Abteipassage in PulheimPolitiker kritisieren Verwaltungsgericht
Pulheim – Der Bürgerverein Pulheim (BVP) kritisiert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln. Wie berichtet, hatte die vierte Kammer das von der Bürgerinitiative Abteipassage Brauweiler angestrengte Bürgerbegehren für unzulässig erklärt und einen Eilantrag der Initiative auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt (AZ: 4 L 1054/19).
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Die Initiative möchte die Abteipassage, in der inzwischen viele Ladenlokale leerstehen, in ihrer jetzigen Form erhalten. Die neue Eigentümerin hingegen will sie abreißen und durch ein dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus – das Abtei-Quartier – mit einem Supermarkt im Erdgeschoss ersetzen. Mit ihrem Eilantrag wollte die Initiative erreichen, dass der Stadt Pulheim untersagt wird, weitere planungsrechtlich relevante Schritte zu unternehmen.
Schlag ins Gesicht
Der Beschluss des Gerichts „ist auf jeden Fall ein Schlag ins Gesicht der weit über 2500 Bürgerinnen und Bürger“, die das Bürgerbegehren unterstützt hätten, so die Fraktionsvorsitzende Birgit Liste-Partsch. Die vierte Kammer hatte den Eilantrag abgelehnt, da sich das Bauleitplanverfahren für das Abtei-Quartier nicht mehr im Stadium der Einleitung befunden habe. Durch den Beschluss, die Öffentlichkeit zu beteiligen, sind laut Gericht das weitere Verfahren und die Mitwirkung der Bürger gesetzlich geregelt.
Wenn dies für das Gericht der ausschlaggebende Grund sein sollte, das Bürgerbegehren abzulehnen, werde die Gesetzgebung, die ausschließlich bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ein Bürgerbegehren zulasse, ad absurdum geführt, argumentiert Liste-Partsch. So lasse sich jedes Bürgerbegehren verhindern. „Das kann nicht Sinn der Gesetzgebung sein.“
Beschwerde wird eingelegt
Alexander Trennheuser, Landesgeschäftsführer des Vereins „Mehr Demokratie,“ teilt die Ansicht des BVP. Die Reform der Gemeindeordnung aus dem Jahr 2011 werde durch den Beschluss des Gerichts konterkariert. „Sie sah vor, die Bauleitplanung an einer Stelle zu öffnen, nämlich beim Einleitungsbeschluss. Es war eindeutiger Wille des Gesetzgebers, den Bürgern zu Beginn eines Bauleitverfahrens ein Vetorecht zu geben.“
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird die Bürgerinitiative Beschwerde einlegen. Darüber entscheiden wird das Oberverwaltungsgericht Münster.