In erster Instanz hatte das Amtsgericht in Siegburg Klage und Gegenklage abgewiesen.
ZivilprozessNachbarn streiten um Wegerecht in Hennef

Vor der 8. Zivilkammer des Bonner Landgerichts wird der Fall verhandelt.
Copyright: dpa
Offenbar wurde die kleine geschotterte Fläche vor dem Gartentor zu einem alten Fachwerkhof in der Umgebung von Hennef lange Zeit von den Bewohnern des dahinter liegenden Gebäudes nicht nur als Zugang genutzt. Von Be-und Entladevorgängen war in einer Gerichtsverhandlung vor einer Bonner Zivilkammer genauso zu hören wie von längerem Parken. Die Fläche gehört aber zum Nachbargebäude, und die Besitzer des dahinter liegenden Hauses haben nur ein Wegerecht, um durch das Gartentor zu ihrem Haus zu gelangen.
Eintrag im Hennefer Grundbuch stammt von 1942
Jahrelang war die vielfältige Nutzung offenbar unproblematisch. Nachdem aber der Teil des Anwesens, zu dem die Schotterfläche gehört, den Besitzer gewechselt hatte, änderte sich dies. Die neuen Eigentümer sollen ihren Hinterlieger an der Ausübung seines Wegerechts gehindert haben, trug dieser in seiner Klage vor. Mit Beschreiten des Rechtswegs wolle er hier Abhilfe schaffen.
Die Besitzer des Grundstücks reagierten mit einer Widerklage und verklagten ihre Nachbarn auf Löschung der sogenannten Grunddienstbarkeit, wie der Eintrag im Grundbuch offiziell genannt wird. Der Text stamme aus dem Jahr 1942 und es sei dort nur von einem Zugang zur „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ die Rede. Die Formulierung beziehe sich folglich auf die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Anwesens und des kleinen Innenhofs hinter dem Gartentor.
Seit Jahren würden aber weder die Gebäude noch die Freiflächen landwirtschaftlich genutzt, und folglich sei das Wegerecht gegenstandslos geworden. Der Besitzer des hinteren Hauses könne sein Grundstück über weitere Zugänge hinter dem Haus erreichen; falls ihm der Weg zu weit sei, könne er ja auf der Rückseite einen neuen Eingang schaffen.
Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Siegburg mit seiner Entscheidung vom 30. September vergangenen Jahres sowohl die Klage als auch die Widerklage zurückgewiesen: Der Besitzer des herrschenden Grundstücks, dessen Eigentümer also Rechte eingeräumt bekommt, habe als Kläger nicht ausreichend dargelegt, in welcher Form die neuen Nachbarn ihn an der Ausübung seines Wegerechts gehindert haben sollten. Parken oder laden dürfe er dort ja ohnehin nicht, das Wegerecht diene einzig dem problemlosen Zugang.
Bonner Richterin muss Urteil fällen
Während diese Entscheidung rechtskräftig wurde, muss nun die 8. Zivilkammer am Bonner Landgericht unter dem Vorsitz von Richterin Bettina Meincke in einem Berufungsverfahren erneut über die beantragte Löschung des Wegerechts befinden. In einem Gütetermin legte sie ihre vorläufige Rechtsauffassung dar und ließ die Parteien wissen, dass ihre Kammer nichts an der erstinstanzlichen Entscheidung zu bemängeln habe.
Eine Grunddienstbarkeit wie das Wegerecht erlösche nur, wenn der daraus resultierende Vorteil für den Nutznießer entfalle. Das sei im vorliegenden Fall aber eindeutig nicht so. Da sich beide Parteien trotz des klaren Hinweises im Termin nicht auf einen Vergleich oder eine Klagerücknahme einigen mochten, wird die Kammer nun in zwei Wochen ein Urteil verkünden.
AZ: LG Bonn 8 S 127/24