Experten verraten, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter in der Heizperiode haben.
Kalte JahreszeitWas tun gegen Kälte oder Schimmel? Das sagen Bergisch Gladbacher Profis
Wer sich bei diesen Temperaturen länger draußen aufhält, dem kriecht die Kälte in die Knochen. Doch ist es nicht immer so einfach, sich in der gut beheizten Wohnung wieder aufzuwärmen. Denn die Kälte lässt sich von alten, wenig gedämmten Hauswänden nicht aufhalten. Zusammen mit ihr zieht nicht selten auch Schimmel in die Wohnungen ein.
Welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben, wenn eine Wohnung nicht richtig warm wird und wenn der Schimmel immer wiederkommt, schildern Jörg Hänsel vom Mieterverein Bergisch Gladbach und Sylvia Schönenbröcher von Haus und Grund Bergisch Gladbach auf Anfrage dieser Zeitung.
Was kann ein Mieter machen, wenn die Wohnung nicht richtig warm wird?
Wurde die Wohnung mit Heizung vermietet, ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass die Wohnung eine Raumtemperatur von 21 Grad erreicht, wenn die Heizung voll aufgedreht ist. „Die Kosten sind mietrechtlich dabei egal. Der Vermieter muss nur eine Heizung zur Verfügung stellen, die 21 Grad schafft“, sagt Hänsel (Mieterverein).
Wenn ein Mieter die Heizung aus Kostengründen nicht voll aufdreht und deswegen friert, könne nicht der Vermieter verantwortlich gemacht werden. Schafft die Heizung die vorgegebene Temperatur nicht, muss sie repariert werden. Und: „Der Vermieter schuldet bei Vermietung nur den Standard, der zur Bauzeit galt.“ Er sei nicht dazu verpflichtet, die Heizungsanlage, die Isolierung oder Dämmung an den heutigen Standard anzupassen.
Wenn er das doch tut, können sich die Mieter darüber freuen – oder?
So mittel. Denn: Acht Prozent der Kosten für Modernisierungsmaßnahmen könne ein Vermieter auf die Jahresmiete aufschlagen. Bei einer vergleichsweise kleinen Investition von 20 000 Euro könnte die Miete also um 133 Euro im Monat steigen. „Die Heizkosten, die die Mieter einsparen, sind immer niedriger, als die Investitionskosten, die oben drauf kommen“, sagt Hänsel. Wirtschaftlich lohnten sich Modernisierungsarbeiten für Mieter erst nach rund zehn Jahren. Die Obergrenze für die Erhöhung liege bei drei Euro pro Quadratmetern, auch für größere Investitionen.
Was muss ein Mieter tun, wenn sich an den Wänden seiner Wohnung Schimmel bildet?
Wenn es keine offensichtlichen Ursachen, wie ein Rohrbruch oder ein undichtes Dach gibt, müsse der Mieter nur belegen, dass die Raumtemperatur bei 20 Grad liegt und die Luftfeuchtigkeit nicht höher als 50 bis 60 Prozent ist. Zum Beispiel mit einem Hydrometer. Dann liege die Schimmelbildung nicht am Wohnverhalten. Der Vermieter müsse hingegen nachweisen, dass es an dem Gebäude keine baulichen Mängel gibt und dass sich der Schimmel nicht bilden würde, wenn die Raumtemperatur bei 20 Grad läge.
Meistens bilde sich Schimmel durch eine Mischung aus Wärmebrücken und falschem Lüftungsverhalten, meint Schönenbröcher (Haus und Grund). Viele Vermieter entfernten den Schimmel aber, obwohl er nicht durch bauliche Mängel entstanden sei. „Uns ist es wichtig, eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Mieter sind unsere Kunden“, sagt sie.
Deswegen rate sie den Mitgliedern von Haus und Grund, den Schimmel zu beseitigen und die Mieter über richtiges Lüftungsverhalten aufzuklären. Außerdem könne nur eine Fachperson belegen, dass Wohnverhalten zu Schimmelbildung führt. Der Vermieter könne das nicht einfach behaupten. Allerdings koste ein Gutachten rund 2000 Euro und das Geld wollten Vermieter nur als letzten Schritt ausgeben.
Und wie geht es weiter, wenn in einer Wohnung Kältebrücken nachgewiesen wurden?
Das ist eine schwierige Frage. Eine neue Dämmung sei „nicht der letzte Schrei“, findet Hänsel. Es könne sein, dass sich der Taupunkt dadurch einfach verlagere. Auch aus Vermietersicht ist das nicht die optimale Lösung: „Wer soll das denn alles bezahlen?“, fragt sich Schönenbröcher. Denn auf dem Großteil der Modernisierungskosten bleibt der Vermieter ja sitzen.
Und neue Fenster halten die Wärme zwar in der Wohnung – die Feuchtigkeit allerdings auch. Außerdem seien die neuen Fenster oft nicht mehr der kälteste Punkt im Raum. Dorthin ziehe die Feuchtigkeit laut Hänsel nämlich eigentlich. Da sie eine neue Anlaufstelle brauche, setze sie sich an die Wände neben den Fenstern. Also müsse die Fläche neben den Fenstern neu gedämmt werden.
„Aber wenn ein Vermieter das nicht will, wird er auch mit gerichtlichen Mitteln dazu nicht zu bringen sein“, sagt Hänsel. Und zwar aus einem Grund: „Ein Mieter kann mir nicht vorschreiben, wie ich einen Mangel beseitige“, sagt Schönenbröcher. Es müsse sichergestellt sein, dass ein Mangel ausgebessert werde, wie ein Vermieter aber zu diesem Ergebnis kommt, sei seine Sache.
Das gelte auch für andere Präventionsmaßnahmen. Laut Hänsel seien das zum Beispiel Lehmputz, der die Feuchtigkeit besser aufnimmt oder auf Tapeten zu verzichten, damit sich die Feuchtigkeit dort nicht absetzen kann. Schönenbröcher betont, dass eine Fachperson entscheiden muss, welche Maßnahmen geeignet sind, um Schimmel vorzubeugen.
Kann ein Mieter bei Schimmel die Miete kürzen?
Wenn man sicher ist, dass das eigene Wohnverhalten nicht die Ursache ist, könne man die Miete kürzen, sagt Hänsel. Das Problem dabei: „Man muss den Schimmel dann stehen lassen. Sonst ist der Grund für die Mietminderung weg.“ Schönenbröcher ergänzt: „Nur die Aussicht darauf, dass der Schimmel wiederkommt, ist kein Grund für eine Minderung.“
Können Mieter den Schimmel selbst entfernen, oder muss das ein Profi machen?
Sie können kleinflächigen Schimmel selbst entfernen. „Sie dürfen nur nichts verschlimmbessern“, sagt Schönenbröcher. Ein Spray aus dem Bau- oder Drogeriemarkt reiche oft aus, meint Hänsel. Das Geld dafür könne man sich beim Vermieter zurückholen. Bei großflächiger Ausbreitung würde er aber doch zu einer professionellen Entfernung raten.