Ausgangssperre, Lieferdienste, NahverkehrDiese Regeln gelten ab sofort in Rhein-Erft
- Wegen hoher Inzidenzwerte ist auch der Rhein-Erft-Kreis von der bundesweiten Corona-Notbremse betroffen.
- Was muss bei Ausgangssperren beachtet werden? Fahren noch Busse und Bahnen?
- Und darf ich mein Essen auch nach 22 Uhr noch beim Lieferdienst bestellen? Hier beantworten wir diese Fragen.
Rhein-Erft-Kreis – Wegen hoher Inzidenzwerte ist auch der Kreis von der bundesweiten Corona-Notbremse betroffen. Unter anderem drohen eine Ausgangssperre, Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen für die Schulen.
Unter welchen Voraussetzungen gelten die Ausgangsbeschränkungen?
Die Ausgangssperre gilt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen über 100 liegt. Dies ist im Rhein-Erft-Kreis seit längerer Zeit der Fall.
Was ist bei der Ausgangssperre zu beachten?
Grundsätzlich darf man die Wohnung oder das Haus zwischen 22 und 5 Uhr nicht verlassen. Ausnahmen gelten, wenn jemand medizinische Hilfe benötigt, zur Arbeit geht oder den Hund ausführen muss. Joggen und Spaziergänge sind bis Mitternacht möglich, jedoch nur allein.
Wer kontrolliert, ob die Ausgangssperre eingehalten wird?
Die Polizei ist von 22 bis 5 Uhr mit einem verstärkten Wachdienst im Einsatz. Wenn den Beamten Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung auffallen, wollen sie diese konsequent verfolgen. Es droht ein Bußgeld von 250 Euro. Die Polizei unterstütze grundsätzlich die Ordnungsämter bei der Überwachung der Ausgangssperre. In Kerpen kündigt das Ordnungsamt Kontrollen an. Eine Aufstockung des Personals sei in der Vergangenheit erfolgt, sagt Pressesprecher Erhard Nimtz. In Frechen hält das Ordnungsamt an den bisherigen Einsatzplänen fest. Dazu gehören ohnehin Kontrollen in den Abendstunden. „Im Rahmen unserer Möglichkeiten kontrollieren wir dabei auch die Einhaltung der Ausgangssperre“, sagt Pressesprecher Thorsten Friedmann.
Was ändert sich für Restaurants und Lieferdienste?
Gastronomiebetrieben ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von Speisen und Getränken erlaubt. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen endet der Außer-Haus-Verkauf vorerst spätestens um 22 Uhr. Für Lieferdienste gilt dies nicht. Sie dürfen ihre Kunden auch nach 22 Uhr noch aufsuchen. Einige Restaurants werden daher ihre Lieferzeiten ausweiten. Georg Frey, Kreisvorsitzender des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) glaubt aber, dass dies eine seltene Ausnahme bleiben wird. Für die meisten Restaurants rechne sich der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung ohnehin nicht. „Sie nutzen diese Möglichkeit lediglich, um ihre Mitarbeiter in Beschäftigung zu halten“, sagt Frey.
Was macht der Öffentliche Nahverkehr?
Für die Linienbusse der Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft (REVG) gilt auch bei Inkrafttreten der Ausgangssperre der reguläre Fahrplan unverändert weiter. „Wir stellen mit der Aufrechterhaltung unseres Verkehrsangebots sicher, dass Menschen in systemrelevanten Berufen weiterhin in Spät-, Nacht- oder Frühschicht mit dem Bus ihre Arbeitsstelle erreichen können“, sagt Walter Reinarz, Geschäftsführer der REVG.
Speziell für Hürth bedeutet das, dass die Linien 960, 910 und der Schnellbus SB 91 gemäß Fahrplan verkehren und regulär den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) anfahren, während die Stadtverkehre Hürth ab 20.30 Uhr ihre Verkehre ab Montag einstellen werden.
Wie der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) mitteilt, fahren auch die S-Bahnen vorerst planmäßig weiter. Fahrgäste sollen aber mindestens eine FFP2-Maske tragen.
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Wie geht es für Schulen und Kitas weiter?
Sobald das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes (MAGS) offiziell festgestellt hat, dass der Rhein-Erft-Kreis den in Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes festgelegten Inzidenzwert von 165 übersteigt und dies per Allgemeinverfügung kommuniziert hat, gelten folgende Regelungen: Für alle Schulen greift die Notbremse. Damit müssen die Schulen in den Distanzunterricht gehen. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Abiturprüfungen. Für die Klassen eins bis sechs ist eine Notbetreuung vorgesehen. Auch für Kitas gilt die Notbremse. Dort ist eine bedarfsorientierte Notbetreuung vorgesehen. Um zu belegen, dass sie ihren Nachwuchs anderweitig nicht betreuen können, müssen Eltern eine Eigenerklärung ausfüllen.