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Obdach ungewissSeniorenzentrum in Siegburg kündigt 80-Jähriger fristlos – Atemgerät unerwünscht

Lesezeit 2 Minuten
Ein Hinweisschild steht vor dem Seniorenzentrum Am Hohen Ufer in Siegburg.

Seniorenzentrum Am Hohen Ufer in Siegburg.

Der Schwiegersohn strebt nun eine einstweilige Verfügung an. Das Heim argumentiert mit hohem Pflegeaufwand wegen des Atemgeräts.

Das Seniorenzentrum Am Hohen Ufer in Siegburg hat seiner Bewohnerin Ingrid Eul fristlos den Wohn- und Betreuungsvertrag gekündigt. Wie berichtet, hatte die 80-Jährige im Helios Klinikum Siegburg ein spezielles Beatmungsgerät mit Maske verordnet bekommen. Das Altenheim verweigerte ihr damit aber die Wiederaufnahme.

Schwiegersohn Alexander Bermann hatte sich gegen die Entscheidung gewehrt und argumentiert, die Handhabung des Geräts sei einfach und nicht als intensivmedizinische Versorgung zu sehen sei.

Das Seniorenzentrum schreibt in der Kündigung, es könne „einen derartigen Betreuungsbedarf in unserer Einrichtung nicht versorgen“. Die Versorgung von beatmungspflichtigen Patienten sei vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen worden. „Ein Festhalten an dem Vertrag kann uns daher nicht zugemutet werden.“

Siegburger bringt einstweilige Verfügung auf den Weg

„Argumente werden vom Heim nicht mehr angenommen“, bedauert Bermann, der jetzt über einen Anwalt eine einstweilige Verfügung durchsetzen will, zumal er nicht weiß, wo er die Schwiegermutter unterbringen soll.

„Alternative Heimplätze sind weit und breit nicht in Sicht. Das Hohe Ufer versucht, uns in eine sehr kostspielige ambulante Privatpflege zu drängen, deren Finanzierung ungesichert ist und die soziale Teilhabe von Frau Eul nahezu komplett beendet.“

Bermann betont, auch Chefarzt Selcuk Tasci, Chefarzt der Inneren Medizin, Pneumologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin am Helios-Klinikum, schätze die Verwendung des Geräts anders ein: Ein definierter Intensivpflegeanspruch bestehe bei der Patientin explizit nicht. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liege vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft erforderlich sei.