Private Dinge, die zur Brandstiftung geführt hätten, seien zu intim. Dem 37-Jährigen droht Unterbringung in der Psychiatrie.
Prozess in KölnGericht will Bergheimer Brandstifter schützen und schließt Öffentlichkeit aus
Das Verfahren wegen Brandstiftung in einer Unterkunft für wohnungslose Menschen in Bergheim-Kenten hat vor dem Landgericht Köln begonnen. Da bei dem mutmaßlichen Täter jedoch eine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert wurde, sitzt der 37-Jährige nicht als Angeklagter vor Gericht, sondern als Beschuldigter.
Die 17. Große Strafkammer muss also über die Unterbringung des wahrscheinlich zum Tatzeitpunkt schuldunfähigen Mannes in einer psychiatrischen Einrichtung entscheiden.
Im Zustand akuter paranoider Schizophrenie soll F. am 7. Juli 2022 Feuer in einem der Mehrfamilienhäuser in der Straße Kentener Heide gelegt haben. Seiner Postanschrift zufolge war er selbst Anwohner. Als Motiv wird vermutet, dass er einen Umzug der Einrichtung erzwingen wollte.
Elf Tage nach dem Brand war der Angeklagte verhaftet worden
Zwei der sieben Personen, die sich in der Brandnacht in dem Obdachlosenheim aufgehalten haben sollen, mussten mit leichten Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden. An dem betroffenen Haus zeigte sich nach Beendigung der Löscharbeiten durch die Feuerwehr ein erheblicher Sachschaden, sodass die Notunterkunft teilweise nicht mehr bewohnbar war.
Elf Tage nach dem Brand wurde F. verhaftet, zunächst in Untersuchungshaft genommen und kurz darauf in die Essener Fachklinik für Psychiatrie des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) überstellt.
Noch vor Verlesung der Anklageschrift beantragte der Kerpener Strafverteidiger Gundo Golla wegen der offensichtlich stark beeinträchtigten Verfassung seines Mandanten den Ausschluss der Öffentlichkeit von den insgesamt vier Sitzungen des Verfahrens.
Dem Antrag folgte die Kammer unter Vorsitz von Richter Harald Helmes, mit der Begründung, dass der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten am Tag der Brandstiftung „zwingend“ bis in die Privatsphäre des 37-Jährigen reichend zu erörtern sei. Eine Ausnahme machte die Kammer lediglich für die Schwester von F., die im Zuschauerraum unter Weinkrämpfen zuhörte.