliche Hebesätze in der Grundsteuer B für Grundstücke mit Wohnbebauung und für solche mit Gewerbeimmobilien zu erheben. Ob das verfassungsrechtlich akzeptabel ist, darüber tobt allerdings jetzt ein juristischer Streit. Die Stadtverwaltung verweist in ihrer Begründung für die Erhöhung der Hebesätze ohne Differenzierung auf diese fehlende rechtliche Sicherheit und auf das daraus folgende „massive fiskalische Risiko für die Kommunen“ hin. Anders ausgedrückt: Würde die Stadt Leverkusen jetzt unterschiedliche Hebesätze in der Grundsteuer B für Wohn- und Gewerbe-Immobilien erheben und würde das Landesverfassungsgericht diese Praxis – womöglich erst in einigen Jahren – für verfassungswidrig erklären, könnte das die Stadt viel Geld kosten. Sie müsste dann zu viel erhobene Grundsteuern an die Eigentümer zurückzahlen.
Die Bürgerliste will zwei Hebesätze in Leverkusen
Die Bürgerliste ist dagegen von der Rechtssicherheit differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B bereits jetzt überzeugt und fordert genau solche in einem Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt. Sie begründet das damit, dass nach dem ab 1. Januar geltenden Gesetz Wohngebäude künftig deutlich stärker steuerlich belastet und Gewerbeimmobilien dagegen erheblich entlastet werden könnten.
Genau darauf hebt auch der Mieterbund Leverkusen ab, der höhere Hebesätze ablehnt. Auf Anfrage des „Leverkusener Anzeiger“ teilte Geschäftsführerin Manuela Küpper mit, man sei „bestürzt über den Weg, den die Stadt Leverkusen bei der Grundsteuer einschlägt. Die Reform führt nach dem Bundesmodell trotz der sogenannten Aufkommensneutralität dazu, dass Wohngebäude stärker belastet werden, während Gewerbegrundstücke profitieren.“ Leider mache die Stadt von der Möglichkeit differenzierter Hebesätz keinen Gebrauch. „Im Ergebnis werden darum auch Mieterhaushalte, die die Grundsteuer über die Betriebskostenabrechnung bezahlen müssen, in doppelter Weise belastet“, so Küpper.
Auch Haus & Grund Leverkusen, die Vereinigung der Immobilieneigentümer, lehnt die Anhebung der Hebesätze ab. „Wir bezweifeln, dass das aufkommensneutral sein wird“, sagte der Vorsitzende von Haus & Grund, Thomas Gutknecht, auf Anfrage. Seine Prognose: „Das wird in Teilbereichen zu erheblichen Härten führen. Soweit wir das bewerten können, wird die Grundsteuer teurer. Das müssen dann entweder die Eigentümer von selbst genutzten Immobilien tragen oder die Mieter von vermietetem Wohnraum.“
Haus & Grund-Geschäftsführer Thomas Winands wies ergänzend darauf hin, dass hausnahes Gartenland nach der Reform von den Finanzämtern zum vollen Hebesatz berechnet werde. Zwar haben Immobilieneigentümer die Möglichkeit, einen Einspruch gegen die Messbescheide einzulegen, mit denen ihnen die Finanzämter den neuen Grundsteuerwert mitteilen. Diese Einsprüche führen laut Haus & Grund aber nicht dazu, dass die Zahlungspflicht aussetzt. Winands: „Finanzämter lehnen in aller Regel Anträge auf Zahlungsaufschub ab.“