Nachdem der Rat der Gemeinde Engelskirchen das Regionale-Projekt der Ründerother Bücherfabrik beerdigt hat, wird ein Bürgerbegehren pro Bücherfabrik immer konkreter.
Keine juristischen MängelGutachter hält Bürgerbegehren zur Bücherfabrik in Engelskirchen für zulässig
Das Bürgerbegehren zur Zukunft der alten Ründerother Bücherfabrik ist in seiner vorliegenden Form rechtlich wasserdicht und somit zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt der Kölner Fachanwalt für Verfassungsrecht Rainer Schmitz in seiner „rechtsgutachterlichen Stellungnahme zur Vorprüfung der Zulässigkeit“. Der Fachanwalt stützt damit die Einschätzung der Engelskirchener Gemeindeverwaltung.
Sondersitzung des Rates im Januar
Nun muss der Gemeinderat im Januar zu einer Sondersitzung zusammentreten, um die Zulässigkeit auch formal zu bestätigen. Die Sitzung findet am Dienstag, 10. Januar, statt. Dann wird es auch höchste Zeit, denn am Mittwoch, 11. Januar, endet nach den Buchstaben der Gemeindeordnung um 24 Uhr die Frist für die Ratsentscheidung.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Bereits Anfang Dezember hatte das Thema auf der Tagesordnung der Ratssitzung gestanden. In der lehnten es CDU, FDP und Grüne allerdings ab, dem Bürgerbegehren die notwendige formale Zulässigkeit zu quittieren. Bei einer Vorprüfung seien Verwaltungsjuristen „erhebliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit gekommen, hatte etwa die CDU argumentiert.
Deswegen, so die Christdemokraten weiter, sei es auch im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens, zunächst eine dritte Meinung einzuholen. Andernfalls drohe das Bürgerbegehren zu einem späteren Zeitpunkt an juristischen Mängeln zu scheitern. Auch die FDP hatte in diese Kerbe geschlagen und Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert.
Vorwurf aus den Reihen der SPD
Aus den Reihen der SPD kam daraufhin der Vorwurf, es ginge CDU, FDP und Grünen in Wirklichkeit nur darum, das Bürgerbegehren unter Zuhilfenahme juristischer Spitzfindigkeiten zu torpedieren. Gutachter Schmitz ist zu der Auffassung gelangt, dass die Fragestellung, die dem Bürgerbegehren zugrunde liegt, trotz einiger sehr allgemein gehaltener Begriffe wie „Bürgerzentrum“, „innovative Gesundheitsleistungen“ oder dem Ziel der Entwicklung noch hinreichend bestimmt sei.
Und auch hinsichtlich der Kostenschätzung kommen dem Gutachter keine Bedenken: Die erforderliche Kostenschätzung liege vor. „Die Zulässigkeitsprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob eine solche von der Gemeinde eingeholte Schätzung vorliegt, bezieht sich also nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit“, heißt es in trockenem Juristendeutsch. Die Kostenschätzung soll nach den Buchstaben des Gesetzes die „mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten“ darstellen.
„Dabei geht es, wie die Rechtsprechung betont, um die Auswirkungen für den Gemeindehaushalt“, schreibt der Gutachter, der in dem Zusammenhang unterstreicht, „dass der einem Bürgerbegehren gegebenenfalls nachfolgende Bürgerentscheid den Ratsbeschluss ersetzt und daher ebenso wie jeder haushaltswirksame Ratsbeschluss dann auch haushaltsrechtlich zulässig sein muss“.
Vereinbar mit den Grundprinzipien des kommunalen Haushaltsrecht?
Der Rat müsse also prüfen und entscheiden, ob die Kosten, die im Falle eines Bürgerentscheids, der im Sinne des hier vorliegenden Bürgerbegehrens ausgehen würde, sich angesichts der Haushaltssituation der Gemeinde Engelskirchen mit den Grundprinzipien des Kommunalhaushaltsrechts vereinbaren lässt. Eine abschließende rechtliche Bewertung sei in dieser Frage nicht möglich. Denn welcher jährliche Zuschuss vertretbar ist, sei keine Rechtsfrage, „sondern hat sich an der zu erwartenden Haushaltsentwicklung und dessen Mehrbelastung durch dieses Konversionsprojekt auszurichten“.
Das Haushaltsargument dürfe aber nicht zu restriktiv gehandhabt werden, „weil ansonsten bei einer angespannten Haushaltslage – in dieser Situation befinden sich nahezu alle Kommunen – jedes Bürgerbegehren, welches auf Projekte mit Folgekosten für die Gemeinde ausgerichtet ist, scheitern würde“. Unterm Strich spreche aus Sicht des Anwalts „mehr dafür, dass das Bürgerbegehren nicht mit dem Haushaltsrecht kollidiert“. Die Stellungnahme ist den öffentlich einsehbaren Sitzungsunterlagen beigefügt. Der Gemeinderat tagt am Dienstag, 10. Januar, ab 18 Uhr im Rathaus Engelskirchen.