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In Siegburg vor GerichtBuchhalter drohte Gewalt gegen Chef an – fristlos gekündigt

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Amtsgericht_siegburg

Der Eingang zum Amtsgericht Siegburg

Siegburg – Wer seinen Chef massiv bedroht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. So urteilte das Siegburger Arbeitsgericht. Ein Mann, der seit 13 Jahren in einem Rathaus im Rhein-Sieg-Kreis als Buchhalter arbeitete, war an einem Tag offenbar außer sich vor Wut. Er stieß nach einer Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten wüste Drohungen aus, sprach sogar vom „Amoklauf“, allerdings nicht in Gegenwart des Chefs, sondern gegenüber einer Kollegin.

Nach Angaben des Arbeitsgerichtes habe er wörtlich geäußert: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“

Kläger äußerte sich in ernstzunehmender Art und Weise

Die Kollegin bekam es mit der Angst zu tun und meldete den Vorfall. Der Mitarbeiter hatte am 28. Dezember 2020 eine fristlose Kündigung erhalten, hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30. Juni 2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab.

Die fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht für gerechtfertigt, nachdem die Kollegin als Zeugin ausgesagt hatte. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten.

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Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Arbeitsgerichts „absolut ernst gemeint“. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, argumentierte das Gericht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter Eingabe des Aktenzeichens 5 Ca 254/21 aufgerufen werden.