Oberbergischer Kreis – Fast 100 Schüler des Gymnasiums Lindlar wurden vorige Woche vom Kreisgesundheitsamt in Quarantäne geschickt, nachdem eine Lehrkraft positiv auf Covid-19 getestet worden war. Und das, obwohl die Lehrkraft laut Schule stets einen Mundschutz trug.
An anderen Schulen sieht es ähnlich aus. Bei Schülern des Lindlarer Gymnasiums, die positiv getestet worden waren, mussten dagegen nur die unmittelbaren Sitznachbarn in Quarantäne. Auf Anfrage unserer Zeitung beantwortet das Kreisgesundheitsamt die wichtigsten Fragen.
Wie geht das Kreisgesundheitsamt vor, wenn ein positiver Testbefund vorliegt?
Das Gesundheitsamt agiert nach den Richtlinien des Robert Koch-Instituts. Es führt zu den laborbestätigten Fällen eine Umgebungsuntersuchung und Kontaktpersonen-Nachverfolgung durch. Dabei wird die jeweils vorliegende Situation individuell ärztlich beurteilt. Die betroffenen Personen werden ausführlich zur Art des Kontakts befragt.
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Dabei werden auch Informationen bewertet, die mit dem direkten Unterrichtsgeschehen gegebenenfalls gar nichts zu tun haben, zum Beispiel Schulweg, Mensa, privater Kontakt undsoweiter. Das Gesundheitsamt entscheidet auf Grundlage der Richtlinien des Robert-Koch-Instituts und den Ergebnissen der Befragung, welcher Kontaktpersonen-Kategorie die Personen zugeordnet werden und welche notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.
Warum gelten für Lehrkräfte andere Regeln als für Schüler?
Entscheidend ist, wie der jeweilige Kontakt aussah und unter welchen Rahmenbedingungen, etwa Kontaktdauer, Abstand und Belüftungssituation, dieser stattfand. Kontaktpersonen, die gemeinsam am Unterricht mit einem laborbestätigten Fall teilgenommen haben, können unter Umständen unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden.
Für eine Lehrkraft, die durchgängig mit FFP2-Maske unterrichtet, fällt die Einschätzung anders aus als für einen Schüler, der ohne Mundschutz direkten Kontakt zu einem laborbestätigten Fall hatte.
Gelten die Regeln auch für Grundschulen – dort herrscht im Klassenzimmer ja keine Maskenpflicht?
Die Einstufung in eine Kontaktpersonen-Kategorie entsprechend den RKI-Richtlinien erfolgt nach individueller ärztlicher Beurteilung. Da in Grundschulen keine Maskenpflicht gilt, führt dies regelmäßig zu anderen Einstufungen der Kategorie, es sei denn, in Grundschulen wurden freiwillig dieselben Schutzmaßnahmen eingehalten.
Welche rechtliche Grundlage gibt es, hat der Kreis hier einen eigenen rechtlichen Spielraum?
Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt die unteren Gesundheitsbehörden zu regionalen, selbstständigen Einschätzungen. Insofern besteht der Spielraum darin, das regionale Infektionsgeschehen zu betrachten und die Entscheidungen hiernach auszurichten. In der Regel werden regionale Einschätzungen im Krisenstab des Kreises besprochen und abgesichert.