Warum nach dem Tod einer 59-jährigen Frau in Wesseling am Freitag der Tatverdächtige aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde.
Kehrtwende nach mutmaßlichem TötungsdeliktNach Obduktion kein Haftbefehl gegen 41-jährigen Wesselinger
Im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt in Wesseling gibt es offenbar eine Wendung. Gegen den Tatverdächtigen wurde jetzt kein Haftbefehl erlassen.
Zum Hintergrund: Seit Donnerstag ermitteln die Beamten der Kölner Mordkommission in einem mutmaßlichen Tötungsdelikt in Wesseling. Opfer ist eine 59-jährige Frau. Sie soll am Mittwoch in den Abendstunden in Streit mit ihrem 41 Jahre alten Freund geraten sein. Beide sollen zu dem Zeitpunkt erheblich betrunken gewesen sein. Worum es in dem Streit ging, ist noch unklar. Nach dem Ermittlungsstand soll jedoch feststehen, dass der 41-Jährige die Frau in einer Wohnung an der Flach-Fengler-Straße geschlagen haben soll.
Obduktionsergebnis liegt vor
Bei der Auseinandersetzung soll die Frau erhebliche Verletzungen erlitten haben. Nach dem Streit soll das Opfer noch zu einem Bekannten aus der Nachbarschaft gegangen sein. Bei ihm fand die Frau für die Nacht Unterschlupf.
Der Bekannte, der ebenfalls stark alkoholisiert gewesen sein soll, verließ die Wohnung in der Nacht und kehrte am Morgen gegen 5 Uhr zurück. Schnell bemerkte er, dass die 59-Jährige nicht mehr lebte und verständigte die Polizei. Die Beamten nahmen im Anschluss den 41-jährigen Freund, der die Tote am Abend zuvor geschlagen haben soll, in seiner Wohnung fest. Zunächst bestand die Vermutung, dass die Frau an den Folgen der Verletzungen, die sie sich bei dem Streit zugezogen hatte, in der Nacht verstorben war.
Der Leichnam wurde zur Obduktion in die Gerichtsmedizin gebracht. Das Ergebnis lag am Freitag der Staatsanwaltschaft vor. Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer auf Nachfrage: „Es bestehen Zweifel daran, ob tatsächlich ein Fehlverhalten des Beschuldigten ursächlich für den Tod der Geschädigten war. Möglicherweise kommen auch andere Todesursachen in Betracht. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft die Entlassung des Beschuldigten aus dem Polizeigewahrsam angeordnet, weil der für einen Haftbefehl erforderliche dringende Tatverdacht nicht gegeben ist.“ Weiteres könne derzeit auch mit Blick darauf, dass die rechtsmedizinischen Untersuchungen noch andauern, nicht mitgeteilt werden.
Aufgrund der neuen Erkenntnisse würde wegen des Anfangsverdachts der (vorsätzlichen) Körperverletzung mit (fahrlässiger) Todesfolge ermittelt.