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FriedhofWarum ein paar Quadratzentimeter Stein für einen Streit um ein Siegburger Grab sorgen

Lesezeit 3 Minuten
Eine Frau an einem Grab

Nach Ansicht der Siegburger Friedhofsverwaltung ist die Grababdeckung zu groß, doch die Tochter der Verstorbenen Kirsten Gebhardt sieht das ganz anders.

Die Friedhofsverwaltung bemängelt, dass zu viel Stein die Oberfläche eines Grabes verdeckt. Die Tochter der Verstorbenen will sich dagegen wehren.

Ein weißes Engelchen und kleine Vogelfiguren stehen auf einer grauen Steinplatte, eine rautenförmige Aussparung lässt Raum für Pflanzen, zwei Platten ragen in die Höhe, so geschnitten, dass sie einen kreisförmigen Ausschnitt ergeben, durch den Licht einfallen kann. Einem arglosen Besucher des Waldfriedhofs würde angesichts der Ruhestätte für Karin Reibel (19.5. 1941 bis 29.6. 2023) nichts Besonderes auffallen, am ehesten die liebevolle Pflege.

Siegburger Friedhofsverwaltung sieht ungenehmigte Grabanlage

Nicht so die Friedhofsverwaltung der Kreisstadt. Die maß alles noch einmal genau nach und kam zu dem Schluss, dass zu viel Stein die Graboberfläche verdeckt: Die Grababdeckung dürfe nur 50 Prozent der Fläche einnehmen, was nicht gegeben sei, wie Verwaltung schon im April feststellte. Jetzt verfügte sie, die Grabstätte auf die genehmigten Maße bis zum 31. August zurückzubauen. Es handele sich um eine „ungenehmigte Grabanlage“.

Tochter Kirsten Gebhardt sieht das als nicht verhältnismäßig an und wehrt sich: Die Abdeckung mache nicht mehr als die Hälfte aus, darauf könne man nur kommen, wenn man die Grabeinfassung miteinbeziehe.

Bei einem Termin vor Ort sei argumentiert worden, der Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung sei so gemeint gewesen, dass Grababdeckung und Einfassung nicht mehr als 50 Prozent abdecken dürften. „Wenn man das so gemeint hat, hätte man es genauso in die Satzung aufnehmen müssen“, findet Kirsten Gebhardt, da müsse die Kreisstadt Rechtssicherheit schaffen.

Ein Grab mit grauen Steinplatten und einem bepflanzten Ausschnitt

Nicht mehr als die Hälfte der Oberfläche soll die Grababdeckung laut Satzung der Stadt Siegburg ausmachen. Ob die Einfassung dabei mitzählt, wird wohl ein Gericht klären müssen.

Und tatsächlich: In der Satzung heißt es lediglich: „Grababdeckungen dürfen höchstens 50 v.H. der Graboberfläche bedecken, bei Urnengrabstätten kann davon abgewichen werden.“ Von der Einfassung ist nicht die Rede. Beim Gebührenbescheid für die Grabstätte hatte die Verwaltung noch differenziert und 165 Euro für „Grabmal, Einfassung und Abdeckung“ in Rechnung gestellt.

Die Wasserbehörde mache Ärger, wenn das Grab zu stark abgedeckt sei, habe es bei dem Termin geheißen, was Gebhardt ebenfalls wunderte: Liege der Friedhof doch im Wald und sei zu einem Drittel unbelegt.

Steinmetz bot an, die zu groß gelieferten Platten zu kürzen

Gebhardt räumt ein, dass der Steinmetz versehentlich die vordere und die hintere Abdeckplatte zehn Zentimeter länger als bestellt geliefert habe. Daraus ergebe sich aber immer noch keine Abdeckung von mehr als 50 Prozent, wenn man die Einfassung nicht in die Berechnung miteinbeziehe. In der Verfügung hatte die Friedhofsverwaltung betont, die eingereichte Zeichnung mit den kleineren Maßen sei Teil der Genehmigung.

Der Betrieb habe angeboten, die Platten zu kürzen, aber das sieht sie nicht ein: „Ich möchte auf keinen Fall die Totenruhe meiner Mutter stören, was zwangsläufig mit dem Rückbau der Grababdeckung einhergehen würde.“ Da die Grababdeckung mit der Grabeinfassung verbunden sei, müsse man diese lösen und die Abdeckung in der Werkstatt neu zuschneiden. Die Grabgestaltung mit einer kleinen Hecke würde so zerstört werden. Die Störung der Totenruhe sei zudem ein Straftatbestand.

Kirsten Gebhardt will es dabei nicht belassen und gegen die Verfügung der Stadt klagen. Die Stadt nahm auf Anfrage der Redaktion keine Stellung zu der Angelegenheit – und verwies auf eben diese Klage, die Gebhardt gegenüber einer Mitarbeiterin des Standesamts und eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung angekündigt hatte.